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Kirchengesetz über die Wahlen zur Landessynode

vom 23. Mai 1967

KABl. S. 43

Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 23. Mai 1967 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Kreissynoden haben rechtzeitig vor dem Ablauf der Wahlperiode der Landessynode die von ihnen zu entsendenden ordentlichen Mitglieder und Stellvertreter zu wählen (Artikel 91 Absätze 1 und 5 der Grundordnung).
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§ 2

( 1 ) Wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder der Kreissynode.
( 2 ) Wählbar ist:
  1. als Pfarrer jeder Geistliche, der innerhalb des Kirchenkreises eine Pfarrstelle verwaltet oder einen Predigtauftrag hat,
  2. als Laie jedes Gemeindemitglied, das zu einer Kirchengemeinde innerhalb des Kirchenkreises gehört; es braucht nicht Mitglied der Kreissynode oder eines Kirchenvorstandes zu sein.
( 3 ) Die weiteren Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß Artikel 92 der Grundordnung bleiben unberührt.
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§ 3

( 1 ) Die Synodalen sind einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel.
( 2 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
( 3 ) Bleibt der erste Wahlgang ohne Ergebnis, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl.
( 4 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 4

Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen bei dem Vorstand der Landessynode zur Vorprüfung (Artikel 95 Absatz 3 Nummer 1 der Grundordnung) einzureichen.
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§ 5

( 1 ) Die Verordnung über die Wahl von Gemeindemitgliedern in die Landessynode vom 1. September 1947 – KA 1947 S. 38 – und die Verordnung über die Wahl der Pfarrer zur Landessynode vom 1. September 1947/14. August 1951 – KA 1947 S. 38; 1951 S. 35 – werden aufgehoben.
( 2 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.