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Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Wiedereingliederung des Kirchenkreises Schmalkalden in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (16. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)

vom 24. April 1991

KABl. S. 133

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 24. April 1991 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

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Artikel 2

In Art. 91 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) wird hinter dem Wort “Schlüchtern,” das Wort “Schmalkalden,” eingefügt.
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Artikel 3

Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die die Geltung von Kirchengesetzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Kirchenkreis Schmalkalden im erforderlichen zeitlichen und sachlichen Umfang durch Überleitungsvorschriften ersetzt wird. Entsprechend ermächtigt werden der Bischof, der Rat der Landeskirche und das Landeskirchenamt hinsichtlich der Bestimmungen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit liegen.
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Artikel 4

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt2# in Kraft.

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1 ↑ Dem Vertrag vom 15./18. November 1994 zur Änderung des Vertrages über die Wiedereingliederung des KiKr'es Schmalkalden in die EKKW hat die LSyn am 24. November 1994 durch KiGes zugestimmt (KABl. 1994 S. 175).
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2 ↑ Verkündet am 22. Mai 1991.