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Vertrag über die Wiedereingliederung des
Kirchenkreises Schmalkalden in die Evangelische Kirche
von Kurhessen-Waldeck

vom 15. März 1991

KABl. S. 134

Zwischen der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
und der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Artikel 1

( 1 ) Das Dekanat Schmalkalden wird mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wieder in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck eingegliedert. Mit dieser Rückgliederung tritt im Kirchenkreis Schmalkalden das Recht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
( 2 ) Zum Dekanat gehören folgende Kirchengemeinden: Barchfeld, Brotterode, Fambach, Floh, Struth-Helmershof, Herrenbreitungen, Oberschönau, Unterschönau, Pappenheim, Seligenthal, Schnellbach, Springstille, Bermbach, Herges-Hallenberg, Schmalkalden, Asbach, Haindorf, Steinbach-Hallenberg, Trusen zu Trusetal.
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Artikel 2

( 1 ) Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, die bei dem Inkrafttreten dieses Vertrages Pfarrstellen im Kirchenkreis Schmalkalden innehaben oder versehen, treten zu diesem Zeitpunkt unter Beendigung des Dienstverhältnisses zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in das Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Erklärt ein solcher Pfarrer bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages1# schriftlich, dass er im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bleiben wolle, so ändert sich sein Dienstverhältnis abweichend von Satz 1 nicht; er ist von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zur Dienstleistung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck unter Fortzahlung der Dienstbezüge freigestellt. Die Dauer der Freistellung ist auf längstens fünf Jahre befristet. Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck erstattet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen alle Aufwendungen für die Besoldung freigestellter Pfarrer.
( 2 ) In den Fällen, in denen Pfarrer bei ihrem Eintritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand oder bei ihrem Tod eine Pfarrstelle im Kirchenkreis Schmalkalden innegehabt haben, erstattet die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen alle Aufwendungen für die Versorgung der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen. Haben solche Pfarrer ihre Hauptwohnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie es bis zum 31. Dezember 1989 bestanden hat, so richtet sich die Höhe der Versorgung nach dem in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geltenden Recht.
( 3 ) Die Vertragspartner verzichten in allen anderen Versorgungsfällen, die den bisherigen Dienst im Kirchenkreis Schmalkalden betreffen, auf die gegenseitige Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen.
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Artikel 3

Nicht theologische Mitarbeiter, die im Kirchenkreis Schmalkalden Dienst tun, werden bei Bewerbungen auf Stellen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bis zum 31. Dezember 1999 als Bewerber aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen angesehen.
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Artikel 4

(aufgehoben)
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Artikel 5

(aufgehoben)
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Artikel 6

(aufgehoben)
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Artikel 7

( 1 ) Im Kirchenkreis Schmalkalden gilt für die Erhebung und Verwaltung von Landeskirchensteuern das in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen maßgebende Recht. Die Beschlüsse der Organe der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erstrecken sich insoweit auf den Kirchenkreis Schmalkalden. Soweit örtliche Zuständigkeiten etwa für die Erhebung und Verwaltung von Kirchensteuern oder für das Meldewesen in Betracht kommen, wird die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen den Kirchenkreis Schmalkalden als selbstständige Einheit behandeln.2#
( 2 ) (aufgehoben)
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Artikel 8

(aufgehoben)
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Artikel 9

(aufgehoben)
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Artikel 10

(aufgehoben)
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Artikel 11

Die Vertragspartner werden etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages im Geiste der Gemeinschaft von Kirchen erörtern und beizulegen versuchen. Sie nehmen in Aussicht, die zur Anwendung dieses Vertrages erforderlichen Schritte in beiderseitigen Konsultationen zu beraten.
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Artikel 12

( 1 ) Der Vertrag wird in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen je eine Ausfertigung bei jeder vertragschließenden Landeskirche hinterlegt wird.
( 2 ) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der kirchengesetzlichen Zustimmung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck3# und in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern beider Landeskirchen veröffentlicht. Er tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Der Vertrag vom 28. April 1970 in der Fassung des Vertrages vom 10. Dezember 1990 bleibt für die Kirchensteuererhebung des Jahres 1991 in Kraft; im Übrigen tritt er mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

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1 ↑ Diese Bestimmung des Vertrages ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten (KABl. 1996 S. 15).
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2 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 4 des Zweiten Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Änderung des Vertrages über die Wiedereingliederung des Kirchenkreises Schmalkalden in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (vom 15. März 1991) vom 26. Oktober 1995 (KABl. S. 214, 215) bleibt Artikel 7 Absatz 1 in Kraft, soweit nicht die EKKW eigenes Recht für künftige Steuerjahre setzt.
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3 ↑ Abgedruckt unter Nr. 25, betrifft das Inkrafttreten des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung.