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Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über die Zahl und Abgrenzung der Sprengel vom 4. Dezember 1975

vom 6. Januar 1976

KABl. S. 2

Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Zahl und Abgrenzung der Sprengel vom 4. Dezember 1975 (KABl. 1976 S. 1) hat der Rat der Landeskirche folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Die mit der 3. Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hess. Lichtenau verbundene Propststelle des bisherigen Sprengels Eschwege wird aufgehoben. Die Pfarrstelle bleibt bestehen.
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§ 2

Die mit der 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde der Nikolaikirche in Korbach verbundene Propststelle des bisherigen Sprengels Waldeck wird mit Ablauf des 31. März 1976 aufgehoben. Die Pfarrstelle bleibt bestehen.
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§ 3

§ 1 Nr. 1 und 6 der Verordnung über die Festlegung von Propststellen vom 30. Mai 1967 (KABl. S. 44) werden aufgehoben.
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§ 4

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.