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Richtlinien für die Psychologischen Beratungsstellen für Ehe-, Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 26. Februar 2013

KABl. S. 43

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2013 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Richtlinie beschlossen:
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§ 1 Auftrag und Aufgabe der Beratungsstellen

( 1 ) Die Psychologischen Beratungsstellen haben im Rahmen des Auftrages der Kirche die Aufgabe, Hilfe in Ehe-, Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen zu geben und so dem Nächsten zu dessen Wohl und Heil zu dienen.
( 2 ) Die Beratungsstellen stehen allen Hilfesuchenden offen.
( 3 ) Die Arbeit der Beratungsstellen geschieht im Einklang mit jeweils geltenden Leitlinien für Psychologische Beratung in Ehe-, Erziehungs-, Familien- und Lebensberatungsstellen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes.
( 4 ) Die Psychologischen Beratungsstellen haben regionale Einzugsgebiete.
( 5 ) Die Psychologischen Beratungsstellen sind in ihrer Arbeit ihrem Rechtsträger gegenüber verantwortlich.
( 6 ) Die Beratung ist grundsätzlich unentgeltlich.
( 7 ) Im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit eingehende Spenden sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
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§ 2 Strukturen der Psychologischen Beratungsstellen

( 1 ) Die Beratungsarbeit wird von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich Beschäftigten, ehrenamtlichen und freien Mitarbeitenden durchgeführt, die durch eine spezifische Ausbildung für diese Tätigkeit qualifiziert sind.
( 2 ) Kriterien für den Einsatz eines Mitarbeitenden innerhalb der Beratungsstelle sind Qualifikationen, Berufserfahrung und Fortbildungsschwerpunkte.
( 3 ) Die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Psychologischen Beratungsstellen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden von den Trägern eingestellt. Dabei ist die Leitung der Hauptstelle (§ 4 der Richtlinien) mit beratender Stimme zu beteiligen.
( 4 ) Die weiteren Mitarbeitenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden von den Trägern nach den für ihren Bereich geltenden Auswahl- und Einstellungsverfahren eingestellt bzw. beschäftigt. Dabei sollen die Besetzungsvorschläge der Leitung der jeweiligen Beratungsstelle berücksichtigt werden.
( 5 ) Für die Dienstverhältnisse gelten die einschlägigen Regelungen des Pfarrerdienstrechtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bzw. die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der für die Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geltenden Fassung.
( 6 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden einer Psychologischen Beratungsstelle ist die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter des Rechtsträgers. Abweichende Zuständigkeiten aufgrund des Pfarrerdienstrechtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bleiben unberührt.
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§ 3 Leitung der Beratungsstellen

( 1 ) Jeder Psychologischen Beratungsstelle steht eine Leitung vor, die für ordnungsgemäßen Ablauf, Qualität und Umfang der in der Beratungsstelle geleisteten Arbeit zu sorgen hat.
( 2 ) Zu den Pflichten und Aufgaben der Leitung einer Psychologischen Beratungsstelle gehören in Abstimmung mit dem Träger insbesondere:
  1. die fachliche Aufsicht;
  2. die fachliche Entscheidung in Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung innerhalb des vom Träger gesetzten Rahmens;
  3. die Erarbeitung der Arbeitskonzeption und die Festsetzung der Aufgabenschwerpunkte;
  4. die Erarbeitung von Jahresberichten zur Vorlage an die Leitung der Hauptstelle und dem oder der für Diakonie zuständigen Dezernenten oder Dezernentin im Landeskirchenamt;
  5. die Gewährleistung von kontinuierlicher Teamarbeit und fachlichem Austausch innerhalb der Beratungsstelle;
  6. die fachliche Vertretung der Beratungsstelle gegenüber Dritten;
  7. die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Beratungsstellen im regionalen Einzugsbereich, insbesondere mit diakonischen Einrichtungen und Diensten;
  8. die Mitwirkung bei Personalangelegenheiten der Beratungsstelle einschließlich der Errichtung von Planstellen;
  9. die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplanes für die Beratungsstelle;
  10. die Sicherstellung der erforderlichen Dokumentation.
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§ 4 Hauptstelle und Beauftragung für die Beratungsarbeit in der Landeskirche

( 1 ) Landeskirchliche Hauptstelle im Sinne der unter § 1 Absatz 3 genannten Leitlinien ist die Psychologische Beratungsstelle beim Zweckverband Diakonisches Werk Kassel. Die Leiterin oder der Leiter dieser Stelle ist landeskirchliche Beauftragte oder landeskirchlicher Beauftragter für die psychologische Beratungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Die Hauptstellenleitung hat die Aufgabe, die Beratungsarbeit in Kooperation mit den jeweiligen Trägern in fachlicher und organisatorischer Hinsicht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu fördern. Daneben bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband Diakonisches Werk Kassel bleiben unberührt.
Zu den Aufgaben der Hauptstellenleitung gehören insbesondere:
  1. die fachliche Vertretung der Beratungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gegenüber kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen, insbesondere auf überregionaler Ebene und in der Evangelischen Kirche Deutschlands;
  2. die Beratung der Träger der Psychologischen Beratungsstellen in grundsätzlichen fachlichen und konzeptionellen Fragen der Beratungsarbeit;
  3. die Mitwirkung bei der Errichtung von Beratungsstellen und bei der Anerkennung einer Beratungsstelle als Praktikumsstelle;
  4. die Mitwirkung im Besetzungsverfahren für die Leitungen von Beratungsstellen;
  5. auf Wunsch der betroffenen Beratungsstellen die Mitwirkung bei der Beilegung von Konflikten;
  6. die Koordinierung der Beratungsarbeit mit der Evangelischen Konferenz für Ehe- und Lebensberatung (EKFuL), der Evangelischen Hauptstellenleiterkonferenz (EHK) und dem Evangelischen Zentralinstitut für Familienberatung (ezi);
  7. die Mitwirkung bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Ausbildung zur Eheberaterin bzw. zum Eheberater;
  8. die Sicherung einer genügenden Anzahl von Praktikumsstellen für Ausbildungskandidaten und einer ausreichenden Anzahl von Mentoren;
  9. die Wahrnehmung der beratungsspezifischen Öffentlichkeitsarbeit auf landeskirchlicher Ebene;
  10. die jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an das Diakoniedezernat der Landeskirche;
  11. die Leitungen der psychologischen Beratungsstellen zweimal im Jahr zu einer Stellenleitungskonferenz einzuladen und diese zu leiten.
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§ 5 Beirat

( 1 ) Zur Begleitung und kirchlich-diakonischen Profilierung der Arbeit der Psychologischen Beratungsstellen bildet das Landeskirchenamt einen Beirat. Ihm gehören an:
  1. der Leiter oder die Leiterin des Diakoniedezernates des Landeskirchenamtes als Vorsitzender bzw. Vorsitzende;
  2. der oder die landeskirchliche Beauftragte für die psychologische Beratungsarbeit (Hauptstellenleitung);
  3. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Träger der regionalen Beratungsstellen;
  4. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Der Beirat trifft sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.
( 3 ) Der Beirat erhält den Tätigkeitsbericht gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe j zur Kenntnis.
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§ 6 Schweigepflicht

( 1 ) Die in der Beratungsstelle tätigen Personen haben bei ihrer Arbeit das ihnen von den Ratsuchenden entgegengebrachte Vertrauen zu achten; nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 2 ) Für die Auskunftserteilung in gerichtlichen Verfahren gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
( 3 ) Nur die in einer Psychologischen Beratungsstelle tätigen und an der Beratung mitwirkenden Fachkräfte sind befugt, Einblick in Unterlagen zu nehmen und an Fallbesprechungen teilzunehmen.
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§ 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt treten die bisher geltenden Richtlinien vom 22. März 1982 (KABl. S. 57 f.) außer Kraft.