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Richtlinien über die Vergabe von Beihilfen aus dem „Kirchlichen Hilfsfonds für Schwangere, Mütter und ihre Familien in Not“ der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 2. September 2008

KABl. S. 301

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Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung die Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem „Kirchlichen Hilfsfonds für Schwangere, Mütter und ihre Familien in Not“ wie folgt neu gefasst:
1.
Innerhalb des Haushaltes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist ein „Kirchlicher Hilfsfonds für Schwangere, Mütter und ihre Familien in Not“ eingerichtet. Die einzusetzenden Mittel werden unter der Berücksichtigung der Erfordernisse und der allgemeinen Haushaltslage jährlich neu bestimmt. Die Mittel sind übertragbar.
2.
Die Mittel des „Kirchlichen Hilfsfonds für Schwangere, Mütter und ihre Familien in Not“ sind für solche Hilfen bestimmt, die die Fortsetzung einer Schwangerschaft ermöglichen und nach der Geburt die Lage von Familien erleichtern.
3.
Unter der Voraussetzung, dass
3.1
die eigenen Mitteln nicht ausreichen,
3.2
vorverpflichtete Kostenträger nicht festgestellt werden können,
3.3
von bürgerlich-rechtlich verpflichteten oder sonstigen Personen die notwendige Hilfe nicht, nicht ausreichend oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu erlangen ist,
3.4
andere öffentliche Hilfen nicht oder nicht in ausreichendem Maße gegeben werden,
können unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Ratsuchenden Beihilfen ggf. bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt werden, insbesondere zu
  1. den Kosten der Unterkunft und Ausstattung, wenn die Schwangerschaft oder das Kind Ursache für den Verlust oder den Wechsel der bisherigen Unterkunft ist,
  2. Umstandskleidung und Grundausstattung der Mutter,
  3. der Babygrundausstattung,
  4. den Kosten der Beaufsichtigung durch Dritte (z.B. Tagesmutter),
  5. Lebensunterhalt bis zur Höhe von 100,00 € monatlich für längstens ein Jahr; Ausnahmen sind in besonders gelagerten Fällen zulässig,
  6. sonstige Hilfen bei besonderen individuellen Problemlagen für Schwangere, Mütter und ihre Familien.
4.
Beihilfen sollen in der Regel nur bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes zur Verfügung gestellt werden. In besonders begründeten Fällen kann dieser Zeitraum bis zum Ende des 5. Lebensjahres angehoben werden.
5.1
Das Landeskirchenamt stellt den Schwangerenberatungsstellen und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Mittel zur Verfügung. Nicht verbrauchte Mittel sind nach Vorlage eines Verwendungsnachweises zurück zu zahlen.
5.2
Die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen können Beihilfen in Höhe von bis zu 1.200,00 € pro Antragstellerin oder Antragsteller und pro Schwangerschaft im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel gewähren.
5.3
Einmalige Beihilfen, die den Betrag von 1.200,00 € pro Antragstellerin oder Antragsteller übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
6.
Diese Neufassung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.