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Ordnung
der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder

Vom 18. Juli 2023

KABl. S. 174, Nr. 109

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Stärkung der Beteiligung von jungen Menschen in der Landessynode (47. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 24. November 2021 (KABl. S. 202), am 18. Juli 2023 Folgendes beschlossen:
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Präambel

Die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder ist ein Angebot der Kirchengemeinde/des Zweckverbandes/des Gesamtverbandes. In ihr sollen Kinder aus allen sozialen Schichten unabhängig von ihrer Herkunft, ethnischen Zugehörigkeit oder Religion in ihrer geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Entwicklung ganzheitlich im Sinne der Bestimmungen des § 22 SGB VIII gefördert werden. Die Kinder lernen in einer Atmosphäre der Geborgenheit und des Vertrauens ihre Begabungen und Fähigkeiten zu entdecken und zu entfalten.
Die Evangelische Tageseinrichtung orientiert sich neben den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 SGB VIII und des § 26 HKJGB auch am Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan, der zur Einsicht in der Tageseinrichtung für Kinder vorliegt und in dem die systematische Beobachtung von Bildungsverläufen des Kindes eingefordert und deren Dokumentation angelegt und fortgeschrieben werden sollen.
Die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder orientiert ihr erzieherisches Handeln an der Botschaft des Evangeliums von Jesus Christus. Dabei werden Wert- und Sinnfragen sowie religiöse Vorerfahrungen der Kinder aufgenommen und Hilfen für die gegenwärtige und künftige Lebensbewältigung in christlicher Verantwortung gegeben. Sie unterstützt und fördert mit ihren familienergänzenden Angeboten die Personensorgeberechtigten bei ihrer Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie bei der Erfüllung eines gegebenen Taufversprechens.
Gemäß § 8a SGB VIII hat der/die Träger/in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder (im Folgenden "Tageseinrichtung" genannt), Vereinbarungen mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe über die Mitwirkung an der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung geschlossen.
Um diesen Verpflichtungen gerecht werden zu können, ist eine partnerschaftliche, konstruktive Zusammenarbeit zwischen Eltern bzw. Personensorgeberechtigten und erzieherisch Mitarbeitenden unverzichtbar.
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§ 1
Aufnahme

( 1 ) In die Tageseinrichtung werden Kinder ohne Ansehen der Person, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion aufgenommen, die im Einzugsbereich der Einrichtung ihren Wohnsitz haben.
( 2 ) Für die Aufnahme gelten die Altersbeschränkungen der für die Einrichtung bestehenden Betriebserlaubnis. In der Regel sind dies:
  • Kinderkrippen/Krippengruppen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
  • Kindergarten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  • altersübergreifende Gruppen für Kinder vom Krippen- bis zum Hortalter,
  • Kinderhorte/Hortgruppen für Kinder im Grundschulalter.
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§ 2
Besondere Aufnahmevoraussetzungen

( 1 ) Unmittelbar vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind die gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen1# und die seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen2# nach Hessischem Kindergesundheitsschutzgesetz erhalten hat.
( 2 ) Bei unvollständigem Impfschutz oder medizinischer Kontraindikation können für die Tageseinrichtung gesetzliche Meldepflichten insbesondere gegenüber der örtlichen Gesundheitsbehörde entstehen.
( 3 ) Sofern die Personensorgeberechtigten den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nicht oder nur teilweise zustimmen, haben sie dies schriftlich zu erklären.
( 4 ) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Tageseinrichtung aufgenommen werden, wenn eine für sie geeignete Förderung möglich ist.
( 5 ) Kinder mit einem Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches der Tageseinrichtung können in der Regel nur aufgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung aller Anmeldungen freie Plätze zur Verfügung stehen und die Zustimmung der an der Finanzierung beteiligten Kommune(n) vorliegt.
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§ 3
Kindergartenjahr und Aufnahme

( 1 ) Ein Kindergartenjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli eines jeden Folgejahres.
( 2 ) Das Aufnahmeverfahren und Aufnahmedatum regelt der Betreuungsvertrag unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Betreuung.
( 3 ) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der belegbaren Plätze, entscheidet der/die Träger/in über die Vergabe der freien Plätze nach Kriterien, die nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt wurden und die den betriebsvertraglich vereinbarten Regelungen entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung des Trägers/der Trägerin besteht nicht.
( 4 ) Die Aufnahme soll zum 1. eines jeden Monats erfolgen.
( 5 ) Das Anmeldeverfahren erfolgt gemäß der Regelungen vor Ort.
( 6 ) Die Aufnahme wird mit der beiderseitigen Unterzeichnung des privatrechtlichen Aufnahmevertrages verbindlich zugesagt.
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§ 4
Besuch der Tageseinrichtung

( 1 ) Im Interesse der Kinder wird ein regelmäßiger Besuch der Tageseinrichtung empfohlen.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten haben darauf zu achten, dass die Kinder spätestens zum Ende der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit wieder in ihre Obhut oder in die Obhut einer von ihnen beauftragten und der Tageseinrichtung schriftlich benannten Person übergeben werden können. Für Mehrkosten, die dem Träger/der Trägerin bei Missachtung dieser Bestimmung entstehen, haften die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner.
( 3 ) Ist ein Kind am Besuch der Tageseinrichtung verhindert, so ist dies der Leitung der Tageseinrichtung oder den erzieherisch Mitarbeitenden im Gruppendienst unverzüglich mitzuteilen.
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§ 5
Öffnungs- und Schließungszeiten

( 1 ) Die Tageseinrichtung ist von Montag bis Freitag geöffnet. Die genauen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.
( 2 ) Die Ferien der Tageseinrichtung für Kinder dauern in Abstimmung mit der Kommune und ggf. dem/der örtlichen Jugendhilfeträger/in längstens vier Wochen und werden in Abstimmung mit dem Träger/der Trägerin und dem Elternbeirat zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres bekannt gegeben. Zusätzlich kann die Einrichtung in der Zeit von vor Weihnachten bis Anfang Januar bis zu fünf Tage geschlossen werden3#.
( 3 ) Die Tageseinrichtung kann an bis zu fünf Tagen im Kindergartenjahr wegen besonderer Veranstaltungen (insbesondere Fortbildung des Fachpersonals) geschlossen werden4#. Die Schließung wird den Personensorgeberechtigten spätestens einen Monat vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.
( 4 ) Dem Träger/der Trägerin bleibt es im Rahmen seines/ihres Personalnotfallplans vorbehalten, die Tageseinrichtung oder einzelne Gruppen aufgrund behördlicher Anordnung, insbesondere des Gesundheitsamtes, oder dringender betrieblicher Gründe vorübergehend zu schließen. Zu den betrieblichen Gründen zählen insbesondere:
  • Die Benutzung der Räume der Kindertagesstätte ist infolge höherer Gewalt, Vandalismus oder unaufschiebbarer Baumaßnahmen teilweise oder insgesamt ausgeschlossen.
  • Eine ordnungsgemäße Betreuung der Kinder kann aufgrund extremen Personalmangels nur noch im Rahmen einer Notfallversorgung erfolgen.
  • Der/die Träger/in ist verpflichtet, die betroffenen Personensorgeberechtigten unverzüglich über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Schließungen oder eingeschränkte Betreuungsmöglichkeiten zu informieren.
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§ 6
Verhalten bei Krankheit und Unfällen

( 1 ) Im Interesse des Kindeswohls empfiehlt es sich, erkrankte Kinder nicht in die Tageseinrichtung zu bringen. In schwerwiegenden Fällen kann die Leitung den Besuch der Tageseinrichtung durch ein erkranktes Kind untersagen.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind sofort vom Besuch der Tageseinrichtung zurückzuhalten, wenn bei dem Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz oder Ungeziefer (Läuse usw.) auftreten oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit oder eines solchen Befalls ergibt.
( 3 ) Erkrankt das Kind an einer übertragbaren Krankheit oder werden bei ihm Läuse o. ä. festgestellt oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist die Leitung der Tageseinrichtung, unbeschadet sonstiger Meldepflichten an das Gesundheitsamt, umgehend von den Personensorgeberechtigten zu benachrichtigen.
( 4 ) Die Leitung ist verpflichtet, die gemäß Infektionsschutzgesetz mitzuteilenden Sachverhalte an die zuständigen staatlichen Stellen, in der Regel das örtliche Gesundheitsamt, weiterzuleiten.
( 5 ) Die Leitung der Tageseinrichtung kann das Kind bei Vorliegen einer übertragbaren Erkrankung oder beim Befall mit Ungeziefer vom Besuch der Tageseinrichtung ausschließen. Entsprechendes gilt auch bei begründetem Verdacht.
( 6 ) Wird von den erzieherisch Mitarbeitenden eine Erkrankung oder Verletzung des Kindes festgestellt, die nach Einschätzung der erzieherisch Mitarbeitenden eine angemessene Betreuung ausschließen, sind die Personensorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich aus der Tageseinrichtung abzuholen. Bei Unfällen erfolgen in der Tageseinrichtung Maßnahmen der Ersten Hilfe und bei Bedarf eine unverzügliche Anforderung des Rettungsdienstes.
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§ 7
Medikamentengabe in der Tageseinrichtung

( 1 ) Benötigt ein Kind kurzfristig oder dauerhaft von einem Arzt oder einer Ärztin verordnete Medikamente, ist die Bezeichnung des Medikaments, die Dauer der Medikamentengabe sowie dessen Dosierung schriftlich von den Personensorgeberechtigen bei der Leitung der Tageseinrichtung oder den erzieherisch Mitarbeitenden im Gruppendienst zu hinterlegen.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten haben der Leitung der Tageseinrichtung Auskunft über Allergien und Unverträglichkeiten des betreuten Kindes zu erteilen, wenn im Bedarfsfall die Verabreichung von Medikamenten erforderlich werden kann.
( 3 ) Auf Verlangen der Leitung der Tageseinrichtung ist vor der Medikamentengabe in der Tageseinrichtung der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin zu konsultieren. Hierzu verpflichten sich die Personensorgeberechtigten, den Arzt oder die Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden.
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§ 8
Elternbeitrag

( 1 ) Die Kosten der Unterhaltung und des Betriebes der Tageseinrichtung werden vom Träger/von der Trägerin, durch öffentliche Mittel und durch Elternbeiträge finanziert. Die Höhe des Elternbeitrages wird vom Träger/von der Trägerin nach Anhörung des Elternbeirates und unter Beachtung der für ihn geltenden betriebsvertraglichen Vereinbarungen festgesetzt. Das Nähere regelt der Aufnahmevertrag.
( 2 ) Eventuelle Freistellungen vom Elternbeitrag regelt der Aufnahmevertrag.
( 3 ) Gewährt die Tageseinrichtung Frühstück und/oder eine Mittagsversorgung oder sonstige zusätzliche Leistungen, z. B. bei Festen, erhebt der/die Träger/in hierfür ein gesondertes, in der Regel kostendeckendes Entgelt (Verpflegungsgeld, Nebenkostenpauschale). Das Nähere regelt der Aufnahmevertrag.
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§ 9
Aufsicht

( 1 ) Die erzieherisch Mitarbeitenden sind während der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
( 2 ) Die Pflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Veranstaltungen, die während der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung außerhalb des Gebäudes stattfinden (Wanderungen, Besichtigungen usw.).
( 3 ) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes in die Obhut der erzieherisch Mitarbeitenden der Tageseinrichtung. Sie endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten oder einer von den Personensorgeberechtigten schriftlich benannten anderen Person.
( 4 ) Bestimmen die Personensorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Tageseinrichtung, dass ihr Kind den Weg zwischen Wohnsitz und Tageseinrichtung ohne Begleitung gehen soll, endet die Aufsichtspflicht nach Absatz 1, wenn das Kind am Ausgang des Gebäudes der Tageseinrichtung von einem/einer der erzieherisch Mitarbeitenden der Tageseinrichtung entlassen wird.
( 5 ) Die Leitung der Tageseinrichtung oder die erzieherisch Mitarbeitenden sind verpflichtet, in Ausnahmefällen das Kind, wenn es gesundheitlich oder psychisch beeinträchtigt ist oder wenn sich für das Kind im Straßenverkehr vorübergehend besondere Gefahren auftun, nicht allein den Weg von der Tageseinrichtung zum Wohnsitz antreten zu lassen. In dem Fall sind die Personensorgeberechtigen verpflichtet, ihr Kind abzuholen oder von einer schriftlich benannten Person abholen zu lassen.
( 6 ) Auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Tageseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht ausschließlich den Personensorgeberechtigten. Bei Sonderveranstaltungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (z. B. bei Festen), an denen Personensorgeberechtigte mit ihren oder anderen ihnen anvertrauten Kindern gemeinsam teilnehmen, obliegt die Aufsichtspflicht vorrangig diesen Personensorgeberechtigten.
( 7 ) Für schulpflichtige Kinder können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
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§ 10
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung

( 1 ) Träger/in, Leitung und erzieherisch Mitarbeitende der Tageseinrichtung sind aufgrund gesetzlich vorgeschriebener vertraglicher Vereinbarungen mit dem zuständigen Jugendamt verpflichtet, an Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls mitzuwirken. Dies erfolgt auf der Grundlage eines für die Tageseinrichtung entwickelten Schutzkonzeptes. Diese Pflicht erfordert gegebenenfalls auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten und Erkenntnissen an die zuständigen staatlichen Stellen. Eine Aufnahme von Kindern in die Tageseinrichtung kann daher nur erfolgen, wenn die Personensorgeberechtigten mit dem Abschluss des Aufnahmevertrages zugleich ihr Einverständnis zur Weitergabe der erforderlichen Daten und Erkenntnisse bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung erklären.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, soweit sie nicht selbst betroffen sind, an den von der Tageseinrichtung nach den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen zu ergreifenden Maßnahmen zur Aufklärung und Abwendung von Gefahren für das Wohl ihres Kindes mitzuwirken.
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§ 11
Unfallversicherung

Während des Besuchs und bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung sowie auf dem direkten Weg zwischen Wohnsitz und Tageseinrichtung bzw. Schule sind die Kinder gesetzlich unfallversichert. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg zur Tageseinrichtung sind der Leitung unverzüglich mitzuteilen.
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§ 12
Elternbeirat

Um die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung und Personensorgeberechtigten zu fördern und zu sichern, wird ein Elternbeirat nach Maßgabe einer Elternbeiratsordnung gebildet.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt auf Beschluss des Kirchenvorstandes/Zweckverbandsvorstandes/Gesamtverbandsvorstandes oder der/des am in Kraft.
Zugleich wird die Ordnung für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder vom aufgehoben.

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1 ↑ Gesetzliche Grundlagen insbesondere Masernschutzimpfung gemäß Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
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2 ↑ Öffentlich empfohlen durch das Hessische Kinderschutzgesetz
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3 ↑ Die Einzelheiten zur Dauer der Schließung und Information der Personensorgeberechtigten sind jeweils durch den/die Träger/in festzulegen
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4 ↑ Die Dauer der Schließung wird jeweils vom Träger/von der Trägerin festgelegt