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Kirchengesetz über die Evangelische Akademie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 15. März 1974

KABl. S. 93

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
24. November 2011
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 15. März 1974 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Akademie ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Sie hat ihren Sitz in Hofgeismar.
( 2 ) Für die Akademie gelten die allgemeinen kirchlichen Ordnungen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
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§ 2

( 1 ) Die Akademie bemüht sich um Beiträge zum besseren Verständnis der Gegenwart, zur aktuellen Verkündigung des Evangeliums und zur Lösung der in Kirche und Gesellschaft anstehenden Aufgaben. Diesen Auftrag erfüllt sie in eigener Verantwortung. Sie fördert durch ihre Veranstaltungen das offene, wissenschaftlich orientierte Gespräch.
( 2 ) Die Akademie beteiligt ihre Mitarbeiter und die für ihr Programm wichtigen Gruppen und Kräfte an der Gestaltung der Arbeit.
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§ 3

( 1 ) Der Leiter der Akademie wird nach Anhörung von Kuratorium und Konvent auf Vorschlag des Bischofs vom Rat der Landeskirche berufen. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von acht Jahren. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung bis zu vier Jahren erfolgen. Der Leiter führt die Dienstbezeichnung “Direktor“.
( 2 ) Der Direktor leitet die Akademie. Er führt den Vorsitz in Kollegium und Konvent und fördert die selbstständige Arbeit der Studienleiter.
( 3 ) Der Direktor berichtet dem Bischof regelmäßig über die Arbeit der Akademie.
( 4 ) Im Falle der Verhinderung wird der Direktor durch einen hauptamtlichen Studienleiter vertreten. Der Stellvertreter wird auf Vorschlag des Direktors vom Bischof berufen.
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§ 4

( 1 ) Die hauptamtlichen Studienleiter werden nach Anhörung des Konvents und des Kuratoriums vom Bischof berufen; hinsichtlich der Dauer ihrer Berufung gelten die Bestimmungen über die Übertragung einer landeskirchlichen Pfarrstelle entsprechend. Im Rahmen kollegialer Absprachen arbeiten sie verantwortlich auf bestimmten Sachgebieten.
( 2 ) Als nebenamtliche Studienleiter werden Fachleute für bestimmte Aufgabengebiete auf Vorschlag des Direktors vom Bischof auf Zeit berufen.
( 3 ) Hauptamtliche und nebenamtliche Studienleiter arbeiten auf bestimmten Sachgebieten zusammen.
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§ 5

Das Kollegium besteht aus den hauptamtlichen und nebenamtlichen Studienleitern sowie aus Pfarrern der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, die auf ihrem Arbeitsgebiet regelmäßig Akademietagungen durchführen. Es wird zweimal jährlich durch den Direktor einberufen. Es berät über grundsätzliche Fragen der Planung und Gestaltung der Akademiearbeit und bereitet das Programm der Veranstaltungen vor.
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§ 6

( 1 ) Die hauptamtlichen Studienleiter bilden mit dem Direktor den Konvent.
( 2 ) Der Konvent berät Fragen, die die Akademiearbeit insgesamt berühren. Grundsätzliche Entscheidungen trifft der Direktor im Benehmen mit dem Konvent.
( 3 ) Der Geschäftsführer nimmt teil, wenn Fragen seines Aufgabengebietes betroffen sind.
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§ 7

( 1 ) Der Geschäftsführer wird nach Anhörung des Kuratoriums im Benehmen mit dem Direktor durch den Vizepräsidenten berufen. Unbeschadet der Leitungsbefugnisse des Direktors ist er für die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Akademie verantwortlich.
( 2 ) Das Landeskirchenamt erlässt im Benehmen mit dem Direktor eine Dienstanweisung.
( 3 ) Die Kassen- und Rechnungsführung der Akademie liegt bei der Außenstelle Gesundbrunnen des Landeskirchenamtes.
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§ 8

( 1 ) Der Akademie steht ein Kuratorium zur Seite, das durch Beratung und Förderung an der Erfüllung der Aufgaben mitwirkt. Ihm ist über die laufende Arbeit der Akademie Bericht zu erstatten.
( 2 ) Das Kuratorium ist in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen anzuhören.
( 3 ) Das Kuratorium ist in allen für die Akademiearbeit wichtigen Fragen zu hören. Dies gilt insbesondere für:
  1. die Aufstellung des Tagungsplanes,
  2. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  3. die Arbeitsgestaltung im Hause der Akademie,
  4. die Gestaltung der Hauszeitschrift “Anstöße”,
  5. die Auswertung der Tagungen.
( 4 ) Das Kuratorium kann in den Fällen des Absatzes 3 sowie des § 9 Absatz 2 Vorschläge machen.
( 5 ) Der Vorsitzende des Kuratoriums übermittelt alljährlich dem Bischof einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über die Tätigkeit des Kuratoriums.
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§ 9

( 1 ) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die die Ziele der Akademie aus christlicher Verantwortung fördern. Sie sollen möglichst vielfältige Kenntnisse und Erfahrungen aus Sachgebieten und aus gesellschaftlichen Bereichen einbringen, denen die Akademiearbeit zugewandt ist.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bischof berufen. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Kuratoriums berufen.
( 3 ) Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 15.
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§ 10

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer je für die Dauer von drei Jahren.
( 2 ) Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin der Sitzung.
( 3 ) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei vom Kuratorium gewählte Mitglieder bilden den geschäftsführenden Ausschuss, der die Aufgaben des Kuratoriums in der Zeit zwischen den Sitzungen wahrnimmt, sofern nicht eine außerordentliche Sitzung erforderlich erscheint. Der Vorsitzende hat dem Kuratorium über die Tätigkeit des geschäftsführenden Ausschusses Bericht zu erstatten.
( 4 ) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 11

( 1 ) Der Bischof ist zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
( 2 ) Der Bischof kann zu den Sitzungen des Kuratoriums einen Vertreter entsenden. Der Vertreter muss gehört werden.
( 3 ) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Konvents und der Geschäftsführer der Akademie beratend teil.
( 4 ) An den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses nimmt der Direktor beratend teil.
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§ 12

( 1 ) Aus jedem Sprengel der Landeskirche werden auf Vorschlag des Propstes drei Pfarrer durch den Bischof in den Pfarrerbeirat berufen.
( 2 ) Der Pfarrerbeirat fördert die Verbindung der Akademie zu den Gemeinden, Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern und wirkt in diesem Sinne an der Programmgestaltung und an der Auswertung der Akademietagungen mit.
( 3 ) Der Pfarrerbeirat wird zweimal jährlich durch den Direktor einberufen.
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§ 13

( 1 ) In der “Gesellschaft der Freunde der Akademie” können Personen und Einrichtungen Mitglieder werden, die die Akademie durch Mitarbeit und Spenden fördern.
( 2 ) Die Mitglieder werden einmal jährlich zu einer besonderen Tagung eingeladen, bei der sie einen Bericht des Direktors entgegennehmen und Anregungen für die Akademiearbeit geben können.
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§ 14

Die Evangelische Akademie Hofgeismar verfolgt als unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Evangelischen Akademie Hofgeismar dürfen nur für die in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Evangelischen Akademie. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Evangelischen Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung der Evangelischen Akademie Hofgeismar oder beim Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf ihr Vermögen nur für andere steuerbegünstigte Zwecke verwandt werden.
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§ 15

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Evangelische Akademie der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. Juni 1957 (KA S. 23) in der Fassung vom 2. Juli 1962 (KA S. 53) außer Kraft.