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Kirchengesetz zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 6. November 1968

KABl. S. 133

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 6. November 1968 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

Die Militärseelsorge ist Teil des der Kirche aufgetragenen Dienstes. Sie wird ausgeübt:
  1. nach Maßgabe des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Evangelischen Militärseelsorge vom 22.02.1957 (Militärseelsorgevertrag) und des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der Evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 08.03.1957 (Militärseelsorgegesetz) in Verbindung mit dem Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Militärseelsorge vom 05.12.1957 (KA S. 51),
  2. nach den folgenden Bestimmungen.
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§ 2

( 1 ) Die Militärseelsorge wird in der Regel in Personalen Seelsorgebereichen ausgeübt.
( 2 ) Militärkirchengemeinden sollen nur errichtet werden, wenn der kirchliche Auftrag in einem Personalen Seelsorgebereich nicht ausreichend wahrgenommen werden kann.
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§ 3

( 1 ) Personale Seelsorgebereiche und Militärkirchengemeinden werden nach Vereinbarung mit dem Militärbischof (Artikel 6 Absatz 3 des Militärseelsorgevertrages) durch das Landeskirchenamt gebildet, errichtet, aufgehoben und verändert.
( 2 ) Ein Personaler Seelsorgebereich kann gebildet werden, wenn mindestens 150 Mitglieder zu dem in Artikel 7 des Militärseelsorgevertrages bezeichneten Personenkreis gehören.
( 3 ) Die Vereinbarung über die Errichtung einer Militärkirchengemeinde bedarf der Zustimmung des Rates der Landeskirche.
( 4 ) Vor der Vereinbarung mit dem Militärbischof sind die vertretungsberechtigten Organe der beteiligten Kirchenkreise und Kirchengemeinden zu hören.
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§ 4

( 1 ) Kirchenbucheintragungen, die Angehörige Personaler Seelsorgebereiche betreffen, sind mit Nummer in das Kirchenbuch der zuständigen Kirchengemeinde einzutragen.
( 2 ) Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Militärbischofs, für die Führung von Kirchenbüchern in Personalen Seelsorgebereichen und Militärkirchengemeinden Regelungen zu treffen, unberührt (Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Militärseelsorgevertrages).
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§ 5

Die Kirchengemeinden stellen ihre kirchlichen Gebäude und Einrichtungen für den Dienst der Militärseelsorge zu Gottesdiensten, Amtshandlungen, Unterricht und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen zur Verfügung. Über die Nutzung ist zwischen der Kirchengemeinde und der zuständigen Standortverwaltung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Personale Seelsorgebereiche

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§ 6

( 1 ) Der Personale Seelsorgebereich wird einer Kirchengemeinde zugeordnet (Artikel 10 der Grundordnung). Ihm können auch Personen angehören, die in verschiedenen Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen ihren Wohnsitz haben.
( 2 ) Die Angehörigen des Personalen Seelsorgebereichs sind Mitglieder der Kirchengemeinden, bei der der Personale Seelsorgebereich gebildet worden ist. Ihre Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes bleibt unberührt. Das Weitere regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche.
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§ 7

Personale Seelsorgebereiche, denen mehr als 750 Wahlberechtigte angehören, bilden bei den Wahlen zum Kirchenvorstand selbstständige Stimmbezirke nach Maßgabe von § 1 des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand vom 23. Mai 1967. Für Personale Seelsorgebereiche mit weniger Wahlberechtigten kann der Kirchenvorstand beschließen, dass selbstständige Stimmbezirke gebildet werden. Die Festsetzung der Zahl der in einem Stimmbezirk zu wählenden Mitglieder bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 8

( 1 ) Der Seelsorgebezirk eines Militärpfarrers besteht aus einem oder mehreren Personalen Seelsorgebereichen.
( 2 ) Der Militärpfarrer ist Mitglied des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, der der Personale Seelsorgebereich zugeordnet ist. Erstreckt sich sein Seelsorgebezirk auf mehrere Personale Seelsorgebereiche, so ist für seine Mitgliedschaft sein dienstlicher Wohnsitz maßgebend. Der Militärpfarrer kann nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender eines Kirchenvorstandes sein.
( 3 ) Der Militärpfarrer ist berechtigt, an den Sitzungen der anderen Kirchenvorstände von Kirchengemeinden, denen Personale Seelsorgebereiche seines Seelsorgebezirks zugeordnet sind, mit beratender Stimme teilzunehmen. Er soll zu den Sitzungen dieser Kirchenvorstände unter Übersendung der Tagesordnung geladen werden.
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§ 9

( 1 ) Der Militärpfarrer ist für die Angehörigen seines Seelsorgebezirks zuständig.
( 2 ) Wünscht ein Angehöriger des Personalen Seelsorgebereichs die Vornahme einer kirchlichen Handlung durch einen anderen Pfarrer als den zuständigen Militärpfarrer, so findet auf die Erteilung des Dimissoriale Artikel 61 Absatz 2 der Grundordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass der zuständige Dekan im Benehmen mit dem Wehrbereichsdekan entscheidet.
( 3 ) Wird entsprechend § 6 Absatz 2 der Pfarrer der Wohnsitzgemeinde in Anspruch genommen, so ist ein Dimissoriale nicht erforderlich.
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§ 10

( 1 ) In einem Personalen Seelsorgebereich soll ein Beirat von 4 bis 8 Mitgliedern gebildet werden, die aus den Angehörigen des Personalen Seelsorgebereichs für die Dauer von 3 Jahren berufen werden. Die Berufungen erfolgen auf Vorschlag des Militärpfarrers durch den Kirchenvorstand. Angehörige des Personalen Seelsorgebereichs, die Mitglieder eines Kirchenvorstandes oder einer Kreissynode sind, gehören dem Beirat kraft Amtes an.
( 2 ) Die Mitglieder haben die Aufgabe, den Militärpfarrer im Gottesdienst, bei der Durchführung kirchlicher Veranstaltungen und in der Seelsorge zu unterstützen.
( 3 ) Der Beirat entsendet ein Mitglied in den Arbeitskreis der gemeindlichen Dienste (Artikel 41 der Grundordnung).
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§ 11

Die Visitation einer Kirchengemeinde soll nach Möglichkeit einen bei ihr gebildeten Personalen Seelsorgebereich mit einbeziehen. Zuvor ist über den Wehrbereichsdekan die Zustimmung des Militärbischofs (Artikel 12 Absatz 1 Nummer 5 des Militärseelsorgevertrages) einzuholen.
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Militärkirchengemeinden

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§ 12

( 1 ) Militärkirchengemeinden sind Personalgemeinden, deren Mitgliederkreis sich nach Artikel 7 des Militärseelsorgevertrages bestimmt und deren räumliche Begrenzung durch die Errichtungsurkunde festgelegt wird. Die Mitglieder einer Militärkirchengemeinde gehören einer örtlichen Kirchengemeinde nicht an.
( 2 ) In jeder Militärkirchengemeinde wird ein Kirchenvorstand gebildet.
( 3 ) Für Militärkirchengemeinden gelten sinngemäß die für Kirchengemeinden bestehenden Vorschriften. Das Weitere wird durch eine Verordnung des Rates der Landeskirche geregelt.
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Der Militärpfarrer

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§ 13

Der Militärpfarrer hat die Rechtsstellung eines Pfarrers der Landeskirche.
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§ 14

Für einen Militärpfarrer mit Seelsorgebezirk (§ 8 Absatz 1) richten sich Predigtauftrag und Zugehörigkeit zum Pfarrkonvent nach seiner Mitgliedschaft im Kirchenvorstand.
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§ 15

( 1 ) Die leitenden Organe der Landeskirche und die Militärpfarrer fördern in jeder möglichen Weise die in den §§ 15 und 17 des Militärseelsorgegesetzes geforderte Gemeinschaft.
( 2 ) Militärpfarrer und Gemeindepfarrer unterstützen sich in ihrem Dienst gegenseitig.
( 3 ) Der Wehrbereichsdekan wird zu den Dekankonventen und -konferenzen sowie zu den Tagungen der Landessynode als Gast eingeladen.
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§ 16

( 1 ) Der Pfarrer wird für den Dienst der Militärseelsorge freigestellt. Über die Freistellung und ihren etwaigen Widerruf entscheidet der Bischof.
( 2 ) Der Pfarrer scheidet mit der Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit aus seinem bisherigen kirchlichen Amt aus.
( 3 ) Mit seinem Dienstantritt als Militärpfarrer verliert er für die Dauer seiner Freistellung den Anspruch auf Dienstbezüge.
( 4 ) Militärpfarrer auf Zeit haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit Anspruch auf Beschäftigung im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche. Das Gleiche gilt für Militärpfarrer, deren Freistellung nach § 19 Absatz 2 des Militärseelsorgegesetzes widerrufen worden ist. Bei der Auswahl der Pfarrstellen soll im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers Rücksicht genommen werden. Kann dem Pfarrer binnen 6 Monaten eine Pfarrstelle nicht übertragen werden, so wird er in den Wartestand versetzt.
( 5 ) Militärpfarrer auf Lebenszeit verlieren mit ihrem Eintritt in das Bundesbeamtenverhältnis gegenüber der Landeskirche ihren Anspruch auf Versorgung. Die Regelung des § 19 Absatz 3 des Militärseelsorgegesetzes1# bleibt hiervon unberührt.
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§ 17

( 1 ) Im Dienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehende Pfarrer können mit ihrem Einverständnis nebenamtlich mit Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden. Die Beauftragung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bischof. Der Bischof trifft seine Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Propstes.
( 2 ) Militärpfarrer im Nebenamt können an den Sitzungen der Kirchenvorstände in den Kirchengemeinden, denen von ihnen betreute Personale Seelsorgebereiche zugeordnet sind, mit beratender Stimme teilnehmen, soweit sie nicht ohnehin Mitglied dieses Kirchenvorstandes sind.
( 3 ) Militärpfarrer im Nebenamt erhalten ihre Zurüstung zu diesem Dienst auf Pfarrkonferenzen des Wehrbereichsdekans.
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§ 18

Dieses Gesetz gilt nur in dem Teil des Gebietes der Landeskirche, der in der Bundesrepublik Deutschland liegt2#.
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§ 19

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung3# in Kraft.

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1 ↑ Diese den KiKr Schmalkalden betreffende Bestimmung ist durch den Beitritt der DDR gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Diese den KiKr Schmalkalden betreffende Bestimmung ist durch den Beitritt der DDR gegenstandslos geworden.
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3 ↑ Verkündet am 28. November 1968.