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Verordnung über die Erteilung von
Religionsunterricht durch Pfarrer

vom 24. August 2000

KABl. S. 140

Aufgrund des Artikels 132 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. 1967 S. 19) hat der Rat der Landeskirche folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Zu den Aufgaben des Pfarramts gehört der Katechumenat, der seine besondere Prägung vor allem in den Formen des Konfirmandenunterrichts und des schulischen Religionsunterrichts findet.
( 2 ) Daher sind alle Pfarrer, die eine Gemeindepfarrstelle mit einem vollen Dienstauftrag innehaben oder mit deren Versehung beauftragt sind, verpflichtet, neben dem Konfirmandenunterricht an den im Bereich des Kirchenkreises gelegenen Schulen in der Regel vier Wochenstunden Religionsunterricht zu erteilen. Die Ausgestaltung des zu erteilenden Unterrichts erfolgt gemäß § 3 Absätze 1 bis 4 im Einvernehmen mit dem Dekan aufgrund der konkreten Schulsituation.
( 3 ) Die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht nach Absatz 2 gilt nicht für Personen, die eine Gemeindepfarrstelle innehaben oder mit deren Versehung beauftragt sind, deren zu versehender Dienstauftrag für die Gemeinde weniger als die Hälfte des Dienstumfangs durchschnittlicher Gemeindepfarrstellen beträgt.
( 4 ) Für Pfarrer in Dienstverhältnissen mit einem eingeschränktem Dienstumfang verringert sich die Verpflichtung nach Absatz 2 entsprechend.
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§ 2

( 1 ) Die pflichtgemäße Erteilung von in der Regel vier Wochenstunden Religionsunterricht kann befristet aus besonderen Gründen herabgesetzt oder ausgesetzt werden, insbesondere wenn die Person, die eine Gemeindepfarrstelle innehat oder mit deren Versehung beauftragt ist, durch die Erteilung von Konfirmandenunterricht überdurchschnittlich belastet ist. Die Verpflichtung verringert sich auf zwei Wochenstunden vom Ablauf des Schulhalbjahres an, in dem eine Person, die eine Gemeindepfarrstelle innehat oder mit deren Versehung beauftragt ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat, und entfällt mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem die Person das 62. Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Wird die Wochenstundenzahl wegen einer Nebentätigkeit, für die eine Vergütung gewährt wird, herabgesetzt oder ausgesetzt, ist die Person, die eine Gemeindepfarrstelle innehat oder mit deren Versehung beauftragt ist, verpflichtet, die Vergütung für die Nebentätigkeit bis zur Höhe des Betrages abzuführen, der der Vergütung für die Zahl von Wochenstunden entspricht, um die die Verpflichtung verringert worden ist; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Erteilung von mehr als acht Wochenstunden Religionsunterricht bedarf der Genehmigung.
( 4 ) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 3 trifft das Landeskirchenamt auf Antrag der betroffenen Person nach Anhörung des Dekans.
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§ 3

( 1 ) Der Dekan regelt den Einsatz der Pfarrer in den Schulen gemäß dem Verfahren in der Gestellungsvereinbarung über nebenberuflichen Religionsunterricht vom 8. Januar 1973. Dabei soll sich der Beratung durch den zuständigen Katechetischen Studienleiter bedient werden.
( 2 ) Bei der Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrer soll der Unterrichtsbedarf vorrangig in der eigenen Kirchengemeinde abgedeckt werden.
( 3 ) Liegen mindestens zwei Pfarrstellen im Einzugsbereich einer oder mehrerer Schulen, kann der Umfang des zu erteilenden Religionsunterrichts abweichend von § 1 auf die betroffenen Pfarrer verteilt werden. Dabei bleibt die Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 unberührt; entstehende Unterschiede im Dienstumfang der betroffenen Pfarrstellen sollen im Bereich der anderen pfarramtlichen Handlungsfelder ausgeglichen werden. Entsprechende Regelungen sind im Einvernehmen mit dem Dekan und den zuständigen Kirchenvorständen zu treffen.
( 4 ) Anstelle der Erteilung von Religionsunterricht nach § 1 Absatz 2 können Pfarrer im Einvernehmen mit der betroffenen Schule auch bei besonderen Projekten der Zusammenarbeit von Kirche und Schule mitwirken. Der zeitliche Gesamtumfang soll sich an der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung orientieren.
( 5 ) Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt der Dekan dem Landeskirchenamt mit, an welchen Schulen die Pfarrer in welchem Umfang Unterricht erteilen. Die Durchführung von Projekten nach Absatz 4 wird entsprechend berücksichtigt.
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§ 4

( 1 ) Pfarrer erhalten für den Religionsunterricht, den sie im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 1 erteilen, keine Vergütung. Für darüber hinaus erteilten Religionsunterricht wird eine Vergütung gewährt in Höhe der nach den Richtlinien des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Sätze; für den im Freistaat Thüringen erteilten Religionsunterricht erfolgt die Vergütung nach den vorgenannten Sätzen in der Höhe des jeweils geltenden Bemessungssatzes für das Tarifgebiet Ost. Satz 2 gilt entsprechend für Pfarrer, für die eine Verpflichtung nach § 1 nicht besteht oder deren Verpflichtung nach § 2 Absatz 1 verringert ist.
( 2 ) Erfolgt die Erteilung von Religionsunterricht im Rahmen einer Nebentätigkeit durch Pfarrer in Dienstverhältnissen mit einem eingeschränktem Dienstumfang, hat die betreffende Person gegenüber der Landeskirche Anspruch auf Vergütung dieser Unterrichtsstunden in Höhe der nach den Richtlinien des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Sätze; für den im Freistaat Thüringen erteilten Religionsunterricht erfolgt die Vergütung nach den vorgenannten Sätzen in der Höhe des jeweils geltenden Bemessungssatzes für das Tarifgebiet Ost.
( 3 ) Soweit Pfarrer nebenberuflich Religionsunterricht bis zu vier Wochenstunden an Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschulen im Rahmen ihres Pfarramtes innerhalb seiner Kirchengemeinde erteilen, wird ein Anspruch auf Vergütung gegen das Land Hessen nicht geltend gemacht.
( 4 ) Mittel, die zur Zahlung einer Vergütung nicht benötigt werden, sind für religionspädagogische Zwecke zu verwenden.
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§ 5

( 1 ) Pfarrer können in der Berufungs- oder Beauftragungsurkunde mit einer höheren als der in § 1 festgelegten Zahl von Wochenstunden beauftragt werden. Die vom Land Hessen oder vom Schulträger gezahlte Vergütung ist in voller Höhe einzubehalten bzw. abzuführen und für Pfarrbesoldungszwecke zu verwenden.
( 2 ) Solche Pfarrer erhalten eine Wochenstunde Entlastung, wenn sie einen fünfstündigen Leistungskurs oder zwei je dreistündige Grundkurse in der Sekundarstufe 11 übernehmen.
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§ 6

( 1 ) Pfarrer, die Religionsunterricht erteilen, erhalten ein Büchergeld in Höhe von jährlich DM 50 für jede Wochenstunde im Sinne des § 1 Absatz 2, höchstens jedoch DM 200. Wird der Religionsunterricht in der Sekundarstufe 1) im Umfang von drei Wochenstunden erteilt, steht dies einer sonst vierstündigen Erteilung von Religionsunterricht in niedrigeren Jahrgangsstufen gleich. Diese Regelungen gelten in gleicher Weise für Gemeindepfarrer, die eine sog. K-Pfarrstelle oder eine Pfarrstelle mit Zusatzauftrag innehaben bzw. mit deren Versehung beauftragt sind.
( 2 ) Der Gesamtbetrag des Büchergeldes wird nach der für ein Schulhalbjahr geltenden Wochenstundenzahl zum Stichtag 1. Mai und 1. Oktober berechnet; hierzu werden dem Landeskirchenamt die Unterrichtsverpflichtungen rechtzeitig mitgeteilt. Das Büchergeld wird jeweils für ein Schulhalbjahr gezahlt.
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§ 7

( 1 ) Grundsätzlich trägt das Land Hessen die Reise- und Fahrtkosten, die bei der Erteilung von nebenberuflichem Religionsunterricht entstehen.
( 2 ) Nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen besteht ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung jedoch nicht, wenn Pfarrer innerhalb der politischen Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz haben, Unterricht erteilen. Zur Vermeidung von Härten wird, wenn der Religionsunterricht außerhalb der Kirchengemeinde, aber innerhalb der politischen Gemeinde erteilt wird, die Wegstreckenentschädigung durch die Landeskirche gewährt; es gilt § 5 Absatz 3 der Pfarrer-Reisekostenverordnung.
( 3 ) Die Fahrtkosten werden über das zuständige Kirchliche Rentamt von dem Landeskirchenamt abgerechnet.
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§ 8

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
( 2 ) Die Verordnung betreffend die Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrer vom 14. Dezember 1983 (KABl. 1984 S. 17) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.