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Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 2. November 2021

KABl. 2022 S. 42, Nr. 16

Das Dezernat Bildung hat am 2. November 2021 die folgende Geschäftsordnung erlassen:
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§ 1 Name

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“. Die Arbeitsgemeinschaft ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Sie ist dem Dezernat Bildung im Landeskirchenamt zugeordnet.
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§ 2 Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Arbeit der Evangelischen Familienbildungsstätten im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und den Austausch ihrer Träger und des zuständigen Fachreferates untereinander zu fördern. Die Eigenständigkeit der Mitglieder wird dadurch nicht berührt.
( 2 ) Der Arbeitsgemeinschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie arbeitet mit anderen Verbänden und Vereinen zusammen, die in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Familienbildung betreiben beziehungsweise befördern.
  2. Sie erarbeitet in Absprache mit dem Dezernat Stellungnahmen und Veröffentlichungen, die der Profilierung und Darstellung des Arbeitsfeldes dienen.
  3. Sie vertritt das Arbeitsfeld innerhalb der Landeskirche und gegenüber dem Land Hessen.
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§ 3 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind Evangelische Familienbildungsstätten sowie das Fachgebiet Familienbezogene Erwachsenenbildung im Referat Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt.
( 2 ) Als weitere Mitglieder können andere kirchliche Einrichtungen im Bereich der Landeskirche aufgenommen werden, sofern sie das Arbeitsfeld Familienbildung vertreten, dem Profil „Evangelische Familienbildung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ entsprechen und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft unterstützen. Voraussetzungen sind: evangelische Trägerschaft; eine Ordnung oder Satzung, die den Zielen der Arbeitsgemeinschaft entspricht; ein gesicherter Personal- und Finanzrahmen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Absatz 2 endet durch Kündigung des Mitglieds oder wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. Über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
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§ 4 Gremien

Gremien der Arbeitsgemeinschaft sind:
  • die Vollversammlung (§ 5)
  • der Vorstand (§ 6).
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§ 5 Vollversammlung

( 1 ) Der Vollversammlung gehören an:
  1. Die Leitung des Referats Erwachsenenbildung,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachgebiets „Familienbezogene Erwachsenenbildung“ im Referat Erwachsenenbildung,
  3. die Leitungen der Evangelischen Familienbildungsstätten und anderer Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 2,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der Einrichtungen gemäß § 3 Absätze 1 und 2.
Für die Vertreterinnen und Vertreter nach a bis d muss jeweils eine Stellvertretung benannt werden.
( 2 ) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Stimmrecht kann nur auf die jeweilige Stellvertretung übertragen werden.
( 3 ) Sitzungen der Vollversammlung finden mindestens einmal jährlich statt. Das vorsitzende Mitglied lädt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, unter Angabe der Tagesordnung ein. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden – sie ist auf jeden Fall vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 3 Absätze 1 und 2 dies beantragen.
( 4 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
( 5 ) Die Vollversammlung ist für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 verantwortlich.
( 6 ) Die Vollversammlung kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.
( 7 ) Die Vollversammlung nimmt den Bericht des Vorstands entgegen.
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§ 6 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. der Leitung des Referates Erwachsenenbildung
  2. einer aus der Mitte der Vollversammlung gewählten Person nach § 5 Absatz 1 Ziffer c.
  3. einer aus der Mitte der Vollversammlung gewählten Person nach § 5 Absatz 1 Ziffer d.
Für die Mitglieder nach Ziffern b und c ist jeweils eine Stellvertretung aus den weiteren Mitgliedern nach § 5 Ziffer c beziehungsweise d zu wählen.
( 2 ) Die Vollversammlung wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Ziffern b und c ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Der Vorstand kommt regelmäßig zu Sitzungen zusammen, in der Regel zwei Mal jährlich. Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Der Vorstand unterstützt die Vollversammlung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2. Er nimmt insbesondere die Aufgabe nach § 2 Absatz 2 Ziffer 3 wahr.
( 5 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor.
( 6 ) Im Einvernehmen mit der Dezernentin oder dem Dezernenten vertritt die Leitung des Referats Erwachsenenbildung das Arbeitsfeld in der kirchlichen und außerkirchlichen Öffentlichkeit.
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§ 7 Finanzierung

Die Arbeitsgemeinschaft verfügt über keine eigenen Haushaltsmittel.
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§ 8 Änderungen der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wird durch den Dezernenten oder die Dezernentin des Dezernates Bildung erlassen. Vor einer Änderung der Geschäftsordnung ist die Vollversammlung anzuhören.
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§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Anhang
Profil: Evangelische Familienbildung in der EKKW
(Anhang zur Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft
Evangelische Familienbildungsstätten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck)

1. Familienverständnis
Wir nehmen die vielfältige Gestaltung von Familie in der heutigen Lebenswirklichkeit wahr und legen deshalb unserer Arbeit einen weiten Familienbegriff zugrunde: Familie beginnt bei zwei Generationen, die in Verantwortung und Verlässlichkeit miteinander ihr Leben gestalten.
2. Auftrag
Gott nimmt jeden Menschen bedingungslos an. Dem wollen wir in unserem Handeln entsprechen und so die von Gott erfahrene Liebe weitergeben. In der Bezeugung von Gottes ‚Ja‘ zum Menschen in Wort und Tat tragen wir dazu bei, die Taufverantwortung wahrzunehmen.
3. Bildungsverständnis
Wir stärken die Entfaltung der individuellen Persönlichkeit und ermöglichen und begleiten Beziehung und Begegnung. Wir ermutigen und befähigen zur Übernahme von Verantwortung in Familie, Kirche, Gesellschaft und Welt. Wir wirken der Diskriminierung auf Grund von Alter, Geschlecht, kultureller oder religiöser Zugehörigkeit entgegen. Wir vermitteln alltagsrelevantes Wissen. Insbesondere die Erschließung des christlichen Glaubens in seiner Alltagsrelevanz ist uns ein Anliegen.