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Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht

vom 25. Februar 2014

KABl. S. 178

Aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Einführung von Bundesbesoldungsrecht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. November 2013 (KABl. S. 194) hat das Landeskirchenamt in seiner Sitzung am 25. Februar 2014 die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Die Bezüge der Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach dem Besoldungsrecht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger) werden auf der Grundlage des am 28. Februar 2014 maßgeblichen Amtes mit den für Februar 2014 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf das Bundesbesoldungsrecht übergeleitet. Die Überleitung erfolgt schrittweise und wird mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz abgeschlossen. Die sofortige Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach den folgenden Bestimmungen bleibt unberührt.
( 2 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger mit aufsteigenden Grundgehältern (Bundesbesoldungsordnung A) erhalten ab 1. März 2014 einen persönlichen Überleitungsbetrag. Dieser entspricht den für den Monat Februar 2014 zustehenden Dienstbezügen und nimmt an den künftigen Erhöhungen der Bundesbesoldung teil. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 2 sind das Grundgehalt, die allgemeine Stellenzulage, der Familienzuschlag sowie die zustehenden Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz.
( 3 ) Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz wird zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt bei Fortgeltung des am 28. Februar 2014 geltenden Besoldungsrechts aufgrund des Aufsteigens in die nächste Besoldungsdienstaltersstufe gestiegen wäre. Die Zuordnung erfolgt innerhalb der zustehenden Besoldungsgruppe zu derjenigen Erfahrungsstufe der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, die betragsmäßig dem aufgrund des Dienstaltersstufenaufstiegs nach Satz 1 erreichten persönlichen Überleitungsbetrag abzüglich des darin enthaltenen Familienzuschlags und der auf den Familienzuschlag bezogenen Bestandteile der Sonderzahlung entspricht. Gibt es die betragsmäßig entsprechende Erfahrungsstufe nicht, so erfolgt die Zuordnung zu der betragsmäßig nächsthöheren Erfahrungsstufe.
( 4 ) Ändern sich vor Abschluss der Überleitung die für die Gewährung der Dienstbezüge maßgeblichen persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse, so werden die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung so gestellt, als ob die Veränderung zum 28. Februar 2014 wirksam gewesen wäre.
( 5 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits der letzten Dienstaltersstufe zugeordnet sind, werden der letzten Erfahrungsstufe zugeordnet.
( 6 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand noch nicht in eine Erfahrungsstufe übergeleitet sind, werden in diesem Zeitpunkt derjenigen Erfahrungsstufe zugeordnet, die betragsmäßig am nächsten unter der Erfahrungsstufe nach Absatz 3 Satz 2 liegt, und erhalten die Differenz zu ihrem Überleitungsbetrag nach Absatz 2 als ruhegehaltfähige Zulage.
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§ 2

Pfarrerinnen und Pfarrer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, werden nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn dieser Zuordnung der 6. Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet.
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§ 3

Für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
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§ 4

Für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die am 1. März 2014 ohne Besoldung beurlaubt sind, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Endet die Beurlaubung nach dem 28. Februar 2018, werden die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger mit Beginn ihrer Wiederverwendung derjenigen Erfahrungsstufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugeordnet, die betragsmäßig der am 28. Februar 2014 erreichten Besoldungsdienstaltersstufe zuzüglich der seit dem 28. Februar 2014 erfolgten Erhöhungen der Bundesbesoldung entspricht. Gibt es die betragsmäßig entsprechende Erfahrungsstufe nicht, so erfolgt die Zuordnung zu der betragsmäßig nächsthöheren Erfahrungsstufe.
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§ 5

Für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Dienstverhältnissen mit eingeschränktem Dienstumfang gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Besoldung entsprechend dem Umfang ihres Dienstverhältnisses angepasst wird.
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§ 6

Empfängerinnen und Empfänger von Wartestandsbezügen erhalten ab dem 1. März 2014 das im Februar 2014 zustehende Wartegeld. Es nimmt an den künftigen Erhöhungen der Bundesbesoldung teil. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend. Nach Ablauf des Wartestandes gelten die vorstehenden Überleitungsregelungen entsprechend.
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§ 7

Der wohnungsbezogene Bestandteil des Grundgehaltes gemäß § 3 des Pfarrbesoldungsgesetzes beträgt für ledige Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger 638,44 Euro, für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, denen der Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht, 759,22 Euro. Er nimmt an den künftigen Erhöhungen der Bundesbesoldung teil.
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§ 8

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Anwärterinnen und Anwärter, Vikarinnen und Vikare erhalten weiter Anwärterbezüge nach dem Hessischen Besoldungsrecht, die nach diesem Zeitpunkt ins Ausbildungsverhältnis übernommenen Anwärterinnen und Anwärter, Vikarinnen und Vikare Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsrecht.
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§ 9

( 1 ) Die Bezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach dem Versorgungsrecht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden ab 1. März 2014 nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf das Beamtenversorgungsrecht des Bundes (Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - Beamtenversorgungsgesetz) übergeleitet. Die Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit aufsteigenden Grundgehältern (Besoldungsordnung A) erfolgt innerhalb der der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde liegenden Besoldungsgruppe betragsmäßig in die Erfahrungsstufen der Bundesbesoldungsordnung A. Dabei werden das für Februar 2014 zustehende Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage jeweils um die bisherige Sonderzahlung von 2,66 Prozent erhöht. Die Zuordnung erfolgt in diejenige Erfahrungsstufe, die dem Betrag nach Satz 3 entspricht. Gibt es die betragsmäßig entsprechende Erfahrungsstufe nicht, so erfolgt die Zuordnung zu der betragsmäßig nächsthöheren Erfahrungsstufe.
( 2 ) Die Versorgungsbezüge der Besoldungsordnung B werden innerhalb ihrer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B zugeordnet.
( 3 ) Sonderzahlungswirksame Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie sonstige sonderzahlungswirksame Zulagen und Zuschläge werden um die Sonderzahlung von 2,66 Prozent erhöht.
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§ 10

( 1 ) Sonderzahlungen oder Einmalzahlungen werden ab 1. März 2014, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bei Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften im jeweiligen Zuflussmonat berücksichtigt. Für am 28. Februar 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger findet die bis zum 28. Februar 2014 für die Beamten des Landes Hessen geltende Sonderzahlungsregelung weiterhin Anwendung, solange das bestehende Beschäftigungsverhältnis andauert.
( 2 ) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgung ein Pfarrdienstverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung zugrunde lag, berechnet sich die Höchstgrenze für Ruhensvorschriften stets aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz.
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§ 11

§ 57 Beamtenversorgungsgesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Datum „1. September 2009“ ersetzt wird durch das Datum „1. März 2014“.
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§ 12

§ 69 f Beamtenversorgungsgesetz (Übergangsbestimmungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Datum „11. Februar 2009“ durch das Datum „28. Februar 2014“ und das Datum „12. Februar 2009“ durch das Datum „1. März 2014“ sowie das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ zu ersetzen sind.
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§ 13

Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Einführung von Bundesbesoldungsrecht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sind die Bezüge, die vor Berücksichtigung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften festgesetzt werden. Folgende Kürzungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt: § 14 Absatz 3 (Versorgungsabschläge), § 50 f (Abzug für Pflegeleistungen) und § 57 (Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung).
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§ 14

Im Einzelfall kann von den Regelungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit sich aus ihnen besondere Härten für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ergeben.
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§ 15

Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.