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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 95Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare

Vom 16. Juni 2023

Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2023 gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und
Ausbildung der Vikare

Vom 16. Juni 2023

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§ 1

In § 14 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare vom 17. Mai 1971 (KABl. S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2018, KABl. S. 182, werden in § 14 Absatz 1 nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:
„Vikare, mit denen ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Absatz 5 vereinbart worden ist, erhalten zu den Anwärterbezügen eine Zulage in Höhe von 750 Euro monatlich. Die Zulage nimmt an den künftigen Besoldungserhöhungen teil.“
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§ 2

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Kassel, den 26. Juni 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 96Änderung der Ordnung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen
für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst

Vom 27. Juni 2023

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 gemäß § 19 i. V. m. § 5 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenmusikgesetz) vom 25. November 2021 folgende Änderung der Ordnung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst beschlossen:
  1. In § 3 Nr. 3 Buchstabe b. werden am Ende nach dem Wort „C-Prüfung“ folgende Wörter angefügt:
    „oder einem berufsqualifizierenden Studienabschluss Evangelische Kirchenmusik (A-Examen, A-Diplom oder Master, B-Examen, B-Diplom oder Bachelor).“
  2. Die Änderung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

Vorstehende Änderung der Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 27. Juni 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 97Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung

Vom 27. Juni 2023

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 21 der Gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 29. Mai 2020 (KABl. S. 105) folgende Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung beschlossen:
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§ 1 Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung
über die Zweite Theologische Prüfung

Die Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 11. August 2020 (KABl. S. 142) wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
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ANLAGE
A. Ausbildungsportfolio
(gemäß § 2 Absatz 3 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung)
Erwartungshorizont und Durchführung
Die Vikarinnen und Vikare führen in der Ausbildungszeit ein Portfolio, in das Nachweise und Werkstücke (z. B. Dokumente oder Reflexionen) eingestellt werden. Die Vollständigkeit der Nachweise und Werkstücke im Portfolio sind Voraussetzung für die Zulassung zu den summativen Teilprüfungen der Zweiten Theologischen Prüfung.
Das Ausbildungsportfolio gibt einen Einblick in die theologische Werkstatt der Vikarin oder des Vikars. Es ist der Ort der Dokumentation von individuellen Erkenntnissen und Ergebnissen aus dem Lernprozess im Vikariat. Hierzu gehört auch die Evaluation des eigenen Lernprozesses, aus der sich Konsequenzen für zukünftiges berufliches Handeln abzeichnen sollen.
Die Vikarinnen und Vikare führen jeweils ein eigenes Ausbildungsportfolio. Das Studienseminar regelt Ort und Zugang, die verbindlich zu nutzen sind. Die Landeskirche klärt die nötigen Rahmenbedingungen. Das Studienseminar sieht entsprechende Einführungsschulungen für die Vikarinnen und Vikare vor. Für die Nutzung ist jede Vikarin, jeder Vikar selbst verantwortlich.
Ziel ist,
  1. das eigene Handeln für sich selbst zu dokumentieren und sich und anderen Belege für die eigene Wahrnehmung im Blick auf Kompetenzerwerb und Performanzfähigkeit zu sammeln,
  2. die Bedeutsamkeit einzelner Informationen und Dinge aus handwerklicher, pastoraltheologischer und kirchentheoretischer Sicht zu erkennen, Zusammenhänge herzustellen und Einsichten zu formulieren. An dieser Stelle liegt der Fokus auf Textarbeit und Rückmeldungskultur und
  3. den Wert des Gelernten zu erkennen, indem Informationen priorisiert und adressatenorientiert präsentiert werden. Dazu ist das ausgewählte Material nachvollziehbar zu kombinieren und im Kontext des Kolloquiums zu präsentieren.
Zu den jeweiligen Kompetenzbereichen sind die nachfolgend näher beschriebenen Dokumente und Werkstücke im Ausbildunsportfolio zu speichern:
Allgemeine Nachweise:
  • Dokumentation einer teilnehmenden Beobachtung (bis 5 Tage vor dem regionalen Studientag nach der Einführungsphase) nebst praktisch-theologischer Auswertung
  • Ergebnisprotokolle der fakultativen Ausbildungsgespräche
  1. Kompetenzbereich „Gemeinschaftlich feiern“
    • Teilnahmebeleg an einem Andachtscoaching
    • Teilnahmebeleg an einer Schreibwerkstatt oder Erzählwerkstatt (mindestens ein ganzer Studientag)
    1.1
    Formative Nachweise (mit Option einer Überarbeitung)
    • Beleg der Rückmeldung der Ausbildenden auf das Portfolio am Ende der Basisphase
    • Zwei Protokolle von Gottesdienstberatungen nach dem Modell kollegialer Beratung (Beratung eines eigenen Gottesdienstes mit Manuskript und eines fremden Gottesdienstes) mit einer anschließenden kurzen pastoraltheologischen Auswertung (max. 1 DIN A4-Seite).
    • Reflexion des Lernprozesses der Basisphase im Kompetenzbereich „Gemeinschaftlich feiern“ (der Umfang soll 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten) als Grundlage für das Ausbildungsgespräch
    1.2
    Werkstücke für das Kolloquium
    • Eine Kasualpredigt mit methodengeleiteter Beschreibung der Hörerinnen und Hörer
    • Manuskript eines Sonntagsgottesdienstes inklusive Predigt
    • Erschließung eines selbstgewählten Projekts im Kompetenzbereich mit Dokumentation in einer für das Portfolio und die Kolloquiumssituation angemessenen Weise
    • Reflexion des Kompetenzbereichs insgesamt (der Umfang soll 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten) mit Begründung der Auswahl der Werkstücke
  2. Kompetenzbereich „Lehren und Lernen“
    2.1
    Formativer Nachweis (mit Option einer Überarbeitung)
    • Dokumentation einer teilnehmenden Beobachtung zur religiösen Kommunikation mit Reflexion ihrer Kontextabhängigkeit (im Bereich des Religionsunterrichtes oder der Konfirmandinnen- und Konfirmandenarbeit)
    • Schriftliche Vorbereitung von zwei Unterrichtsbesuchen mit rückblickender Reflexion des Verlaufs der Unterrichtstunden im Anschluss an die Auswertungsgespräche
    2.2
    Werkstücke
    1. Für die Schulunterrichts-Lehrprobe:
      • Dokumentation eines Unterrichtsentwurfs zur Vorbereitung der Lehrprobe mit didaktischer Einordnung in eine Unterrichtseinheit (der Umfang soll 35.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten)
      • Reflexion des Lernprozesses im Verlauf des Schulpraktikums (Umfang von 7.000 bis 10.000 Zeichen inkl. Leerzeichen)
    2. Für das Kolloquium:
      • Auswahl von zwei Werkstücken aus dem Portfolio zur religiösen Kommunikation in unterschiedlichen kirchlichen Bildungskontexten (außer Religionsunterricht und Konfirmand*innenarbeit) und zur Rolle der Vikarin oder des Vikars in diesen Kontexten
      • Reflexion des Kompetenzbereichs insgesamt (der Umfang soll 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten) mit Begründung der Auswahl der Werkstücke
  3. Kompetenzbereich „Helfen zum Leben“
    3.1
    Formativer Nachweis (mit Option einer Überarbeitung)
    • Beleg der Rückmeldung der Ausbildenden auf das Portfolio am Ende der Basisphase
    • Reflexion des Lernprozesses der Basisphase im Kompetenzbereich „Helfen zum Leben“ (der Umfang soll 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten) als Grundlage für das Ausbildungsgespräch
    3.2
    Werkstücke für das Kolloquium
    • Drei – methodisch fundierte – Gesprächsdokumentationen mit zeitlichen Abständen aus verschiedenen Phasen des Vikariats (der Umfang soll insgesamt 15.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten)
    • Erschließung eines selbstgewählten Projekts im Kompetenzbereich mit Dokumentation einer für das Portfolio und die Kolloquiumssituation abgestimmten Weise. Sofern in diesem Bereich ein Kurs Klinische Seelsorge Ausbildung absolviert wird, wird die Art und Weise der Dokumentation zu Beginn des Kurses eigens thematisiert.
    • Reflexion des Kompetenzbereichs insgesamt (der Umfang soll 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten) mit Begründung der Auswahl der Werkstücke
  4. Allgemeine Berufskompetenz
    4.1
    Formativer Nachweis
    • Probeessay (bis 5 Tage vor Gesprächstermin) nebst Auswertung
    4.2
    Schriftlicher summativer Nachweis
    • Essay zu einer ausgewählten aktuellen Fragestellung (Auswahl aus drei Themen) mit einer Bearbeitungsdauer von 5 Tagen. Der Essay muss mindestens 10.000 Zeichen und darf maximal 15.000 Zeichen inkl. Leerzeichen umfassen.
    4.3
    Werkstück für das Kolloquium
    • Skizze einer Situation aus der eigenen Praxis der Vikarin oder des Vikars, die ein Spannungsfeld des Pfarrberufs beschreibt und reflektiert (der Umfang soll 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten)
B. Schulunterrichts-Lehrprobe im Kompetenzbereich „Lehren und Lernen“
(gemäß § 5 Absatz 2 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung)
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Erwartungen wie auch der Anwendung der Bewertungsmaßstäbe ist zu berücksichtigen, dass die Vikarinnen und Vikare sich im Schulpraktikum in einer Anfangssituation befinden. Das ist in dieser Phase zu bedenken. Bis zum Abschluss des Vikariats werden sie ihre Kompetenzen noch erweitern. Das wird dann im abschließenden Kolloquium erkennbar werden.
  1. Unterrichtsentwurf
    Erwartungshorizont
    Der Unterrichtsentwurf umfasst die Planung einer Lehrproben(doppel)stunde, didaktisch eingebettet in eine mehrstündige, in sich abgeschlossene Unterrichtseinheit. Dabei handelt es sich entweder um eine kurze Unterrichtseinheit mit mindestens 4, maximal 6 Stunden (bzw. 2 bis 3 Doppelstunden) oder einen gleichgroßen Block innerhalb einer umfangreicheren Unterrichtseinheit. Der Schwerpunkt der Dokumentation soll auf der Lehrprobenstunde und den Vorüberlegungen dazu liegen. Die Einbettung in die Unterrichtseinheit erfolgt im Rahmen einer Skizzierung des Themas der Unterrichtseinheit und dessen Bedeutung für die Lernenden, der Gesamtstruktur der Einheit sowie der einzelnen Stunden und der dazugehörigen Kompetenzen.
    Die Auswahl der Inhalte wie auch die Planungen sollen mit Blick auf das Hessische Kerncurriculum kompetenzorientiert geschehen. Auf der Grundlage eines Inhaltsfeldes erfolgt die Auswahl von 2 bis 3 Kompetenzbereichen. Das konkrete Thema der Einheit wird verknüpft mit inhaltsbezogenen Kompetenzen, die für die Unterrichtseinheit insgesamt sowie für alle einzelnen Unterrichtsstunden zu formulieren sind.
    Das Thema der Unterrichtseinheit ist entweder auf dem Hintergrund des Hessischen Kerncurriculums und des Schulcurriculums auszuwählen oder dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das Fach Evangelische Religion zu entnehmen. Eine davon abweichende Themenwahl bedarf einer besonderen Begründung und Abstimmung. Das Thema soll im Blick auf seine religionspädagogische Bedeutung und seine Relevanz für die Lernenden systematisch-theologisch und gegebenenfalls exegetisch erörtert und begründet werden.
    Die Lehrprobenstunde ist ausführlich darzustellen und zu erläutern und in ihren jeweiligen Schritten und Methoden didaktisch angemessen zu reflektieren und zu begründen. Eine tabellarische Darstellung des Stundenverlaufs ergänzt die Ausführungen (Verlaufsplan). Auf dem Hintergrund der Heterogenität der Lerngruppe werden differenzierende Zugänge erwogen und einbezogen.
    In der Darstellung der Lernausgangslage sind Informationen zur Schule (Umfeld, Schulprofil, Religion in der Schule, Rahmenbedingungen des RU) und zur Lerngruppe (Lebenswelt, Sozialisierung, Heterogenität, Entwicklungsstand, Kompetenzen) zu reflektieren.
    Umfang: Der Unterrichtsentwurf soll 35.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Inhalts- und Abkürzungsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Dokumentationsteil (für den Unterricht vorgesehene Materialien etc.) werden nicht mitgezählt.
    Bewertungskriterien
    trifft voll zu
    < >
    trifft gar nicht zu
    1
    2
    3
    4
    5
    6
    Aufbau ist schlüssig (5 %)
    Wesentliche Aspekte der Kompetenzorientierung werden bei der Planung und Durchführung einbezogen (15 %)
    Exegetische und theologische Aspekte des Themas werden fundiert und angemessen erörtert (20 %)
    Lernausgangslage und Lernstand werden sachgemäß dargestellt und reflektiert (10 %)
    Differenzierte Zugänge werden auf dem Hintergrund der Heterogenität der Lerngruppe reflektiert (10 %)
    Didaktische Entscheidungen werden reflektiert und begründet (25 %)
    Die eigene Rolle als Lehrkraft wird reflektiert (10 %)
    Formale Richtigkeit (5 %)
    Qualitätsbeschreibung
    1: Ausgehend von der Lerngruppe wird das Thema mit seinen religionsdidaktischen und theologischen Implikationen und seinem Bezug zu Lebenswelt und Heterogenität der Lerngruppe sehr differenziert begründet und in eine überzeugende Unterrichtsplanung umgesetzt. Aufbau und Argumentation sind schlüssig. Die kompetenzorientierte Perspektive ist sehr gut erkennbar. Die didaktische Reflexion und Projektion erfolgt selbstständig und sowohl der Sache wie auch der Zielgruppe angemessen. Ein reflektiertes berufsbezogenes Selbstkonzept ist klar erkennbar.
    2: Ausgehend von der Lerngruppe wird das Thema mit seinen religionsdidaktischen und theologischen Implikationen und seinem Bezug zu Lebenswelt und Heterogenität der Lerngruppe differenziert begründet und in eine überzeugende Unterrichtsplanung umgesetzt. Aufbau und Argumentation sind weitestgehend schlüssig. Die kompetenzorientierte Perspektive ist gut erkennbar. Die didaktische Reflexion und Projektion erfolgt überwiegend selbstständig und sowohl der Sache wie auch der Zielgruppe angemessen. Ein reflektiertes berufsbezogenes Selbstkonzept ist erkennbar.
    3: Ausgehend von der Lerngruppe wird das Thema im Grundsatz mit seinen religionsdidaktischen und theologischen Implikationen und seinem Bezug zu Lebenswelt und Heterogenität der Lerngruppe ansatzweise differenziert begründet und in eine Unterrichtsplanung umgesetzt. Aufbau und Argumentation sind überwiegend schlüssig. Die kompetenzorientierte Perspektive ist erkennbar. Die didaktische Reflexion und Projektion erfolgt ansatzweise selbstständig und sowohl der Sache wie auch der Zielgruppe weitgehend angemessen. Ein berufsbezogenes Selbstkonzept ist erkennbar.
    4: Das Thema wird teilweise mit seinen religionsdidaktischen und theologischen Implikationen und seinem Bezug zu Lebenswelt und Heterogenität der Lerngruppe begründet und in eine Unterrichtsplanung umgesetzt. Aufbau und Argumentation sind ansatzweise schlüssig. Die kompetenzorientierte Perspektive ist nur bedingt erkennbar. Die didaktische Reflexion und Projektion erfolgt in unzulänglicher Weise und ist sowohl der Sache wie auch der Zielgruppe nicht immer angemessen. Ein berufsbezogenes Selbstkonzept ist in Ansätzen erkennbar.
    5: Das Thema wird nur teilweise nachvollziehbar begründet und in eine Unterrichtsplanung umgesetzt. Religionsdidaktische und theologische Implikationen und der Bezug zu Lebenswelt und Heterogenität der Lerngruppe werden kaum bedacht. Aufbau und Argumentation sind nicht überzeugend. Ein Bewusstsein für das Anliegen der Kompetenzorientierung ist nur schwach erkennbar. Die didaktische Reflexion und Projektion erfolgt in unzulänglicher Weise und ist sowohl der Sache wie auch der Zielgruppe wenig angemessen. Ein berufsbezogenes Selbstkonzept ist nicht erkennbar.
    6: Die Grundvoraussetzungen eines Unterrichtsentwurfs sind nicht erfasst worden. Der Aufbau des Entwurfs und die Darstellung sind unsystematisch. Die Grundlagen der Kompetenz- und Lerngruppenorientierung sind nicht erkennbar. Eine didaktische Reflexion und Begründung des Unterrichts findet nicht statt. Überlegungen zur eigenen beruflichen Rolle werden nicht geäußert. 
  2. Lehrprobe
    Erwartungshorizont
    In der Lehrprobe zeigt die Vikarin oder der Vikar, inwieweit es ihr oder ihm gelingt, den selbst entworfenen und vorbereiteten Unterricht in der Praxis umzusetzen und damit zu einem guten Unterrichtsgeschehen wesentlich beizutragen.
    Folgende Leitaspekte sind dabei zu bedenken:
    • Der Vikarin oder dem Vikar gelingt es, die Schülerinnen und Schüler zu interessieren und zur Mitarbeit zu motivieren.
    • Die didaktische Schlüssigkeit des Unterrichts erweist sich auch im Praxisvollzug. Die Vikarin oder der Vikar zeigt bei unvorhergesehener Entwicklung des Unterrichts didaktische Flexibilität.
    • Die methodische Umsetzung der einzelnen Schritte gelingt.
    • Die Angemessenheit der ausgewählten Methoden und Materialien wird erkennbar.
    • Das Zeitmanagement ist gelungen, die zur Verfügung stehende Zeit wird effektiv und angemessen genutzt.
    • Die Aufgabenstellungen sind für die Schülerinnen und Schüler verständlich und transparent.
    • Den Schülerinnen und Schülern werden Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume ermöglicht (Schülerinnen- und Schüler-Orientierung). Der Anteil an aktiver Beteiligung der Schülerinnen und Schüler ist angemessen hoch.
    • Die Vikarin oder der Vikar agiert heterogenitätssensibel und achtet auf Differenzierungen im Unterrichtsvollzug.
    • Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, ihre eigenen Lernfortschritte zu erkennen.
    • Die Vikarin oder der Vikar kommuniziert mit der Lerngruppe verantwortungsbewusst verbal und nonverbal. Die Schülerinnen und Schüler werden mit ihren Äußerungen hinreichend wahrgenommen, und es wird angemessen darauf reagiert. Störungen werden wahrgenommen und reflektiert bearbeitet. Das Verhalten der Vikarin oder des Vikars ist klar und transparent und trägt zu einer guten Lernatmosphäre bei. Der Umgangston ist respektvoll und wertschätzend.
    • Die Vikarin oder der Vikar zeigt pädagogische Präsenz und agiert gleichermaßen sach- und personenbezogen.
    Bewertungskriterien
    trifft voll zu
    < >
    trifft gar nicht zu
    1
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    3
    4
    5
    6
    A (30 %)
    A. Herstellung eines lernförderlichen Klimas
    A. Motivierung und Aktivierung der Schüler/-innen
    A. Klarheit und Transparenz im Blick auf Thema, Stundenverlauf, Ziele und Aufgabenstellungen
    B (40 %)
    B. Zeitmanagement
    B. Unterrichtsmanagement
    B. Didaktische Flexibilität
    B. Methodensicherheit
    C (30 %)
    C. Wertschätzende, sensible und differenzierende Kommunikation mit den Schüler/-innen
    C. Angemessener und reflektierter Umgang mit Störungen
    Qualitätsbeschreibung
    1: Die Unterrichtsstunde zeichnet sich durch ein von der Vikarin oder dem Vikar in hohem Maße vorbereitetes und unterstütztes lernförderliches Arbeitsklima aus. Ein Großteil der Schülerinnen und Schüler wird für das Thema der Stunde sehr gut motiviert und aktiviert. Das Handeln der Vikarin oder des Vikars bietet den Schülerinnen und Schülern ein hohes Maß an Klarheit und Transparenz bezüglich des Themas, des Stundenverlaufs, der Unterrichtsziele und der Aufgabenstellungen. Das Unterrichtsmanagement gelingt sehr gut. Die Vikarin oder der Vikar reagiert außerordentlich flexibel auf unerwartete Verläufe der Stunde. Sie oder er ist in Vermittlung und Anwendung aller angewandten Methoden sehr sicher. Ihr oder sein Verhalten gegenüber allen Schülerinnen und Schülern ist durchweg sehr wertschätzend, sensibel und differenzierend. Auf Störungen reagiert sie oder er sehr reflektiert und angemessen.
    2: Die Unterrichtsstunde zeichnet sich durch ein von der Vikarin oder dem Vikar gut vorbereitetes und unterstütztes lernförderliches Arbeitsklima aus. Ein Großteil der Schülerinnen und Schüler wird für das Thema der Stunde gut motiviert und aktiviert. Das Handeln der Vikarin oder des Vikars zeigt gute Klarheit und Transparenz bezüglich des Themas, des Stundenverlaufs, der Unterrichtsziele und der Aufgabenstellungen. Das Unterrichtsmanagement gelingt gut. Die Vikarin oder der Vikar reagiert flexibel auf unerwartete Verläufe der Stunde. Sie oder er ist in Vermittlung und Anwendung aller angewandten Methoden sicher. Ihr oder sein Verhalten gegenüber allen Schülerinnen und Schülern ist durchweg wertschätzend, sensibel und differenzierend. Auf Störungen reagiert sie oder er reflektiert und angemessen.
    3: Die Unterrichtsstunde zeichnet sich durch ein von der Vikarin oder dem Vikar weitgehend gut vorbereitetes und unterstütztes lernförderliches Arbeitsklima aus. Ein größerer Teil der Lerngruppe wird für das Thema der Stunde motiviert und aktiviert. Das Handeln der Vikarin oder des Vikars zeigt weitgehend Klarheit und Transparenz bezüglich des Themas, des Stundenverlaufs, der Unterrichtsziele und der Aufgabenstellungen. Das Unterrichtsmanagement gelingt im Wesentlichen. Die Vikarin oder der Vikar reagiert bisweilen flexibel auf unerwartete Verläufe der Stunde. Sie oder er ist in Vermittlung und Anwendung der angewandten Methoden weitgehend sicher. Ihr oder sein Verhalten gegenüber allen Schülerinnen und Schülern ist im Großen und Ganzen wertschätzend, sensibel und differenzierend. Auf Störungen reagiert sie oder er weitgehend angemessen.
    4: Die Unterrichtsstunde zeichnet sich durch ein von der Vikarin oder dem Vikar nur ansatzweise vorbereitetes und unterstütztes lernförderliches Arbeitsklima aus. Die Schülerinnen und Schüler werden für das Thema der Stunde nur wenig motiviert und aktiviert. Das Handeln der Vikarin oder des Vikars zeigt gelegentlich Klarheit und Transparenz bezüglich des Themas, des Stundenverlaufs, der Unterrichtsziele und der Aufgabenstellungen. Das Unterrichtsmanagement gelingt nur teilweise. Die Vikarin oder der Vikar reagiert kaum flexibel auf unerwartete Verläufe der Stunde. Sie oder er ist in Vermittlung und Anwendung der angewandten Methoden bisweilen unsicher. Ihr oder sein Verhalten gegenüber allen Schülerinnen und Schülern ist nur wenig wertschätzend, sensibel und differenzierend. Auf Störungen reagiert sie oder er mitunter unsicher.
    5: Die Unterrichtsstunde lässt kein von der Vikarin oder dem Vikar vorbereitetes und unterstütztes lernförderliches Arbeitsklima erkennen. Die Schülerinnen und Schüler werden für das Thema der Stunde nicht motiviert und aktiviert. Das Handeln der Vikarin oder des Vikars zeigt keine Klarheit und Transparenz bezüglich des Themas, des Stundenverlaufs und der Unterrichtsziele. Aufgabenstellungen werden nur unzureichend beschrieben. Das Unterrichtsmanagement gelingt kaum. Die Vikarin oder der Vikar reagiert unangemessen und unflexibel auf unerwartete Verläufe der Stunde. Sie oder er ist in Vermittlung und Anwendung der angewandten Methoden unsicher. Ihr oder sein Verhalten gegenüber allen Schülerinnen und Schülern ist nicht wertschätzend, sensibel und differenzierend. Auf Störungen reagiert sie oder er kaum.
    6: Die Vikarin oder der Vikar trägt nichts zu einem lernförderlichen Arbeitsklima bei. Es findet keine Motivierung und Aktivierung der Schülerinnen und Schüler statt. Das Thema, der Stundenverlauf, die Unterrichtsziele und Aufgabenstellungen bleiben völlig unklar. Das Unterrichtsmanagement gelingt nicht. Die Vikarin oder der Vikar reagiert unangemessen und unflexibel auf unerwartete Verläufe der Stunde. Sie oder er ist in Vermittlung und Anwendung der angewandten Methoden sehr unsicher. Ihr oder sein Verhalten gegenüber allen Schülerinnen und Schülern ist nicht wertschätzend, sensibel und differenzierend. Auf Störungen reagiert sie oder er nicht.
  3. Auswertungsgespräch
    Erwartungshorizont
    Die Vikarin oder der Vikar reflektiert die von ihr oder ihm gehaltene Stunde kritisch. Sie oder er nennt besonders gelungene wie schwierige Unterrichtsphasen. Durch den Verweis auf Schülerbeiträge verdeutlicht sie oder er das Maß des Erreichens ihrer oder seiner Ziele und begründet ihre oder seine Einschätzung. Sie oder er kann Alternativen benennen und bedenken.
    Bewertungskriterien
    trifft voll zu
    < >
    trifft gar nicht zu
    1
    2
    3
    4
    5
    6
    Reflexion des geplanten und durchgeführten Unterrichts
    (30 %)
    Problembewusstsein bezüglich hinterfragbarer oder nicht gelungener Unterrichtselemente (40 %)
    Fähigkeit, Alternativen zu benennen und zu entwickeln (30 %)
    Qualitätsbeschreibung
    1: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert eigenständig, umfassend, kritisch und theoriegestützt den eigenen Unterrichtsentwurf sowie dessen Umsetzung in der gehaltenen Lehrprobenstunde. Sie oder er lässt ein konstruktives Problembewusstsein hinsichtlich hinterfragbarer und nicht gelungener Unterrichtselemente erkennen. Sie oder er kann Alternativen zu geplanten und durchgeführten Unterrichtselementen benennen und entwickeln.
    2: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert eigenständig, kritisch und theoriegestützt den eigenen Unterrichtsentwurf sowie dessen Umsetzung in der gehaltenen Lehrprobenstunde. Sie oder er lässt ein Problembewusstsein hinsichtlich hinterfragbarer und nicht gelungener Unterrichtselemente erkennen. Sie oder er kann Alternativen zu geplanten und durchgeführten Unterrichtselementen benennen.
    3: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert eigenständig und kritisch den eigenen Unterrichtsentwurf sowie dessen Umsetzung in der gehaltenen Lehrprobenstunde. Sie oder er lässt ein Problembewusstsein hinsichtlich hinterfragbarer und nicht gelungener Unterrichtselemente erkennen. Sie oder er kann Alternativen zu geplanten und durchgeführten Unterrichtselementen benennen.
    4: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert auf Nachfrage den eigenen Unterrichtsentwurf sowie dessen Umsetzung in der gehaltenen Lehrprobenstunde. Sie oder er lässt ansatzweise ein Problembewusstsein hinsichtlich hinterfragbarer und nicht gelungener Unterrichtselemente erkennen. Sie oder er kann auf Nachfrage Alternativen zu geplanten und durchgeführten Unterrichtselementen benennen.
    5: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert auf Nachfrage den eigenen Unterrichtsentwurf sowie dessen Umsetzung in der gehaltenen Lehrprobenstunde lediglich ansatzweise. Sie oder er lässt kaum ein Problembewusstsein hinsichtlich hinterfragbarer und nicht gelungener Unterrichtselemente erkennen. Sie oder er kann keine Alternativen zu geplanten und durchgeführten Unterrichtselementen eigenständig benennen.
    6: Der Vikarin oder dem Vikar gelingt es nicht, auf Nachfrage den eigenen Unterrichtsentwurf sowie dessen Umsetzung in der gehaltenen Lehrprobenstunde zu reflektieren. Sie oder er lässt kein Problembewusstsein hinsichtlich hinterfragbarer und nicht gelungener Unterrichtselemente erkennen. Sie oder er kann auf Nachfrage keine Alternativen zu geplanten und durchgeführten Unterrichtselementen benennen.
  4. Schriftliche Reflexion des eigenen Lernprozesses
    Erwartungshorizont
    In der schriftlichen Reflexion werden die im Verlauf des Schulpraktikums gemachten Erfahrungen analysierend erörtert. Dabei bedenkt die Vikarin oder der Vikar die eigene Rolle im Kontext von Schule und Religionsunterricht. Insbesondere berücksichtigt sie oder er den eigenen Lernprozess in dieser Zeit. Dabei sollen die eigene Lernausgangslage, besondere Herausforderungen in dieser Zeit, erlangte Kompetenzzuwächse und Erfolge sowie Desiderate im eigenen Lernprozess bedacht werden.
    Umfang: Die schriftliche Reflexion soll 7.000 bis 10.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten.
    Bewertungskriterien
    trifft voll zu
    < >
    trifft gar nicht zu
    1
    2
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    4
    5
    6
    Kritisch-konstruktive Reflexion der eigenen Rolle im Kontext von Schule und RU (30 %)
    Angemessene Darstellung und kritisch-konstruktive Reflexion des Ertrags des Schulpraktikums insgesamt (70 %)
    Qualitätsbeschreibung
    1: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert eigenständig, umfassend, kritisch und theoriegestützt die eigene Rolle in Schule und Unterricht. Ihr oder ihm gelingt es in hohem Maße, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren. Der Lernprozess im Verlauf des gesamten Schulpraktikums und dessen Ertrag werden in überzeugender Weise dargestellt, reflektiert und exemplarisch weitergedacht.
    2: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert eigenständig, kritisch und theoriegestützt die eigene Rolle in Schule und Unterricht. Ihr oder ihm gelingt es gut, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren. Der Lernprozess im Verlauf des gesamten Schulpraktikums und dessen Ertrag werden gut dargestellt und reflektiert und exemplarisch weitergedacht.
    3: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert eigenständig und kritisch die eigene Rolle in Schule und Unterricht. Ihr oder ihm gelingt es, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren. Der Lernprozess im Verlauf des gesamten Schulpraktikums und dessen Ertrag werden weitgehend gut dargestellt, reflektiert und exemplarisch weitergedacht.
    4: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert eigenständig die eigene Rolle in Schule und Unterricht. Ihr oder ihm gelingt es weitgehend, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren. Der Lernprozess im Verlauf des gesamten Schulpraktikums und dessen Ertrag werden dargestellt, reflektiert und exemplarisch weitergedacht.
    5: Die Vikarin oder der Vikar reflektiert nur ansatzweise die eigene Rolle in Schule und Unterricht. Ihr oder ihm gelingt es kaum, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren. Der Lernprozess im Verlauf des gesamten Schulpraktikums und dessen Ertrag werden kaum nachvollziehbar dargestellt und reflektiert.
    6: Der Vikarin oder dem Vikar gelingt es nicht, die eigene Rolle in Schule und Unterricht angemessen zu reflektieren. Ihr oder ihm gelingt es nicht, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren. Der Lernprozess im Verlauf des gesamten Schulpraktikums und dessen Ertrag werden kaum nachvollziehbar dargestellt und reflektiert.
C. Essay im Kompetenzbereich „Allgemeine Berufskompetenz“
(gemäß § 5 Absatz 4 und § 10 Absatz 2 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung)
Erwartungshorizont
Der Essay soll dokumentieren, inwiefern es Vikarinnen und Vikaren gelingt, eine aktuelle Fragestellung pastoraltheologisch zu reflektieren. Die Form ist grundsätzlich offen. Zentral ist, das Thema zu erörtern und sich begründet zu positionieren.
Die drei Grundkompetenzen Wahrnehmen, Deuten und Reflektieren verbinden sich mit berufsspezifischen Fragen und sollen im hermeneutischen Spannungsfeld zwischen Welt, Kirche und Ich verortet sein. Es gilt, Gegenwart kritisch wahrzunehmen, sich zu Trends in Verhältnis zu setzen und eine professionelle Haltung zu Fragen der Zeit aus institutioneller Sicht („als Pfarrerin oder Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“) entwickeln zu können. Die Kenntnis und Reflexion einschlägiger theologischer Positionen soll sich im Text niederschlagen und zielgruppenbezogen sprachlich Ausdruck finden.
Formales
  • Themenstellung: Für den Essay werden vom Prüfungsamt drei Themen zur Auswahl gestellt.
  • Bearbeitungsdauer: Fünf Werktage ab Beginn der Frist, die durch das Prüfungsamt festgesetzt wird.
  • Umfang: Der Essay muss mindestens 10.000 Zeichen und darf maximal 15.000 Zeichen umfassen.
  • Fußnoten: Quellenzitate sind in Fußnoten zu belegen. Weiterführende Fußnoten sind nicht erforderlich und nicht gefragt.
Bewertungskriterien
trifft voll zu
< >
trifft gar nicht zu
1
2
3
4
5
6
Problemerfassung inkl. theol. Implikationen ist gelungen (10 %)
Aufbau und Argumentation sind schlüssig (5 %)
Religionshermeneutische Perspektive ist gut erkennbar (10 %)
Unterschiedliche Perspektiven werden berücksichtigt (10 %)
Angemessene Darstellung von Spannungsfeldern (v. a.: Ich/Welt/Kirche) (20 %)
Eine eigene theologische Positionierung ist erkennbar
(20 %)
Theologische Urteile werden angemessen begründet
(20 %)
Formale Richtigkeit (5 %)
Qualitätsbeschreibung
1: Das Thema wird mit seinen theologischen Implikationen sehr differenziert erfasst und ausgelotet. Aufbau und Argumentation sind schlüssig. Spannungsfelder werden benannt. Eine religionshermeneutische Perspektive ist sehr gut erkennbar. Die theologische Reflexion erfolgt selbstverständlich und selbstständig im Urteil. Eine eigene Position ist deutlich benannt und in ihrer Perspektivität erkannt.
2: Das Thema wird mit seinen theologischen Implikationen differenziert erfasst und ausgelotet. Aufbau und Argumentation sind überwiegend schlüssig. Spannungsfelder werden benannt. Eine religionshermeneutische Perspektive ist gut erkennbar. Die theologische Reflexion erfolgt überwiegend selbstverständlich und selbstständig im Urteil. Eine eigene Position ist benannt und in ihrer Perspektivität erkannt.
3: Das Thema wird im Grundsatz nachvollziehbar und mit seinen theologischen Implikationen dargestellt. Aufbau und Argumentation sind nicht immer schlüssig. Spannungsfelder werden nur teilweise benannt. Eine religionshermeneutische Perspektive ist nicht immer erkennbar. Die theologische Reflexion ist nur zum Teil selbstverständlich und selbstständig im Urteil. Eine eigene Position wird teilweise benannt und in ihrer Perspektivität erkannt.
4: Das Thema wird dargestellt und nur teilweise mit theologischen Implikationen verbunden. Aufbau und Argumentation sind nicht hinreichend schlüssig. Spannungsfelder werden selten benannt. Eine religionshermeneutische Perspektive ist kaum erkennbar. Die theologische Reflexion ist nicht immer vorhanden. Eine eigene Position wird teilweise benannt und in ihrer Perspektivität erkannt.
5: Das Thema wird sehr allgemein dargestellt. Theologische Implikationen werden nur rudimentär erfasst. Ein Aufbau und eine stringente Argumentation sind schwer erkennbar. Ein Bewusstsein für Spannungsfelder und unterschiedliche Perspektiven ist kaum ausgeprägt. Eine religionshermeneutische Perspektive und ein theologisches Urteil sind kaum zu erkennen.
6: Das Thema ist in seiner Problemstellung und Perspektivität nicht erfasst. Die Darstellung ist unsystematisch, eine Argumentationslinie ist nicht erkennbar. Eine religionshermeneutische und theologische Perspektive ist nur rudimentär vorhanden.
D. Kolloquien in den Kompetenzbereichen „Gemeinschaftlich feiern“, „Lehren und Lernen“, „Helfen zum Leben“ und „Allgemeine Berufskompetenz“ (gemäß §§ 5, 9 und 10 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung)
  1. Kolloquium „Gemeinschaftlich feiern“
    Erwartungshorizont
    Das Kolloquium besteht aus einer Darstellung des eigenen Lernweges anhand der ausgewählten Werkstücke sowie einem sich daran anschließenden Fachgespräch. Das Kolloquium dauert 30 Minuten.
    Erwartet wird, dass die Vikarin oder der Vikar argumentativ in der Lage ist, sich innerhalb des Kompetenzbereiches reflektiert zu bewegen, indem sie oder er
    1. Kompetenzen beschreibt und an eigenen Beispielen zeigen kann;
    2. Performanzen benennen, erläutern und kontextuell konkretisieren kann (sowohl deskriptiv als auch normativ), sie kirchentheoretisch deuten, die eigene Rolle beschreiben sowie in die grundlegenden Bezüge von Ich, Welt und Kirche einzeichnen kann; sowie schließlich
    3. pfarramtliches Leitungshandeln von dort aus als Steuerung des Verhältnisses von Kompetenz und Performanz rekonstruieren kann.
    Bewertungskriterien
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    trifft gar nicht zu
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    AUSGANGSPUNKT (20 %)
    Kann das Werkstück unter Bezug auf Fachliteratur differenziert vorstellen und erläutern sowie die Auswahl begründen
    KOMPETENZ (30 %)
    Kann wichtige Kompetenzen unter Bezug auf Fachliteratur benennen
    Kann am Beispiel des Werkstücks den eigenen Lernprozess differenziert darstellen und selbstkritisch reflektieren
    TRANSFER (30 %)
    Kann vom Kontext „Gemeinschaftlich feiern“ abstrahieren und gewonnene Einsichten auf andere Settings transferieren
    AUSWERTUNG (20 %)
    Kann mit Bezug auf aktuelle Diskurse Schlüsse für die eigene künftige (interprofessionelle) Arbeit im Kompetenzbereich ziehen
    Kann die eigene Rolle unter Einbezug aktueller Diskurse erkennen, deuten und mit Blick auf das künftige Handeln beurteilen
    Qualitätsbeschreibung
    1: Die Darstellung sowie die Argumentation im Fachgespräch sind nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden sehr klar und eindeutig zugeordnet bzw. in ihren Spannungsfeldern beschrieben. Die Zuordnungen bezeugen ein ausgeprägtes Gespür für zentrale Fragestellungen und eine fundierte, weit über das erwartbare Maß hinausgehende Kenntnis des Kompetenzbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt selbstverständlich und selbstständig im Urteil. Erlebtes und Beobachtetes wird mit wissenschaftlicher Literatur ins Gespräch gebracht. Eine eigene Position ist deutlich benannt und in ihrer Perspektivität erkannt. Es gelingt in jedem Fall, dies im Blick auf zukünftige Szenarien zur Geltung zu bringen.
    2: Die Darstellung sowie die Argumentation im Fachgespräch sind überwiegend nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden klar und meistens eindeutig zugeordnet bzw. in ihren Spannungsfeldern beschrieben. Die Zuordnungen bezeugen ein gutes Gespür für zentrale Fragestellungen und eine fundierte Kenntnis des Kompetenzbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt selbstständig im Urteil und überwiegend selbstverständlich. Erlebtes und Beobachtetes wird meistens mit wissenschaftlicher Literatur ins Gespräch gebracht. Eine eigene Position ist benannt und überwiegend in ihrer Perspektivität erkannt. Es gelingt meistens, dies im Blick auf zukünftige Szenarien zur Geltung zu bringen.
    3: Die Darstellung sowie die Argumentation im Fachgespräch sind im Grundsatz nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden dieser Darstellung zugeordnet. Die Zuordnungen bezeugen eine überwiegende Kenntnis des Kompetenzbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt summarisch und bleibt im Regelfall vage. Fachliteratur ist grundsätzlich bekannt, allerdings fehlt das Gespräch des Erlebten und Beobachteten mit (aktuellen und/oder theologiegeschichtlich relevanten) wissenschaftlichen Positionen. Eine eigene Position wird im Grundsatz aus der Darstellung abgeleitet, ihre Perspektivität wird angedeutet. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien bleibt eher undeutlich.
    4: Die Darstellung sowie die Argumentation im Fachgespräch sind teilweise oder gelegentlich nachvollziehbar. Beobachtungen werden zuweilen zugeordnet. Diese Zuordnungen weisen manchmal auf eine Kenntnis des Kompetenzbereiches hin. Die theologische Reflexion ist an manchen Stellen erkennbar, bleibt aber überwiegend vage. Fachliteratur wird gelegentlich zu Rate gezogen, die treffende Auseinandersetzung fehlt allerdings gelegentlich. Eine eigene Position ist an manchen Stellen erkennbar, ihre Perspektivität wird selten erwähnt. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien ist, wenn sie angestellt wird, überwiegend assoziativ.
    5: Die Darstellung sowie die Argumentation im Fachgespräch sind allgemein und summarisch. Beobachtungen werden eher addiert als dieser Darstellung zugeordnet. Bezüge zum jeweiligen Kompetenzbereich sind erkennbar. Die theologische Reflexion erfolgt summarisch und bleibt allgemein. Fachliteratur ist in ihren Grundzügen bekannt, allerdings fehlt die Auseinandersetzung damit meistens. Die eigene Position ist überwiegend nicht diskursfähig, ein Verständnis ihrer Perspektivität deutet sich nur gelegentlich an. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien unterbleibt im Regelfall.
    6: Die Darstellung sowie die Argumentation im Fachgespräch sind summarisch zusammengestellt und lässt keinen Fragehorizont erkennen. Bezüge zum jeweiligen Kompetenzbereich erschließen sich überwiegend nicht. Die theologische Reflexion bleibt weitgehend aus, einschlägige Fachliteratur ist unbekannt oder kann nicht in Grundzügen referiert werden. Eine eigene theologische Position, ihre Perspektivität und Anwendung auf zukünftige Szenarien ist im Regelfall nicht erkennbar.
  2. Kolloquium „Lehren und Lernen“
    Erwartungshorizont
    Das Kolloquium besteht aus einer Darstellung und Reflexion des eigenen Lernweges im Vikariat anhand der ausgewählten Werkstücke. Die Werkstücke verdeutlichen jeweils, wie die Vikarin oder der Vikar in einem kirchlichen Bildungskontext ein Angebot oder ein kleines Projekt geplant und gestaltet hat. In dem sich auf die Werkstücke beziehenden Fachgespräch wird die Planung und Durchführung reflektiert sowie die Rolle, die die Vikarin oder der Vikar in diesem Kontext innehatte. Das Kolloquium dauert 30 Minuten.
    Erwartet wird, dass die Vikarin oder der Vikar in der Lage ist, die Kompetenzen zu benennen und zu erläutern, die für diesen Kompetenzbereich wichtig sind, und zu beurteilen, inwiefern sie oder er sich diese aneignen konnte. Dies wird anhand von Beispielen und eigenen Erfahrungen konkretisiert. Dazu dienen unter anderem die Werkstücke.
    Dabei soll deutlich werden, dass „Kompetenzen“ zwar in konkreten Situationen exemplarisch erworben werden, aber auch in anderen Bildungskontexten und darüber hinaus in anderen Settings angewandt werden können und müssen. Zugleich wird erwartet, dass die Vikarin oder der Vikar die Bedeutung von kirchlichen Bildungskontexten für die Kirchengemeinde wie die Kirche erläutern und einschätzen kann. Ebenso soll sie oder er in der Lage sein, dabei ihre oder seine Aufgabe und ihre oder seine Zuständigkeit zu skizzieren und auf ihre oder seine pfarramtliche Leitungsverantwortung zu beziehen.
    Bewertungskriterien
    trifft voll zu
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    trifft gar nicht zu
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    AUSGANGSPUNKT (20 %)
    Kann Werkstücke unter Bezug auf Fachliteratur differenziert vorstellen und erläutern sowie die Auswahl begründen
    KOMPETENZ (30 %)
    Kann wichtige Kompetenzen unter Bezug auf Fachliteratur benennen
    Kann am Beispiel des Werkstücks den eigenen Lernprozess differenziert darstellen und selbstkritisch reflektieren
    TRANSFER (30 %)
    Kann vom Kontext „Lehren und Lernen“ abstrahieren und gewonnene Einsichten auf andere Settings transferieren
    AUSWERTUNG (20 %)
    Kann die Bedeutung von Bildung für die Kirchengemeinde und die Kirche unter Einbeziehung aktueller gesellschaftlicher und professionstheoretischer Diskurse beschreiben und beurteilen
    Kann die eigene Rolle unter Einbeziehung aktueller Diskurse erkennen, deuten und mit Blick auf das künftige Handeln beurteilen
    Qualitätsbeschreibung
    1: Die Darstellung ist nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden sehr klar und eindeutig zugeordnet bzw. in ihren Spannungsfeldern beschrieben. Die Zuordnungen bezeugen ein ausgeprägtes Gespür für zentrale Fragestellungen und eine fundierte, deutlich über das erwartbare Maß hinausgehende Kenntnis des jeweiligen Gestaltungsbereiches. Die theologische Reflexion erfolgt selbstverständlich und selbstständig im Urteil. Erlebtes und Beobachtetes wird mit wissenschaftlicher Literatur ins Gespräch gebracht. Eine eigene Position ist deutlich benannt und in ihrer Perspektivität erkannt. Es gelingt in jedem Fall, dies im Blick auf zukünftige Szenarien und Herausforderungen zur Geltung zu bringen.
    2: Die Darstellung ist überwiegend nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden klar und meistens eindeutig zugeordnet bzw. in ihren Spannungsfeldern beschrieben. Die Zuordnungen bezeugen ein gutes Gespür für zentrale Fragestellungen und eine fundierte Kenntnis des jeweiligen Gestaltungsbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt selbstständig im Urteil und überwiegend selbstverständlich. Erlebtes und Beobachtetes wird meistens mit wissenschaftlicher Literatur ins Gespräch gebracht. Eine eigene Position ist benannt und überwiegend in ihrer Perspektivität erkannt. Es gelingt meistens, dies im Blick auf zukünftige Szenarien bzw. Herausforderungen zur Geltung zu bringen.
    3: Die Darstellung ist im Grundsatz nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden dieser Darstellung zugeordnet. Die Zuordnungen bezeugen eine überwiegende Kenntnis des jeweiligen Gestaltungsbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt summarisch und bleibt im Regelfall vage. Fachliteratur ist grundsätzlich bekannt, allerdings fehlt die In-Beziehung-Setzung des Erlebten und Beobachteten mit (aktuellen und/oder theologiegeschichtlich relevanten) wissenschaftlichen Positionen. Eine eigene Position wird grundsätzlich aus der Darstellung abgeleitet, ihre Perspektivität wird angedeutet. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien und Herausforderungen bleibt eher undeutlich.
    4: Die Darstellung ist teilweise nachvollziehbar. Beobachtungen werden zuweilen zugeordnet. Diese Zuordnungen weisen manchmal auf eine Kenntnis des Gestaltungsbereiches hin. Die theologische Reflexion ist an manchen Stellen erkennbar, bleibt aber überwiegend vage. Fachliteratur wird gelegentlich zu Rate gezogen, die treffende Auseinandersetzung fehlt dabei allerdings oft. Eine eigene Position ist an manchen Stellen erkennbar, ihre Perspektivität wird selten erwähnt. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien ist, wenn sie angestellt wird, überwiegend assoziativ.
    5: Die Darstellung ist allgemein und summarisch. Beobachtungen werden eher addiert als dieser Darstellung zugeordnet. Bezüge zum jeweiligen Gestaltungsbereich sind erkennbar. Die theologische Reflexion erfolgt summarisch und bleibt allgemein. Fachliteratur ist in ihren Grundzügen bekannt, allerdings fehlt die Auseinandersetzung damit meistens. Die eigene Position ist überwiegend nicht diskursfähig, ein Verständnis ihrer Perspektivität deutet sich nur gelegentlich an. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien unterbleibt im Regelfall.
    6: Die Darstellung ist summarisch zusammengestellt und lässt keinen Fragehorizont erkennen. Bezüge zum jeweiligen Gestaltungsbereich erschließen sich überwiegend nicht. Die theologische Reflexion bleibt weitgehend aus, einschlägige Fachliteratur ist unbekannt oder kann nicht in Grundzügen referiert werden. Eine eigene theologische Position, ihre Perspektivität und Anwendung auf zukünftige Szenarien ist im Regelfall nicht erkennbar.
  3. Kolloquium „Helfen zum Leben“
    Erwartungshorizont
    Das Kolloquium besteht aus einer Darstellung des eigenen Lernweges anhand der ausgewählten Werkstücke sowie einem sich daran anschließenden Fachgespräch. Das Kolloquium dauert 30 Minuten.
    Erwartet wird, dass die Vikarin oder der Vikar argumentativ in der Lage ist, sich innerhalb des Kompetenzbereichs reflektiert zu bewegen, indem sie oder er
    1. Kompetenzen beschreibt und an eigenen Beispielen zeigen kann;
    2. Performanzen benennen, erläutern und kontextuell konkretisieren kann (sowohl deskriptiv als auch normativ), sie kirchentheoretisch deuten, die eigene Rolle beschreiben sowie in die grundlegenden Bezüge von Ich, Welt und Kirche einzeichnen kann; sowie schließlich
    3. pfarramtliches Leitungshandeln von dort aus als Steuerung des Verhältnisses von Kompetenz und Performanz rekonstruieren kann.
    Bewertungskriterien
    trifft voll zu
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    trifft gar nicht zu
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    AUSGANGSPUNKT (20 %)
    Kann Werkstücke unter Bezug auf Fachliteratur differenziert vorstellen und erläutern sowie die Auswahl begründen
    KOMPETENZ (30 %)
    Kann wichtige Kompetenzen unter Bezug auf Fachliteratur benennen
    Kann am Beispiel des Werkstücks den eigenen Lernprozess differenziert darstellen und selbstkritisch reflektieren
    TRANSFER (30 %)
    Kann vom Kontext „Helfen zum Leben“ abstrahieren und gewonnene Einsichten auf andere Settings transferieren
    AUSWERTUNG (20 %)
    Kann mit Bezug auf aktuelle Diskurse Schlüsse für die eigene künftige (interprofessionelle) Arbeit im Kompetenzbereich ziehen
    Kann die eigene Rolle unter Einbezug aktueller Diskurse erkennen, deuten und mit Blick auf das künftige Handeln beurteilen
    Qualitätsbeschreibung
    1: Die Darstellung ist nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden sehr klar und eindeutig zugeordnet bzw. in ihren Spannungsfeldern beschrieben. Die Zuordnungen bezeugen ein ausgeprägtes Gespür für zentrale Fragestellungen und eine fundierte, weit über das erwartbare Maß hinausgehende Kenntnis des jeweiligen Kompetenzbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt selbstverständlich und selbstständig im Urteil. Erlebtes und Beobachtetes wird mit wissenschaftlicher Literatur ins Gespräch gebracht. Eine eigene Position ist deutlich benannt und in ihrer Perspektivität erkannt. Es gelingt in jedem Fall, dies im Blick auf zukünftige Szenarien zur Geltung zu bringen.
    2: Die Darstellung ist überwiegend nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden klar und meistens eindeutig zugeordnet bzw. in ihren Spannungsfeldern beschrieben. Die Zuordnungen bezeugen ein gutes Gespür für zentrale Fragestellungen und eine fundierte Kenntnis des jeweiligen Kompetenzbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt selbstständig im Urteil und überwiegend selbstverständlich. Erlebtes und Beobachtetes wird meistens mit wissenschaftlicher Literatur ins Gespräch gebracht. Eine eigene Position ist benannt und überwiegend in ihrer Perspektivität erkannt. Es gelingt meistens, dies im Blick auf zukünftige Szenarien zur Geltung zu bringen.
    3: Die Darstellung ist im Grundsatz nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden dieser Darstellung zugeordnet. Die Zuordnungen bezeugen eine überwiegende Kenntnis des jeweiligen Kompetenzbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt summarisch und bleibt im Regelfall vage. Fachliteratur ist grundsätzlich bekannt, allerdings fehlt das Gespräch des Erlebten und Beobachteten mit (aktuellen und/oder theologiegeschichtlich relevanten) wissenschaftlichen Positionen. Eine eigene Position wird grundsätzlich aus der Darstellung abgeleitet, ihre Perspektivität wird angedeutet. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien bleibt eher undeutlich.
    4: Die Darstellung ist teilweise oder gelegentlich nachvollziehbar. Beobachtungen werden zuweilen zugeordnet. Diese Zuordnungen weisen manchmal auf eine Kenntnis des Kompetenzbereiches hin. Die theologische Reflexion ist an manchen Stellen erkennbar, bleibt aber überwiegend vage. Fachliteratur wird gelegentlich zu Rate gezogen, die treffende Auseinandersetzung fehlt allerdings gelegentlich. Eine eigene Position ist an manchen Stellen erkennbar, ihre Perspektivität wird selten erwähnt. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien ist, wenn sie angestellt wird, überwiegend assoziativ.
    5: Die Darstellung ist allgemein und summarisch. Beobachtungen werden eher addiert als dieser Darstellung zugeordnet. Bezüge zum jeweiligen Kompetenzbereich sind erkennbar. Die theologische Reflexion erfolgt summarisch und bleibt allgemein. Fachliteratur ist in ihren Grundzügen bekannt, allerdings fehlt die Auseinandersetzung damit meistens. Die eigene Position ist überwiegend nicht diskursfähig, ein Verständnis ihrer Perspektivität deutet sich nur gelegentlich an. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien unterbleibt im Regelfall.
    6: Die Darstellung ist summarisch zusammengestellt und lässt keinen Fragehorizont erkennen. Bezüge zum jeweiligen Kompetenzbereich erschließen sich überwiegend nicht. Die theologische Reflexion bleibt weitgehend aus, einschlägige Fachliteratur ist unbekannt oder kann nicht in Grundzügen referiert werden. Eine eigene theologische Position, ihre Perspektivität und Anwendung auf zukünftige Szenarien ist im Regelfall nicht erkennbar.
  4. Kolloquium „Allgemeine Berufskompetenz“
    Erwartungshorizont
    Das Kolloquium besteht aus einer Darstellung des eigenen Lernweges ausgehend von einem Werkstück inkl. Reflexionen sowie einem sich daran anschließenden Fachgespräch. Das Kolloquium dauert 30 Minuten.
    Erwartet wird, dass die Vikarin oder der Vikar argumentativ in der Lage ist, die Spannungsfelder des Pfarrberufs exemplarisch auszuloten, indem sie oder er
    1. Kompetenzen als zentrale Zugriffsweisen auf die Wirklichkeit benennen und an eigenen Beispielen zeigen kann;
    2. Performanzen benennen, erläutern und kontextuell konkretisieren kann (sowohl deskriptiv als auch normativ), sie kirchentheoretisch deuten, die eigene Rolle beschreiben sowie in die grundlegenden Bezüge von Ich, Welt und Kirche einzeichnen kann; sowie schließlich
    3. pfarramtliches Leitungshandeln von dort aus als Steuerung des Verhältnisses von Kompetenz und Performanz rekonstruieren kann.
    Bewertungskriterien
    trifft voll zu
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    trifft gar nicht zu
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    AUSGANGSPUNKT (20 %)
    Kann das Werkstück prägnant vorstellen und erläutern sowie die Auswahl (das Exemplarische) begründen
    KOMPETENZ (20 %)
    Kann wichtige Kompetenzen unter Bezug auf Fachliteratur benennen
    Kann am Beispiel des Werkstücks den eigenen Lernprozess darstellen und selbstkritisch reflektieren
    TRANSFER (30 %)
    Kann von der Darstellung des Werkstücks abstrahieren, gewonnene Einsichten auf Fragen des Pfarrberufs transferieren und kirchentheoretisch einordnen
    AUSWERTUNG (30 %)
    Kann die Spannungsfelder des Berufs beschreiben
    Kann die eigene Rolle in diesen Spannungsfeldern beschreiben, deuten und mit Blick auf das künftige Handeln selbstkritisch reflektieren
    Qualitätsbeschreibung
    1: Die Darstellung ist nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden sehr klar und eindeutig zugeordnet bzw. in ihren Spannungsfeldern beschrieben. Die Zuordnungen bezeugen ein ausgeprägtes Gespür für zentrale Fragestellungen und eine fundierte, weit über das erwartbare Maß hinausgehende Kenntnis des jeweiligen Kompetenzbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt selbstverständlich und selbstständig im Urteil. Erlebtes und Beobachtetes wird mit wissenschaftlicher Literatur ins Gespräch gebracht. Eine eigene Position ist deutlich benannt und in ihrer Perspektivität erkannt. Es gelingt in jedem Fall, dies im Blick auf zukünftige Szenarien zur Geltung zu bringen.
    2: Die Darstellung ist überwiegend nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden klar und meistens eindeutig zugeordnet bzw. in ihren Spannungsfeldern beschrieben. Die Zuordnungen bezeugen ein gutes Gespür für zentrale Fragestellungen und eine fundierte Kenntnis des jeweiligen Kompetenzbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt selbstständig im Urteil und überwiegend selbstverständlich. Erlebtes und Beobachtetes wird meistens mit wissenschaftlicher Literatur ins Gespräch gebracht. Eine eigene Position ist benannt und überwiegend in ihrer Perspektivität erkannt. Es gelingt meistens, dies im Blick auf zukünftige Szenarien zur Geltung zu bringen.
    3: Die Darstellung ist im Grundsatz nachvollziehbar und präzise. Beobachtungen werden dieser Darstellung zugeordnet. Die Zuordnungen bezeugen eine überwiegende Kenntnis des jeweiligen Kompetenzbereichs. Die theologische Reflexion erfolgt summarisch und bleibt im Regelfall vage. Fachliteratur ist grundsätzlich bekannt, allerdings fehlt das Gespräch des Erlebten und Beobachteten mit (aktuellen und/oder theologiegeschichtlich relevanten) wissenschaftlichen Positionen. Eine eigene Position wird grundsätzlich aus der Darstellung abgeleitet, ihre Perspektivität wird angedeutet. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien bleibt eher undeutlich.
    4: Die Darstellung ist teilweise oder gelegentlich nachvollziehbar. Beobachtungen werden zuweilen zugeordnet. Diese Zuordnungen weisen manchmal auf eine Kenntnis des Kompetenzbereiches hin. Die theologische Reflexion ist an manchen Stellen erkennbar, bleibt aber überwiegend vage. Fachliteratur wird gelegentlich zu Rate gezogen, die treffende Auseinandersetzung fehlt allerdings gelegentlich. Eine eigene Position ist an manchen Stellen erkennbar, ihre Perspektivität wird selten erwähnt. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien ist, wenn sie angestellt wird, überwiegend assoziativ.
    5: Die Darstellung ist allgemein und summarisch. Beobachtungen werden eher addiert als dieser Darstellung zugeordnet. Bezüge zum jeweiligen Kompetenzbereich sind erkennbar. Die theologische Reflexion erfolgt summarisch und bleibt allgemein. Fachliteratur ist in ihren Grundzügen bekannt, allerdings fehlt die Auseinandersetzung damit meistens. Die eigene Position ist überwiegend nicht diskursfähig, ein Verständnis ihrer Perspektivität deutet sich nur gelegentlich an. Die Anwendung auf zukünftige Szenarien unterbleibt im Regelfall.
    6: Die Darstellung ist summarisch zusammengestellt und lässt keinen Fragehorizont erkennen. Bezüge zum jeweiligen Kompetenzbereich erschließen sich überwiegend nicht. Die theologische Reflexion bleibt weitgehend aus, einschlägige Fachliteratur ist unbekannt oder kann nicht in Grundzügen referiert werden. Eine eigene theologische Position, ihre Perspektivität und Anwendung auf zukünftige Szenarien ist im Regelfall nicht erkennbar.
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§ 2 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Die vorstehende Änderung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Für die Prüfung der Vikarinnen und Vikare, die vor dem 1. September 2023 das Vikariat begonnen haben, gelten die Bestimmungen der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Anlage zur Ausführungsverordnung fort, sofern nicht alle Vikarinnen und Vikare eines Ausbildungsjahrgangs übereinstimmend für eine Prüfung auf der Grundlage der neuen Anlage optieren.
Die in Satz 1 genannten Vikarinnen und Vikare können im Übrigen beantragen, nach den Bestimmungen der bis zum 31. August 2023 geltenden Anlage geprüft zu werden, wenn sie ihr Vikariat wegen einer Krankheit oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes unterbrechen; über den Antrag und eine Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen entscheidet das Prüfungsamt.
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Vorstehende Änderung der Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 7. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 98Ordnung zur Änderung der Honorarordnung
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 4. Juli 2023

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Änderung der Honorarordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Die Honorarordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. November 2013 (KABl. S. 202), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Honorarordnung vom 20. Juli 2021 (KABl. S. 140), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Wird ein schriftlicher Honorarvertrag geschlossen, ist der anliegende Musterhonorarvertrag zu verwenden, sofern nicht die Honorarkraft eine Rechnung stellt.“
  2. Anlage 1 Musterhonorarvertrag wird wie folgt gefasst:

Honorarvertrag

####
Zwischen
– nachfolgend: Auftraggeber/Auftraggeberin –
als Veranstalter/Veranstalterin des/der …
und
Herrn/Frau …
– nachfolgend: Auftragnehmer/Auftragnehmerin –
wird folgender Honorarvertrag geschlossen:
#

§ 1 Vertragsgegenstand

1) Herr/Frau …………. übernimmt bei der oben genannten Veranstaltung folgende Aufgaben:
  1. ...
  2. ...
  3. ...
2) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat weder einen Anspruch auf weitere Beauftragung durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin noch ist er/sie zur Annahme weiterer ihm/ihr angebotener Aufträge verpflichtet.
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§ 2 Vertragsdauer

1) Die Leistungen sind am …/in der Zeit vom … bis … zu erbringen.
2) Der Vertrag endet mit Ablauf der vorgenannten Veranstaltung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3) Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
#

§ 3 Honorar und sonstige Kosten

1) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin erhält für seine/ihre Leistungen ein Honorar i. H. v. EUR ………… Der Honorarvertrag versteht sich inklusive evtl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2) Sonstige Kostenregelungen
  • Für Reisekosten gelten gemäß § 6 Honorarordnung die landeskirchlichen Bestimmungen.
  • Kosten für die Beschaffung des zur Leistungserbringung notwendigen Materials werden nicht übernommen.
3) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin gilt im Verhältnis zum Auftraggeber/zur Auftraggeberin als selbstständig; ein auch nur befristetes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis soll damit ausdrücklich nicht begründet werden. Aufgrund der Selbstständigkeit im Sinne auch des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) sind die diesbezüglichen Steuern und Sozialabgaben nicht vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin einzubehalten und zu entrichten. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ist daher für eine ordnungsgemäße Versteuerung des Honorars selbst verantwortlich. Ferner besteht auch keine Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger/Selbstständige nach § 2 Nr. 9 SGB VI.
#

§ 4 Auftragsabwicklung

1) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin führt die Leistung in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsgeräten/Arbeitsmitteln aus. Arbeitszeit und Arbeitsort werden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrags vorgegeben, vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin selbstständig bestimmt.
2) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin organisiert den Arbeitsablauf selbstständig. Weisungen zu Art und Weise der Auftragsabwicklung werden dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin nicht erteilt. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ist frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
3) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über sämtliche internen Verhältnisse des Auftraggebers/der Auftraggeberin sowie deren Mitarbeiter/-innen strengstens Stillschweigen zu bewahren.
4) Ist der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin an der Erbringung der unter § 1 genannten Leistung gehindert, hat er/sie dies dem Auftraggeber/der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Honoraranspruch unabhängig vom Grund der Verhinderung.
#

§ 5 Haftung

Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin haftet für Mängel der Leistung und für Fristüberschreitungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die volle Gewähr für eine einwandfreie, fach- und sachgerechte Ausführung der Vertragsleistungen unter Berücksichtigung der überlassenen Unterlagen und der mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin getroffenen Vereinbarungen. Die Arbeiten müssen z. B. dem jeweils aktuellen Stand der allgemeingültigen Standards entsprechen.
#

§ 6 Schriftformerfordernis, Nebenabreden

Änderungen, Ergänzungen wie auch die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Alle vereinbarten Nebenabreden bedürfen der Schriftform und werden dem Honorarvertrag als Anlage beigefügt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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§ 7 Salvatorische Klausel

1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitgehendsten nahekommt.
2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ….
Ort/Datum
Ort/Datum
(Auftraggeber/in)
(Auftragnehmer/in)
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 7. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 99Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 46. Änderungsbeschluss -

Vom 3. Juli 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 3. Juli 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 45. Änderungsbeschlusses vom 20. März 2023 (KABl. S. 111) – wird wie folgt geändert:
####

Artikel I

In Abschnitt III erhält Absatz 4 folgende Fassung:
„Für Personen, die ab 1. August 2020 im Rahmen einer praxisintegrierten vergüteten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin ausgebildet werden, finden folgende Tarifverträge Anwendung:
  1. Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 15 vom 25. Oktober 2020 mit folgenden Änderungen: In § 19 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform (z. B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS)“ ersetzt.
  2. Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22. April 2023 mit folgender Änderung: In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „Juni 2023“ durch die Angabe „Juli 2023“ ersetzt.“
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 4. Juli 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 11. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 100Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Arbeitsrechtlichen Regelung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih) vom 23. Juni 1992

Vom 3. Juli 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 3. Juli 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####

Artikel I

§ 3 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Auf die Gewährung von Beihilfen finden die für die Arbeitnehmer des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Künftige Änderungen dieser Vorschriften finden entsprechende Anwendung ab Beginn des vierten Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens der Änderungen folgt, sofern nicht die Arbeitsrechtliche Kommission abweichende Regelungen beschließt.“
#

Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. August 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 11. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzungen

Nr. 101Änderung der Satzung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden Frankenberg (Eder) und Schreufa

Die Verbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden Frankenberg (Eder) und Schreufa hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 140), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den den 6. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Frankenberg (Eder) und Schreufa ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Die Evangelische Kirchengemeinde Frankenberg (Eder)
    2. Die Evangelische Kirchengemeinde Schreufa“
  3. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden gemäß § 3 Absatz 1 bilden die Verbandsvertretung.“
    2. „Absatz 3 entfällt, Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 Sätze 2 und 3 entfallen; Satz 1 wird Absatz 4.“
  4. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Die konstituierende Sitzung wird von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied nach der Konstituierung der Kirchenvorstände einberufen und bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Mitglieds geleitet.“
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28), in der jeweils gültigen Fassung, entsprechend.“
  5. § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
    „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  6. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Ihm gehören an:
    1. das vorsitzende Mitglied
    2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied
    3. fünf weitere Mitglieder der Kirchengemeinde Frankenberg (Eder)
    4. zwei weitere Mitglieder der Kirchengemeinde Schreufa
    Für die Stellvertretung wählt die Kirchengemeinde Frankenberg (Eder) zwei und die Kirchengemeinde Schreufa einen Vertreter.
    Unter den Mitgliedern müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung sein.“
  7. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  8. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 140), außer Kraft.“

Urkunden

Nr. 102Urkunde
über die Aufhebung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Aufenau zum 31. Dezember 2023 und der Erweiterung der Evangelischen Kirchengemeinden Bieber und Wächtersbach zum 1. Januar 2024

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 16. Mai 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Aufenau bestehend aus den Ortsteilen Aufenau (Gemarkung Aufenau), Neudorf (Gemarkung Neudorf), Kassel (Gemarkung Kassel) und Wirtheim inklusive Neuwirtheim (Gemarkung Wirtheim) wird zum 31. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Ortsteile Aufenau (Gemarkung Aufenau) und Neudorf (Gemarkung Neudorf) werden der Evangelischen Kirchengemeinde Wächtersbach zum 1. Januar 2024 zugeordnet.
Die Evangelische Kirchengemeinde Wächtersbach ist Rechtsnachfolgerin für Rechtsverhältnisse aus den Gebieten der Ortsteile Aufenau und Neudorf.
Die Ortsteile Kassel (Gemarkung Kassel) und Wirtheim inklusive Neuwirtheim (Gemarkung Wirtheim) werden der Evangelischen Kirchengemeinde Bieber zum 1. Januar 2024 zugeordnet.
Die Evangelische Kirchengemeinde Bieber ist Rechtsnachfolgerin für Rechtsverhältnisse aus den Gebieten Kassel und Wirtheim inklusive Neuwirtheim.
II.
1.
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Kirchenstiftung zu Aufenau“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wächtersbach“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Aufenau
1744
Aufenau
13
2/2
0,0211
Aufenau
1744
Aufenau
13
150
0,0983
Aufenau
1744
Aufenau
13
151
0,0876
Aufenau
1744
Aufenau
13
152
0,0705
Aufenau
1744
Aufenau
26
29
1,1312
Aufenau
1744
Aufenau
26
49
1,0972
Aufenau
1744
Aufenau
15
66/28
0,2954
2.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch lutherische Kirchengemeinde Aufenau in Wächtersbach Stadtteil Aufenau“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wächtersbach“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Neudorf
784
Neudorf
2
119/3
0,0127
3.
Der in Abt. I unter der lfd. Nr. 1a eingetragene halbe Anteil aus dem Grundvermögen der „Evangelisch lutherische Kirchengemeinde Aufenau in Wächtersbach Stadtteil Aufenau“ an dem nachfolgend aufgeführten Grundstück geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wächtersbach“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Neudorf
782
Neudorf
2
119/1
0,0302
III.
Der Beschluss zur Aufhebung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Aufenau tritt zum 31. Dezember 2023
und
der Beschluss zur Erweiterung der Evangelischen Kirchengemeinden Bieber und Wächtersbach tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 6. Juli 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 103Nachtrag zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Freiheit, Lutherkirche, Oberneustadt und Unterneustadt vom 15. Mai 2007

#
I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 15. Mai 2007 (KABl. S. 141) wurden die Evangelischen Kirchengemeinden Freiheit, Lutherkirche, Oberneustadt und Unterneustadt zur Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Mitte vereinigt.
II.
Als Folge aus der Vereinigung geht das Grundvermögen wie nachstehend aufgeführt über:
1.
Aus dem Grundvermögen der „Oberneustädter evangelische Kirchengemeinde (für die evangelische Gemeinde am Karlsplatz), Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Kassel
14619
Kassel
5
93/1
0,0771
2.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde der Lutherkirche, Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Kassel
14427
Kassel
12
138/30
0,0682
Kassel
14427
Kassel
12
138/17
0,0252
Kassel
14427
Kassel
12
138/18
0,0684
Kassel
14427
Kassel
12
621/138
0,1489
Kassel
14427
Kassel
12
138/40
1,2098
3.
Aus dem Grundvermögen der „Die Freiheiter Kirchengemeinde zu Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Kassel
12083
Kassel
1
171/66
0,4808
Kassel
12083
Kassel
16
1/35
0,3033
Kassel
12083
Kassel
1
15/11
0,0359
Kassel
12083
Kassel
1
161/5
0,0025
Kassel
12083
Kassel
12
645/138
0,1339
Kassel
7298
Kassel
43
31/17
0,0842
Kassel
7298
Kassel
43
31/18
0,3545
4.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Unterneustädter Kirchengemeinde, Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Kassel
14567
Kassel
20
163/5
0,1651
5.
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Unterneustadt in Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Kassel
1556
Sandershausen
10
96/37
0,2023
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 6. Juli 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Koch
Oberlandeskirchenrat

Bekanntmachungen

Nr. 104Wahl der Vorsitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission
– § 13 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG.EKKW) –

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 3. Juli 2023 gemäß § 13 Absatz 2 ARRG.EKKW mit Wirkung vom 1. August 2023 für die Dauer eines Jahres
Frau Dr. Anne-Ruth Wellert
zur Vorsitzenden
und
Frau Felicitas Becker-Kasper
zur stellvertretenden Vorsitzenden
der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt.
Kassel, den 17. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 105Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Aufenau

Das Dienstsiegel der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Aufenau wird aufgrund der Aufhebung der Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 6. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 106Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 107Pfarrstellenausschreibungen

3. Pfarrstelle Frankenberg, Kirchenkreis Eder
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Röddenau-Haine, Kirchenkreis Eder
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Steinau, Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. August 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.