.
Grafik

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 123Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 31. Juli 2023 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 7. September 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 31. Juli 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer außerordentlichen Sitzung 1/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####

Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (KABl. 2023 S. 71 Nr. 31), werden wie folgt geändert:
  1. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „und Erfahrungsstufe“ durch die Wörter „, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2“ ersetzt.
    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den Entgeltgruppen 5 bis 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2.“
  2. § 20 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „103,69 Euro“ durch die Angabe „109,39 Euro“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „62,22 Euro“ durch die Angabe „65,64 Euro“ ersetzt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe a) wird die Angabe „46,66 Euro“ durch die Angabe „49,23 Euro“ ersetzt.
      bb)
      In Buchstabe b) wird die Angabe „36,29 Euro“ durch die Angabe „38,29 Euro“ ersetzt.
  3. § 20 a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe e) wird die Angabe „1,30 Euro“ durch die Angabe „1,37 Euro“ ersetzt.
    2. In Buchstabe f) wird die Angabe „0,65 Euro“ durch die Angabe „0,69 Euro“ ersetzt.
  4. Die Entgelttabellen werden wie folgt erhöht:
    1. Die Entgelttabelle der Anlage 2 wird ab 1. September 2024 zunächst um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5 % erhöht.
    2. Die Tabellenwerte der Anlage 9, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 ableiten, werden entsprechend dem Buchstaben a) erhöht.
    3. Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Altenhilfe und in Diakonie-/Sozialstationen bemisst sich ab 1. September 2024 nach der Entgelttabelle Anlage 2.
    4. Die nach Buchstabe a) und b) geltenden Entgelttabellen sind dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügt.
  5. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:
    § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Für die zuschlagsberechtigten Arbeiten wird je Stunde ein Zuschlag in folgender Höhe gezahlt: 1,60 Euro (ab 01.09.2024: 1,69 Euro), in Einrichtungen der stationären Altenhilfe: 1,58 Euro (ab 01.09.2024: 1,67 Euro), in Diakoniestationen: 1,55 Euro (ab 01.09.2024: 1,64 Euro).“
  6. Die Anlage 8a wird wie folgt geändert:
    1. § 1 Nr. 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Ab dem 1. März 2023 bis zum 31. August 2024:
      EG
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      31,44 €
      31,44 €
      32,64 €
      32,64 €
      33,81 €
      33,81 €
      II
      37,37 €
      37,37 €
      38,55 €
      38,55 €
      39,74 €
      39,74 €
      III
      40,34 €
      40,34 €
      41,52 €
      IV
      43,89 €
      43,89 €
      Ab dem 1. September 2024:
      EG
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      34,11 €
      34,11 €
      35,41 €
      35,41 €
      36,68 €
      36,68 €
      II
      40,55 €
      40,55 €
      41,83 €
      41,83 €
      43,12 €
      43,12 €
      III
      43,77 €
      43,77 €
      45,05 €
      IV
      47,62 €
      47,62 €
    2. Die Tabellenwerte des Anhangs zu Anlage 8a werden entsprechend Nummer 4 Buchstabe a) dieser Arbeitsrechtsregelung ab 1. September 2024 erhöht.
    3. In § 3 wird die Angabe „31.12.2023“ durch die Angabe „31.08.2025“ ersetzt.
    4. Die nach Buchstabe b) geltenden Entgelttabellen sind dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügt.
  7. Anlage 10a wird wie folgt geändert:
    1. Die Ausbildungsvergütungen der Anlage 10a werden ab 1. September 2024 jeweils um einen Betrag von 150 Euro erhöht.
    2. Die geltenden Tabellen der Anlage 10a sind dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügt.
  8. Nach der Anlage 10a wird folgende Anlage eingefügt:
    Anlage 11 AVR.KW
    „Inflationsausgleichsprämie
    (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG, der in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird.
    (2) Beginnend ab Januar 2024 bis einschließlich August 2024 beträgt der Zuschuss monatlich 187,50 Euro. Einen weiteren Teilbetrag des Zuschusses in Höhe von 1.500 Euro kann der Dienstgeber auch schon vor dem Jahr 2024 (frühestens nach Inkrafttreten der Vorschrift), spätestens aber mit der Gehaltszahlung für Dezember 2024 auszahlen, wobei der Betrag der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter spätestens am 31. Dezember 2024 zugeflossen sein muss.
    (3) Der Anspruch besteht nur, wenn im jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat, sofern die Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter noch nicht vollumfänglich ausgezahlt wurde. Anspruch auf Entgelt im Sinne von Satz 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 24 Absatz 2. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen.
    (4) Der Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt maximal 3.000 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Zuschuss entsprechend dem individuellen Beschäftigungsumfang zum regelmäßigen durchschnittlichen Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten.
    (5) Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Anlage 10 erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ausbildungsentgelt einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG, der in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird. Dieser beträgt beginnend ab Januar 2024 bis einschließlich August 2024 monatlich 93,75 Euro. Einen weiteren Teilbetrag des Zuschusses in Höhe von 750 Euro kann der Dienstgeber auch schon vor dem Jahr 2024 (frühestens nach Inkrafttreten der Vorschrift), spätestens aber mit der Gehaltszahlung für Dezember 2024 auszahlen, wobei der Betrag spätestens am 31. Dezember 2024 zugeflossen sein muss. Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag des Zuschusses 1.500 Euro beträgt.
    (6) Der Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt) nicht zu berücksichtigen. Insbesondere handelt es sich nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
    (7) Der Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen wird nicht mit sonstigen Leistungen verrechnet. Sofern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und Praktikantinnen und Praktikanten nach anderen Rechtsgrundlagen Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG erhalten haben, werden diese auf den Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen angerechnet.“
  9. Anlage 18 wird wie folgt geändert:
    1. § 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ein Dienstgeber kann zum Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit schriftlich beantragen, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission am 31.07.2023 beschlossene Entgelterhöhung vorzeitig, frühestens ab 1. September 2023, umzusetzen.“
      bb)
      In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „1. März 2022“ durch die Angabe „1. September 2023“ ersetzt.
    2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. August 2025“ ersetzt.
  10. Die Anlage 19 wird wie folgt geändert:
    § 2 wird aufgehoben.
#

Artikel 2
Laufzeit der Tabellenwerte

Die neuen Tabellenwerte nach Artikel 1 haben eine Laufzeit bis zum 31. August 2025.
#

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Ziffer 1 bis 4, 7 und Ziffer 10 sowie Artikel 2 treten am 1. September 2024 in Kraft.
Artikel 1 Ziffer 5, 6 sowie Ziffer 8 und Ziffer 9 treten am 1. September 2023 in Kraft.
#
Anlagen:
Anlage 2 AVR.KW
Gültig ab 01.09.2024 (+200,-/+5,5 %)
Entgeltgruppe
Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW)
Einarbeitungsstufe
Basisstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
Verweildauer
Verweildauer
Verweildauer
(Monate)
(Monate)
(Monate)
1
---
2.357,93 €
12
2.357,93 €
2
---
2.542,19 €
24
2.658,73 €
3
2.703,70 €
6
2.834,88 €
48
2.966,09 €
4
2.895,34 €
12
3.036,63 €
48
3.177,92 €
5
3.135,98 €
24
3.289,93 €
72
3.443,86 €
48
3.618,92 €
6
3.248,32 €
24
3.408,19 €
72
3.568,08 €
48
3.749,01 €
7
3.569,68 €
24
3.746,43 €
72
3.923,22 €
48
4.121,07 €
8
3.908,29 €
24
4.102,86 €
72
4.297,46 €
48
4.513,15 €
9
4.251,21 €
24
4.463,82 €
72
4.676,48 €
48
4.910,20 €
10
4.803,08 €
24
5.044,73 €
72
5.286,43 €
48
5.549,20 €
11
5.425,52 €
24
5.699,96 €
72
5.974,42 €
48
6.269,96 €
12
5.705,03 €
24
5.994,20 €
72
6.283,37 €
48
6.593,62 €
13
6.419,73 €
24
6.746,48 €
72
7.073,26 €
48
7.421,13 €
Diese Entgelttabelle gilt auch für Einrichtungen der stationären Altenhilfe und für Diakoniestationen.
Diese Entgelttabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.08.2025.
Anlage 5 AVR.KW
Gültig ab 01.09.2024 (+200,-/+5,5 %)
Sonderstufenentgelte (§ 18 Abs. 3 AVR.KW)
Entgeltgruppe
110 %
monatlich in Euro
1
2.593,72 €
2
2.796,41 €
3
3.118,37 €
4
3.340,29 €
5
3.618,92 €
6
3.749,01 €
7
4.121,07 €
8
4.513,15 €
9
4.910,20 €
10
5.549,20 €
11
6.269,96 €
12
6.593,62 €
13
7.421,13 €
Diese Tabelle gilt auch für Einrichtungen der stationären Altenhilfe.
Diese Entgelttabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.08.2025.
Grafik
Grafik
Grafik

Satzungen

Nr. 124Satzung des Kirchenkreises Fulda

Die Kreissynode des Kirchenkreises Fulda hat in ihrer Sitzung am 16. März 2023 die nachfolgende Satzung gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Grundordnung beschlossen.
Die Satzung ist vom Rat der Landeskirche genehmigt worden und wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 19. September 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Satzung des Kirchenkreises Fulda

####

§ 1
Rechtsstatus

Der Kirchenkreis Fulda ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#

§ 2
Aufgaben

Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenkreises gelten die Bestimmungen des Abschnitts Ill der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sofern diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
#

§ 3
Organe

Organe des Kirchenkreises sind:
  • die Kreissynode,
  • der Kirchenkreisvorstand,
  • die Dekanin/der Dekan.
#

§ 4
Zusammensetzung der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:
  1. der Dekanin oder dem Dekan,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrern, die innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt, eine Kirchenkreispfarrstelle oder eine landeskirchliche Pfarrstelle verwalten oder einen Predigtauftrag haben, nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3,
  3. den von den Kirchenvorständen nach Absatz 3 zu wählenden Laienmitgliedern,
  4. den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben,
  5. mindesten vier und höchstens zwölf Mitgliedern, die der Kirchenkreisvorstand aus dem Kirchenkreis beruft.
( 2 ) Die nach Absatz 1 zu wählenden Laienmitglieder werden aus kirchlich erfahrenen Mitgliedern der Kirchengemeinden gewählt. Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 Absätze 1 und 2 der Grundordnung entsprechend. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berufung in die Kreissynode ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
( 3 ) Die Kirchenvorstände – bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände – wählen in die Kreissynode doppelt so viele Laienmitglieder wie die Gemeinde oder das Kirchspiel Pfarrerinnen/Pfarrer entsendet.
( 4 ) Für jedes Laienmitglied nach Absatz (1) 3. ist eine Stellvertretung zu wählen; für jedes Mitglied nach Absatz (1) 5. kann eine Stellvertretung berufen werden.
( 5 ) Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied oder seine Stellvertretung aus der Kreissynode aus, so muss unverzüglich neu gewählt oder berufen werden. Bis zur Bestimmung eines neuen Mitgliedes nimmt die bisherige Stellvertretung das Amt des/der Kreissynodalen wahr. Bei der Nachwahl und -berufung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
( 6 ) Die Amtszeit der Kreissynode beträgt sechs Jahre; sie endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
#

§ 5
Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören zwei (drei) Geistliche und drei (vier) Laien als ordentliche Mitglieder an:
  1. die Dekanin oder der Dekan,
  2. ein von der Kreissynode zu wählendes geistliches Mitglied, das gemäß Artikel 85 Grundordnung von der Bischöfin oder vom Bischof als Vertretung der Dekanin oder des Dekans zu bestätigen ist,
  3. das vorsitzende Mitglied der Kreissynode,
  4. zwei von der Kreissynode zu wählende Laien; sowie zwei weitere Laienmitglieder, falls das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein geistliches Mitglied ist.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Sofern das vorsitzende Mitglied der Kreissynode Laie ist, wird als dessen Stellvertreter ein geistliches Mitglied gewählt und umgekehrt.
( 3 ) Die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
( 4 ) Bei der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sollen alle Regionen des Kirchenkreises berücksichtigt werden.
#

§ 6
Vertretung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis Fulda wird gerichtlich und außergerichtlich vom Kirchenkreisvorstand vertreten. Dabei ist das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertretungsberechtigt.
#

§ 7
Ausschüsse

Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Grundordnung einen Diakonieausschuss. Sie kann nach Artikel 74 Absatz 2 der Grundordnung weitere Ausschüsse bilden. Für die Ausschüsse gelten die Regelungen der §§ 13, 14, 15, 16 der Geschäftsordnung für die Kreissynode.
#

§ 8
Satzungsänderungen

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kreissynode.
#

§ 9
lnkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Urkunden

Nr. 125Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde der Versöhnungskirche Kassel und der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Wolfsanger

#
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. August 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde der Versöhnungskirche Kassel und die Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Wolfsanger, Stadtkirchenkreis Kassel, werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde der Versöhnungskirche Kassel und der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Wolfsanger.

II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Kassel-Wolfsanger gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wolfsanger
    1583
    Wolfsanger
    15
    35/1
    0,0616
    Wolfsanger
    1583
    Wolfsanger
    15
    37
    0,0248
    Wolfsanger
    1583
    Wolfsanger
    15
    38
    0,0132

  2. Der im Einlegebogen 162 in Abteilung I unter der laufenden Nr. FB 1 eingetragene Anteil -zu einem Anteil- an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken geht von der „Pfarrei Wolfsanger“ auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    1
    9,3112
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    2
    19,0487
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    4
    18,3990
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    5
    8,6474
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    6
    1,6465
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    7
    1,0994
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    12
    0,2013
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    17
    7,4155
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    18
    8,1266
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    19
    4,1080
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    89/10
    26,7499
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    90/11
    0,5432
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    82/3
    11,8259
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    86/8
    21,5429
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    88/9
    15,7910
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    95/16
    7,6456
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    6
    1
    1,0658
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    8/3
    0,2388
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    9/48
    0,0075
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    9/49
    0,0164

  3. Der in dem Einlegebogen 163 in Abt. I unter der laufenden Nr. FC 1 eingetragene Anteil -zu einem Anteil- an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken geht von der „Evangelische Kirchengemeinde Wolfsanger“ auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    1
    9,3112
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    2
    19,0487
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    4
    18,3990
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    5
    8,6474
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    6
    1,6465
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    7
    1,0994
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    12
    0,2013
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    17
    7,4155
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    18
    8,1266
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    19
    4,1080
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    89/10
    26,7499
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    90/11
    0,5432
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    82/3
    11,8259
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    86/8
    21,5429
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    88/9
    15,7910
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    95/16
    7,6456
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    6
    1
    1,0658
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    8/3
    0,2388
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    9/48
    0,0075
    Wolfsanger
    2273
    Wolfsanger
    7
    9/49
    0,0164

  4. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde, Wolfsanger“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wolfsanger
    2728
    Wolfsanger
    15
    27/2
    0,1016
    Wolfsanger
    2728
    Wolfsanger
    15
    34/2
    0,0005
    Wolfsanger
    2728
    Wolfsanger
    15
    34/5
    0,0001

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die Evangelische Kirchengemeinde, Kassel-Wolfsanger“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wolfsanger
    2801
    Wolfsanger
    9
    98/39
    0,9600
    Wolfsanger
    2801
    Wolfsanger
    10
    109/43
    0,1163
    Wolfsanger
    2801
    Wolfsanger
    16
    100/1
    0,0559
    Wolfsanger
    2801
    Wolfsanger
    16
    103/1
    0,1522
    Wolfsanger
    2801
    Wolfsanger
    17
    14/1
    0,2879

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei in Kassel-Wolfsanger“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wolfsanger
    2844
    Wolfsanger
    17
    173
    0,2276
    Wolfsanger
    2844
    Wolfsanger
    15
    146/8
    0,1647
    Wolfsanger
    2844
    Wolfsanger
    13
    50/27
    0,0697
    Wolfsanger
    2844
    Wolfsanger
    13
    50/24
    0,0689
    Wolfsanger
    2844
    Wolfsanger
    13
    50/26
    0,0695

  7. In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Pfarrei in Wolfsanger“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental“ zu ändern:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wolfsanger
    2138
    Wolfsanger
    13
    50/27
    0,0697
    Wolfsanger
    2153
    Wolfsanger
    13
    50/24
    0,0689

  8. In dem nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbuch ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Pfarrei in Kassel-Wolfsanger“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental“ zu ändern:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wolfsanger
    2249
    Wolfsanger
    13
    50/26
    0,0695


III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 14. September 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 126Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 127Pfarrstellenausschreibungen

2. Pfarrstelle Alheim-Braach, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Erneute Ausschreibung
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
Ebenfalls vakant ist die 1. Pfarrstelle Alheim-Braach. Diese kann initiativ beworben werden.
* * *
Burghaun, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Am Dreienberg Friedewald, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Elgershausen, Kirchenkreis Kaufungen
Erneute Ausschreibung
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
3. Pfarrstelle Langenselbold, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Oberrieden, Kirchenkreis Werra-Meißner
Mit der Pfarrstelle verbunden ist der regionale Auftrag „Begleitung der Jugendarbeit im Kirchenkreis Werra-Meißner“ im Umfang eines Viertel-Dienstauftrags.
Erneute Ausschreibung
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl und Präsentation.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle „Theologische Leitung des Zweckverbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Marburg“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle „Theologische Leitung für die Evangelischen Kindertagesbetreuungseinrichtungen auf dem Gebiet des Gesamtverbandes Marburg
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von drei Jahren.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle „Pfarramtlicher Dienst im Kirchenkreis Twiste-Eisenberg“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Der Dienst besteht insbesondere in der pfarramtlichen Versorgung innerhalb des Kooperationsraums Nordwaldeck, bis auf Weiteres zur Unterstützung der Pfarrstelle Volkmarsen mit den neu zugeordneten Ortsteilen.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für Klinikseelsorge im Klinikum Kassel
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285 oder E-Mail: birgit.inerle@ekkw.de bzw. sonderseelsorge@ekkw.de.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. Oktober 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der EKD

Nr. 128Auslandspfarrdienst der EKD

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat folgende Auslandspfarrstellen ausgeschrieben:
Kapstadt, Südafrika
zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Windhoek, Namibia
zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Die Stellenausschreibungen können abgerufen werden unter: www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.