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Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 30Arbeitsrechtliche Regelung zur grundsätzlichen Übernahme der Tarifeinigung
für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder vom 9. Dezember 2023
und 49. Beschlussfassung zum TV-L-Anwendungsbeschluss

Vom 8. Februar 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 8. Februar 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Die Nummern II., hier ohne Ziffer 3, III. bis X. der für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder am 9. Dezember 2023 vereinbarten und als Anlage beigefügten
Vom Abdruck wird abgesehen
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Tarifeinigung für die Jahre 2023 bis 2025 werden für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – soweit zutreffend und unter der Maßgabe der Regelung in Artikel II – übernommen.
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Artikel II

Zu Nummer V. (Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing) der für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder am 9. Dezember 2023 vereinbarten und als Anlage beigefügten
Vom Abdruck wird abgesehen
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Tarifeinigung für die Jahre 2023 bis 2025 wird folgender ergänzender Beschluss zum TV-L-Anwendungsbeschluss gefasst:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 48. Änderungsbeschlusses vom 2. November 2023 (KABl. S. 259 Nr. 153) – wird wie folgt geändert:
In Teil II wird nach Ziffer 9 folgender Text neu eingefügt
„9a. Zu § 19b TV-L:
§ 19b TV-L wird vorläufig ausgeschlossen bis zum Abschluss der Prüfung einer entsprechenden Übernahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020.“
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Artikel III

Die Regelungen in Artikel I und Artikel II treten am 8. Februar 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. Februar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 31Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 50. Änderungsbeschluss -

Vom 8. Februar 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 8. Februar 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 49. Änderungsbeschlusses vom 8. Februar 2024 (KABl. S. 54 Nr. 30) – wird wie folgt geändert:
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Artikel I

In Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird Teil II Nummer 4.1 wie folgt geändert:
  1. Bei Entgeltgruppe S 18 bis S 8a wird eingefügt oder ergänzt:
    „(Hierzu Protokollerklärung 3)“
  2. Nach Protokollerklärung 2 wird folgender Text eingefügt:
    „3. Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.“
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. März 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. Februar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 32Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme von Änderungen der AVR.KW

Vom 8. Februar 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 8. Februar 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I Nummer 10 der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 31. Juli 2023 (Beschluss ARK.DH 14-2023, KABl. S. 205 Nr. 123) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. September 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. Februar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 33Arbeitsrechtliche Regelung
Ergänzung Arbeitsvertragsmuster AVR.KW - befristet

Vom 8. Februar 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 8. Februar 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Die AVR.KW werden für die Mitarbeitenden der verfasst-kirchlichen Diakoniestationen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Anlage 15 AVR.KW-Kirche wie folgt geändert:
  1. In Muster 2 (Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die befristet eingestellt werden) wird in § 2 folgender Satz 3 ergänzt:
    Auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Absatz 1 bis 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
    Anwendung.4 6
  2. Fußnote 6 erhält folgenden Text:
    „Wenn nicht angekreuzt, entfällt das Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers nach § 21 Absatz 4 BEEG!“
  3. Die bisherigen Fußnoten 6, 7 und 8 werden Fußnoten 7, 8 und 9.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. Februar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 34Arbeitsrechtliche Regelung Änderung Anlage 14 AVR.KW

Vom 8. Februar 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 8. Februar 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Die Anlage 14 der AVR.KW wird für die Mitarbeitenden der verfasst-kirchlichen Diakoniestationen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wie folgt geändert:
  1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    In Satz 2 werden die Worte „einer Treuhandstelle“ ersetzt durch die Worte „eines diakonischen oder kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes“.
  2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet
    • ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge,
    • ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge i. S. von § 277 Absatz 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015,
    • ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge i. S. von § 277 Absatz 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015,
    • ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen,
    • mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden,
    • ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Absatz 2 HGB,
    • bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe,
    • mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten,
    • bei Diakoniestationen: abzüglich eines Betrages von 1,50 v. H. der ausgewiesenen Erträge ohne Finanzerträge und außerordentliche Erträge (Umsatzrendite). Dies gilt für die Ermittlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung der Kalenderjahre 2022, 2023, 2024 und 2025, die jeweils im Juli des Folgejahres fällig sind; die Notwendigkeit der Verlängerung dieser Regelung wird rechtzeitig vor ihrem Auslaufen überprüft,
    negativ ist.“
  3. Nach der Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3 wird folgende Anmerkung aufgenommen:
    „Anmerkung zu Absatz 5: § 277 Absatz 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015 lautet:
    „(4) Unter den Posten ‚außerordentliche Erträge‘ und ‚außerordentliche Aufwendungen‘ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.““
  4. Die Übergangsregelung wird aufgehoben.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. Februar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 35Arbeitsrechtliche Regelung Änderung § 15 AVR.KW

Vom 8. Februar 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 8. Februar 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 20. November 2023 (Beschluss ARK.DH 29-2023, KABl. 2023 Nr. 182, Änderung § 15 der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. September 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. Februar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzungen

Nr. 36Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Bergheim-Giflitz-Königshagen

Am 28. November 2022 und am 17. Juli 2023 wurde eine Änderung der Satzung des Gesamtverbandes Bergheim-Giflitz-Königshagen, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 95), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 23. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische Gesamtverband Bergheim-Giflitz-Königshagen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Bergheim
    2. Evangelische Kirchengemeinde Giflitz
    3. Evangelische Kirchengemeinde Königshagen“
  3. § 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  4. § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
    „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  5. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Ihm gehören an:
    1. die Inhaberin/der Inhaber der Pfarrstelle
    2. ein Mitglied je Kirchengemeinde.
    Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
  6. In § 15 Absatz 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und hinter dem Wort „Stellvertretung“ werden die Wörter „und ein Mitglied je Kirchengemeinde“ eingefügt.
  7. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  8. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 95), außer Kraft.“

Bekanntmachungen

Nr. 37Nachberufung in die Liturgische Kammer

Am 19. Januar 2024 hat der Rat der Landeskirche gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Pfarrer Dr. Thorsten Waap, Heringen,
als Mitglied in die Liturgische Kammer nachberufen.
Kassel, den 23. Januar 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 38Nachberufung in den Personalausschuss

Der Rat der Landeskirche hat am 19. Januar 2024 gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19)
Pfarrerin Martina Tirre
und
Frau Meike Diesing
in den Personalausschuss nachberufen.
Kassel, den 26. Januar 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 39Evangelische Kirchengemeinde Bieber

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bieber wird aufgrund der Umbenennung der Kirchengemeinde in Evangelische Kirchengemeinde Biebergemünd außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 29. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 40Evangelische Kirchengemeinde Dörnigheim

Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Dörnigheim wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 29. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 41Evangelische Kirchengemeinde Empfershausen, Evangelische Kirchengemeinde Körle und Evangelische Kirchengemeinde Lobenhausen

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Empfershausen, Körle und Lobenhausen werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Körle außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 19. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 42Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 43Pfarrstellenausschreibungen

2. Pfarrstelle Herrenwald-Stadtallendorf, Kirchenkreis Kirchhain
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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2. Pfarrstelle Haunetal, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl und Präsentation.
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Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 2. April 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.