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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 196Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes
über die Evangelische Akademie
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(51. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)

Vom 26. November 2025

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz über die Änderungen von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl (50. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 26. November 2024 (KABl. S. 308), wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 91 Absatz 2 werden die Wörter „die Direktorinnen oder Direktoren“ durch die Wörter „die Direktorin oder der Direktor“ ersetzt und die Wörter „und der Akademie der Landeskirche“ gestrichen.
  2. In Artikel 115 Absatz 2 werden die Wörter „der Direktorinnen und Direktoren“ durch die Wörter „der Direktorin oder des Direktors“ ersetzt und die Wörter „und der Akademie“ gestrichen.
  3. In Artikel 129 Absatz 3 werden die Wörter „, die Direktorin oder den Direktor der Akademie der Landeskirche,“ gestrichen.
  4. Artikel 132 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstaben b werden die Wörter „die Direktorinnen und Direktoren“ durch die Wörter „die Direktorin oder den Direktor“ ersetzt und die Wörter „und der Akademie“ gestrichen.
    2. In Buchstaben c werden die Wörter „der Direktorinnen und Direktoren“ durch die Wörter „der Direktorin oder des Direktors“ ersetzt und die Wörter „und der Akademie“ gestrichen.
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Artikel 2
Aufhebung des Kirchengesetzes über die Evangelische Akademie
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Das Kirchengesetz über die Evangelische Akademie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 15. März 1974 (KABl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 24. November 2011 (KABl. S. 256), wird aufgehoben.
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Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
(Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz, AG.EKKW-BVG-EKD)

Das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs-und Versorgungsgesetz der EKD (Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz, AG.EKKW-BVG-EKD) vom 22. November 2016 (KABl. S. 159), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Anwendungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AG.EKKW-BVG-EKD) vom 14. September 2024 (KABl. S. 174), wird wie folgt geändert:
In der Anlage werden die Wörter „Direktorin oder Direktor der Evangelischen Akademie“ gestrichen.
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Artikel 4
Änderung des Kirchengesetzes zur Durchführung von Abberufungen
gemäß Artikel 132 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Das Kirchengesetz zur Durchführung von Abberufungen gemäß Artikel 132 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Dezember 1979, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Umsetzung der Namensänderung des Predigerseminars (39. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 25. April 2017 (KABl. S. 67), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Direktoren“ durch die Wörter „des Direktors“ ersetzt und die Wörter „und der Akademie“ gestrichen.
  2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vor der Abberufung des Direktors der Evangelischen Akademie sind das Kuratorium und der Konvent“ gestrichen.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 8. Dezember 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 197Kirchengesetz zur Änderung von Bestimmungen über das Propstamt
(52. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)

Vom 26. November 2025

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Grundordnung
(52. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)

Artikel 122 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. November 2025 (KABl. S. 323), wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Pröpstinnen und Pröpste werden auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs vom Rat der Landeskirche auf Lebenszeit berufen und von der Bischöfin oder dem Bischof ernannt.
Die Landessynode kann durch Kirchengesetz für künftige Berufungen eine Befristung des Propstamtes bestimmen. Die Regelung über die Befristung bedarf der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Landessynode.“
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Artikel 2
Kirchengesetz über die befristete Berufung in das Propstamt

Aufgrund von Artikel 122 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes (52. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. November 2025), hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1 Befristung des Propstamtes

Abweichend von Artikel 122 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung werden die Pröpstinnen und Pröpste auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs vom Rat der Landeskirche für die Dauer von sechs Jahren berufen. Erneute Berufung ist möglich.
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§ 2 Besoldung und Stellenzulage

( 1 ) Pröpstinnen und Pröpste, die befristet in das Amt berufen werden, verbleiben abweichend von § 4 Absatz 2 AG.EKKW-BVG-EKD in ihrer bisherigen Besoldungsgruppe. § 4 Absatz 1 AG.EKKW-BVG-EKD bleibt unberührt.
( 2 ) Für die Dauer ihrer Berufung erhalten sie eine widerrufliche monatliche Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehaltssätzen der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A aus der jeweils persönlich zustehenden Erfahrungsstufe. § 13 BBesG findet keine Anwendung.
( 3 ) Die Stellenzulage ist ruhegehaltfähig, wenn sie bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens zwei Jahre bezogen wurde. Die Ruhegehaltfähigkeit tritt auch ein, wenn die Zulage beim Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr zusteht. In diesem Fall gilt § 9 AG.BVG-EKD entsprechend.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 4. Dezember 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 198Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchenbeamtengesetz der EKD

Vom 26. November 2025

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Kirchenbeamtengesetz der EKD

§ 6 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 28. November 2006, KABl. 2007 S. 11, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2016, KABl. S. 116, wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6 Mandatsbewerbung und Ausübung eines politischen Mandats (zu § 27a KBG.EKD)
Bei einer Annahme der Kandidatur oder der Wahl für andere als die in § 27a Absatz 2 genannten Ämter kann eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter beurlaubt werden, wenn die Rücksicht auf das Amt das erfordert. Es gilt § 54 KBG.EKD.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 4. Dezember 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 199Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD)

Vom 26. November 2025

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I
Änderung des AG.MVG.EKD

Das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD) vom 26. November 2014 (KABl. S. 258), zuletzt geändert durch das Dritte Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD) vom 27. November 2024 (KABl. S. 311), wird wie folgt geändert:
  1. In der Gesetzesüberschrift wird die Angabe „Mitarbeitervertretungen“ durch das Wort „die Mitarbeitendenvertretungen“ ersetzt.
  2. § 1 wird durch folgenden § 1 ersetzt:
    „§ 1 (zu § 2 Absatz 2 MVG-EKD)
    Pfarrerinnen und Pfarrer, Personen in der Ausbildung oder Vorbereitung für den pfarramtlichen Dienst sowie Mitglieder des Landeskirchenamtes sind nicht Mitarbeitende im Sinne des Kirchengesetzes über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.“
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Mitarbeitervertretung“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „Mitarbeitervertretungen“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretungen“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird die Angabe „Mitarbeitervertretung“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
  4. In § 3 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Mitarbeitervertretung“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
  5. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe a) und Buchstabe b) werden die Angaben „Mitarbeitervertretungen“ jeweils durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretungen“ ersetzt.
      bb)
      Die Angabe in Buchstabe c) wird durch folgende Angabe ersetzt:
      „c) Erörterung arbeits- und dienstrechtlicher Fragen sowie von Fragen des Mitarbeitendenvertretungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,“
      cc)
      In Buchstabe d) wird die Angabe „seines oder ihres Stellvertreters“ durch die Angabe „der oder des stellvertretenden Vorsitzenden“ ersetzt.
      dd)
      In Buchstabe e) wird die Angabe „Mitarbeitervertretungen“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretungen“ ersetzt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „Mitarbeitervertretung“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretung“ und die Angabe „Mitarbeitervertretungsrecht“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretungsrecht“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird die Angabe „Ihm“ durch die Angabe „Ihr“ ersetzt.
      cc)
      In Satz 3 wird die Angabe „des Gesamtausschusses“ durch die Angabe „der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
      dd)
      In Satz 4 wird die Angabe „Mitarbeitervertretung“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
    3. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Die Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung besteht aus sieben Mitgliedern von Mitarbeitendenvertretungen, die verschiedenen Mitarbeitendenvertretungen angehören sollen. Die Vorsitzenden aller Mitarbeitendenvertretungen werden von der amtierenden Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung, hilfsweise vom Landeskirchenamt, spätestens bis zum 31. Juli nach der regelmäßigen Wahl der Mitarbeitendenvertretungen zusammengerufen und wählen die Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung. Die Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.“
    4. In Absatz 5 Satz 1, 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7 wird jeweils die Angabe „Mitarbeitervertretung“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
  6. In § 6 wird die Angabe „mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten“ durch die Angabe „Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz“ ersetzt.
  7. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden § 7 Absatz 1 Satz 3 ersetzt:
    „Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden in entsprechender Anwendung von § 6 VwGG.EKD von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten der Landeskirche verpflichtet.“
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Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 12. Dezember 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 200Beschluss der Landessynode über die
Bestätigung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Vom 25. November 2025

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat beschlossen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlassene Gesetzesvertretende Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 6. September 2025 (KABl. S. 207) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
Kassel, den 4. Dezember 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 201Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Verordnung
über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise
und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 18. November 2025

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 29 der Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsverordnung – FZuwVO) vom 26. Februar 2021 die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1 Änderung der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Die Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 15. Juni 2021 (KABl. S. 92) wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
  1. Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
    „Ab dem 1. Januar 2027 ist dieses Defizit bei Kirchengemeinden, die einem Kindertagesstätten-Trägerverbund nach dem Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören, mit dem einheitlichen Wert von 5,0 % zu vervielfachen; bei allen anderen Kirchengemeinden beträgt der einheitliche Wert 4,85 %.“
  2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
    „Ab dem 1. Januar 2027 erhöht sich dieser Anteil auf 100 %.“
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Ausführungsverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 18. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 202Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Ausführungsgesetzes
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz
über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(AVO.AG.MVG.EKD)

Vom 9. Dezember 2025

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 2 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD) zu § 5 MVG-EKD vom 26. November 2014 (KABl. S. 258) folgende Änderungsverordnung beschlossen:
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Artikel I

Die Verordnung zur Ausführung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVO.AG.MVG.EKD) vom 21. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 36, Nr. 9) wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „Zweiten“ wird gestrichen.
    2. Die Angabe „Mitarbeitervertretungen“ wird durch die Angabe „die Mitarbeitendenvertretungen“ ersetzt.
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „Gemeinsame Mitarbeitervertretungen werden“ wird durch die Angabe „Eine gemeinsame Mitarbeitendenvertretung wird“ ersetzt.
    2. Die Angabe „A)“ wird gestrichen.
    3. Nach der Angabe „Sprengelkasse Kassel“ wird die Angabe „Diakoninnen und Diakone in der Region“ eingefügt.
    4. Die Angabe „B)“ wird gestrichen.
    5. Die Angabe „Evangelische Akademie Hofgeismar“ wird durch die Angabe „Forum Bildung und Gesellschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ ersetzt.
  3. In § 2 wird die Angabe „Mitarbeitervertretung“ durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
  4. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „Mitarbeitervertretung“ wird durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
    2. Die Angabe „Evangelische Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode Schmalkalden“ wird gestrichen.
    3. Die Angabe „Evangelische Jugendbildungsstätte Frauenberg Hersfeld-Rotenburg“ wird gestrichen.
  5. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „Mitarbeitervertretung“ wird durch die Angabe „Mitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
    2. Die Angabe „Buchstabe A)“ wird gestrichen.
  6. § 5 wird gestrichen.
  7. Der bisherige § 6 wird § 5.
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Artikel II

Die Verordnung zur Ausführung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVO.AG.MVG.EKD), die zuletzt durch Artikel I dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    Nach der Angabe „Landeskirchenamt“ wird die Angabe „(ohne Kirchenverwaltung)“ ergänzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe „gebildet:“ wird die Angabe „a) Die Kirchenverwaltung in den Regionen Nord, Mitte und Süd“ eingefügt.
    2. Vor der Angabe „Melanchthon-Schule“ wird die Angabe „b)“ eingefügt.
    3. Vor der Angabe „Religionspädagogisches“ wird die Angabe „c)“ eingefügt.
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Artikel III
Inkrafttreten

  1. Artikel I tritt mit Wirkung vom 25. November 2025 in Kraft.
  2. Artikel II tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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Die vorstehende Änderungsverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 12. Dezember 2025
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 203Veröffentlichung der Besoldungstabelle zu § 2a des Ausführungsgesetzes
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD

Zu § 2a AG.EKKW-BVG-EKD vom 22. November 2016, KABl. S. 159, zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 14. September 2024, KABl. S. 174, wird folgende ab 1. April 2025 gültige Besoldungstabelle veröffentlicht. Diese Tabelle liegt bis auf Weiteres im Vorgriff auf eine gesetzliche Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes den vorläufig ausgezahlten Abschlagszahlungen zugrunde.

Besoldungsordnung A EKKW
gültig ab 1. April 2025
Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
A 8
3.120,58
3.224,95
3.371,84
3.520,16
3.668,42
3.771,40
3.875,75
3.978,74
A 9
3.351,24
3.454,23
3.616,27
3.781,01
3.943,01
4.053,15
4.167,71
4.279,45
A 10
3.572,30
3.713,72
3.918,33
4.123,84
4.333,17
4.478,86
4.624,50
4.770,24
A 11
4.053,15
4.269,52
4.484,50
4.700,89
4.849,39
4.997,90
5.146,40
5.294,95
A 12
4.330,36
4.586,35
4.843,75
5.099,73
5.277,94
5.453,32
5.630,11
5.809,74
A 13
5.041,76
5.282,18
5.521,20
5.761,64
5.927,11
6.094,03
6.259,47
6.422,11
A 14
5.178,94
5.488,67
5.799,82
6.109,55
6.323,10
6.538,12
6.751,65
6.966,65
A 15
6.283,51
6.563,56
6.777,12
6.990,70
7.204,25
7.416,40
7.628,56
7.839,26
A 16
6.910,07
7.235,39
7.481,45
7.727,56
7.972,23
8.219,75
8.465,83
8.709,13
Erhöhungsbetrag für Beamte im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10:
11,30 Euro

Besoldungsordnung B EKKW
gültig ab 1. April 2025
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
B 1
7.839,26
B 2
9.072,58
B 3
9.594,45
B 4
10.140,38
B 5
10.766,94
B 6
11.362,40
B 7
11.936,60
B 8
12.537,66
B 9
13.283,02
B 10
15.598,28
B 11
16.069,88

Kassel, den 18. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 17. November 2025 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 3. Dezember 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 204Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 17. November 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 10/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 15. September 2025 (KABl. S. 260), werden wie folgt geändert:
§ 32 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei schweren Vertrauensbrüchen, schweren Verstößen gegen die staatliche Rechtsordnung, schweren Verstößen gegen die Loyalitätspflichten nach § 1 Absätzen 2 und 3 und bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen AVR ergebenden Dienstpflichten vorliegen. Gleiches gilt für einen Austritt aus der Evangelischen Kirche ohne einen damit verbundenen Eintritt in eine andere Kirche der ACK oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen, sofern die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Selbstverständnisses der Evangelischen Kirche darstellt (z. B. bei Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil). Ist ein wichtiger Grund im Sinne der Sätze 1 und 2 gegeben, kann eine außerordentliche Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn mildere Mittel, insbesondere eine Abmahnung, nicht in Betracht kommen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Nr. 205Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 17. November 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 10/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 17. November 2025 (KABl. S. 332), werden wie folgt geändert:
  1. Anlage 8 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
    Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
    „(3) Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 10 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.“
  2. Nach § 9d wird der folgende § 9e eingefügt:
    „§ 9e Sonderregelung zur Arbeitszeit in Heimen oder ähnlichen Wohnformen
    (1) In Heimen und Wohngruppen der Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe sowie anderen Betreuungskonzepten der Hilfe zur Erziehung im Sinne von §§ 27 ff. SGB VIII und Internaten sind für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung obliegt, tägliche Arbeitszeiten bis zu 16 Stunden zulässig. Hierbei ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. Danach soll die tägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden höchstens siebenmal im Monat erreicht werden. Mehr als zwei tägliche Arbeitszeiten von mehr als zwölf Stunden dürfen nicht aufeinander folgen. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
    (2) Durch Dienstvereinbarung kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der in Heimen oder ähnlichen Wohnformen untergebrachten Personen obliegt, die tägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst auf bis zu 24 Stunden verlängert werden. Die Dienstvereinbarung muss vorsehen, dass im Anschluss an eine über 16-stündige Arbeitszeit dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin in der Regel 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden muss oder der Ausgleichszeitraum auf sechs Monate beschränkt wird.
    (3) Durch Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gefährdet wird. Die Arbeitszeit darf nur verlängert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter schriftlich eingewilligt hat. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nicht benachteiligen, weil sie oder er die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen.”
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Nr. 206Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 17. November 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 10/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 17. November 2025 (KABl. S. 333), werden wie folgt geändert:
§ 21a wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Die Zahlung der Bezüge erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Konto in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, das zur Teilnahme am SEPA-Zahlungsverkehr gemäß Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geeignet ist. Die Bezüge sind so rechtzeitig zu überweisen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann.“
    2. Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
    3. Die Sätze 5 bis 9 werden zu den Sätzen 3 bis 7.
  2. Die Anmerkungen zu § 21a werden wie folgt geändert:
    Anmerkung Nr. 2 wird durch folgende Anmerkung ersetzt:
    „2. Bei der Anwendung des Absatz 1 kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber in begründeten Fällen statt zum letzten Tag des laufenden Monats als Zahltag den 15. eines Monats zugrunde legen.”
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Satzungen

Nr. 207Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Bad Zwesten-Niederurff

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Bad Zwesten-Niederurff hat in ihrer Sitzung am 25. September 2025 eine Änderung der Satzung des Gesamtverbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 114), zuletzt geändert am 16. November 2023 (KABl. 2024 S. 33), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 8. Dezember 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Bad Zwesten
    2. Evangelische Kirchengemeinde Wenzigerode
    3. Evangelische Kirchengemeinde Niederurff
    4. Evangelische Kirchengemeinde Oberurff.“
  2. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvertretung gehören an:
    • aus der Kirchengemeinde Bad Zwesten fünf Mitglieder
    • aus der Kirchengemeinde Wenzigerode zwei Mitglieder
    • aus der Kirchengemeinde Niederurff drei Mitglieder
    • aus der Kirchengemeinde Oberurff drei Mitglieder,
    darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
  3. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Ihm gehören an:
    1. das vorsitzende Mitglied,
    2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
    3. drei weitere Mitglieder der Mitgliedsgemeinden, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist. Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung sein.“
  4. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2026, in Kraft.“

Nr. 208Änderung der Satzung des Gesamtverbandes
der Evangelischen Kirchengemeinden in Hofgeismar

Die Verbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Hofgeismar hat eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2014 S. 46), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 20. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. Die Präambel der Satzung erhält folgende Fassung:
    „Der Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden in Hofgeismar ist durch Anordnung vom 28. Februar 1962 errichtet worden (KABl. S. 37). Ihm gehörten zunächst die Kirchengemeinden Hofgeismar-Altstadt und Hofgeismar-Neustadt an, die seit dem 1. Januar 2010 zusammengeschlossen sind zur Stadtkirchengemeinde Hofgeismar. Am 18. März 1969 wurden die Kirchengemeinden Hofgeismar-Gesundbrunnen, Carlsdorf, Kelze und Schöneberg aufgenommen. Am 1. Januar 2026 schlossen sich die Stadtkirchengemeinde Hofgeismar und die Kirchengemeinde Kelze zusammen. Der Gesamtverband fördert die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsgemeinden und unterstützt sie in ihrem Dienst am Evangelium von Jesus Christus.“
  2. § 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
    „Der Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden in Hofgeismar, im Folgenden Gesamtverband genannt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  3. § 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird die Angabe „Evangelischen“ gestrichen.
    2. In Nummer 1 wird die Angabe „dem kirchengemeindlichen Anteil an“ gestrichen.
    3. In Nummer 6 wird die Angabe „haupt- und nebenberufliche“ gestrichen.
  4. § 3 der Satzung wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. die Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar einschließlich Friedrichsdorf und Kelze,“
    2. Die Angabe „Carlsdorf,“ wird durch die Angabe „Carlsdorf.“ geändert.
    3. Nummer 5 wird gestrichen.
  5. § 5 der Satzung wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird die Angabe „Haushaltsplan“ durch die Angabe „Haushalt“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 wird die Angabe „dem kirchengemeindlichen Anteil“ gestrichen.
    3. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Freiwillige Zuwendungen Dritter (Klingelbeutel, Kollekten, freiwilliges Kirchgeld, Spenden, Nachlässe usw.) fließen der Körperschaft zu, die als Empfängerin bestimmt ist oder die sie erhebt.“
    4. In Absatz 5 wird die Angabe „Haushaltspläne“ durch die Angabe „Haushalte“ ersetzt.
  6. In § 6 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird die Angabe „Haushaltsplan“ durch die Angabe „Haushalt“ ersetzt.
  7. In § 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird die Angabe „haupt- und nebenberufliche“ gestrichen.
  8. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Er kann hierzu die Mitgliedschaft in Zweckverbänden oder bei Mitgliedseinrichtungen der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. begründen.“
  9. § 10 Absatz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
    „(1) Die jeweiligen Kirchenvorstände wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der Verbandsvertretung.
    Der Verbandsvertretung gehören an:
    • aus der Stadtkirchengemeinde Hofgeismar acht Mitglieder, von denen je eines in Friedrichsdorf und Kelze wohnhaft sein soll,
    • aus der Kirchengemeinde Hofgeismar-Gesundbrunnen drei Mitglieder,
    • aus der Kirchengemeinde Schöneberg zwei Mitglieder,
    • aus der Kirchengemeinde Carlsdorf zwei Mitglieder.
    Unter den von einer Gemeinde gewählten Mitgliedern der Verbandsvertretung darf nur eine Pfarrperson nach Artikel 14 Absatz 2a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sein. Die dem Verbandsvorstand von Amts wegen angehörenden Mitglieder sind auch Mitglieder der Verbandsvertretung; diese Mitglieder bleiben bei der Berechnung der von den Kirchengemeinden zu entsendenden Vertreter/Vertreterinnen außer Betracht.
    Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
  10. § 11 der Satzung wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „mindestens zweimal im Jahr“ durch die Angabe„ mindestens einmal im Jahr“ ersetzt.
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28), in der jeweils gültigen Fassung, entsprechend.“
  11. § 12 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 5 wird die Angabe „Haushaltsplan“ durch die Angabe „Haushalt“ ersetzt,
    2. Nummer 6 erhält folgende Fassung: „die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes,“,
    3. in Nummer 9 wird die Angabe „Darlehen“ durch die Angabe „Krediten“ ersetzt,
    4. in Nummer 12 wird die Angabe „Kosten“ durch die Angabe „Aufwendungen“ ersetzt.
  12. § 14 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Seine Größe einschließlich vorsitzendem und stellvertretendem vorsitzenden Mitglied ergibt sich daraus, dass die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorstandsmitglieder im Vorstand mindestens das Doppelte der Zahl der stimmberechtigen Pfarrpersonen betragen muss. Sollte sich die Zahl der stimmberechtigten Pfarrpersonen während einer Wahlperiode verringern, bleibt die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorstandsmitglieder gleich; sollte sie sich erhöhen, ist der Vorstand entsprechend zu vergrößern.
    Dem Vorstand gehören an:
    1. das vorsitzende Mitglied,
    2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
    3. weitere Mitglieder der Verbandsvertretung, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist:
      vier aus der Stadtkirchengemeinde Hofgeismar,
      zwei aus der Kirchengemeinde Hofgeismar-Gesundbrunnen,
      je ein aus den Kirchengemeinden Carlsdorf und Schöneberg.
    Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung sein. Die Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar muss durch mindestens zwei Pfarrpersonen, die nicht gemeinsam eine Pfarrstelle versorgen dürfen, vertreten sein. Die Evangelische Kirchengemeinde Hofgeismar-Gesundbrunnen muss durch mindestens eine Pfarrperson vertreten sein.
    (2) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, hat die Verbandsvertretung in der nächsten Sitzung ein neues Mitglied oder eine Stellvertretung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.
    (3) Der Verbandsvorstand kann in einzelnen Angelegenheiten sachkundige Personen beratend hinzuziehen.“
  13. § 16 der Satzung wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 4 wird die Angabe „Haushaltsplans“ durch die Angabe „Haushalts“ ersetzt.
    2. In Nummer 5 wird die Angabe „Rechnungslegung“ durch die Angabe „Erstellung des Jahresabschlusses“ ersetzt.
  14. § 18 der Satzung wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verbindlichkeiten“ durch die Angabe „Verpflichtungen“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „eines Geschäftsführers“ durch die Angabe „einer Geschäftsführung“ ersetzt.
  15. § 21 der Satzung wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „Kassen-“ durch die Angabe „Haushalts-“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Angabe „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  16. § 22 der Satzung erhält folgende Fassung:
    „Die Änderungen der Satzung treten am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2026, in Kraft.“

Nr. 209Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Diakonisches Werk Marburg-Biedenkopf

Die Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 22. November 2025, die Kreissynode des Kirchenkreises Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 23. Oktober 2025 und die Kreissynode des Kirchenkreises Marburg hat in ihrer Sitzung am 1. Oktober 2025 eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes Diakonisches Werk Marburg-Biedenkopf beschlossen.
Diese ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachfolgend bekannt gemacht.
Kassel, den 28. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Dem Verbandsvorstand gehören als beratende Mitglieder an: Die Geschäftsführung des Zweckverbandes Diakonisches Werk Marburg-Biedenkopf (Vorsitzende/r des geschäftsführenden Vorstands). Der/Die Leiterin des Kirchenkreisamtes Kirchhain-Marburg. Die Vertretung erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen im Kirchenkreisamt.“
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 a) erhält folgende Fassung:
      „a) die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Marburg-Biedenkopf,“
    2. Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Die Geschäftsführung ist Vorsitzende/r des geschäftsführenden Vorstandes.“
  3. § 13 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die Änderung der Satzung tritt nach einvernehmlicher Beschlussfassung durch die Kreissynoden/Dekanatssynode der beteiligten Kirchenkreise/des Dekanats mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Dezember 2025 in Kraft.
    (2) Zur konstituierenden Sitzung des Verbandsvorstandes lädt das amtierende vorsitzende Mitglied des Vorstandes ein und leitet die Sitzung bis zur Neuwahl des vorsitzenden Mitgliedes des Vorstandes.“

Nr. 210Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kirchengemeinden
im Kirchspiel Immenhausen-Espenau

Der Zweckverbandsvorstand und die Kirchenvorstände der am Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden haben eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kirchengemeinden im Kirchspiel Immenhausen-Espenau beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 28. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Zweckverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Espenau
    2. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Immenhausen-Mariendorf.“
  2. § 13 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2026, in Kraft.“

Nr. 211Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelische Tageseinrichtungen
für Kinder im Kirchenkreis Fulda

Der Verbandsvorstand des Zweckverbandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Fulda hat infolge der nachträglichen Aufnahme der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Gersfeld am 28. August 2025 eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 21. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die folgenden Kirchengemeinden und Gesamtverbände mit ihren Kindertagesstätten und Kindergärten
    Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Gersfeld
    Evangelischer Kindergarten Gersfeld
    Evangelische Kinderkrippe Gersfeld „Rhönstrolche“
    Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hettenhausen-Dalherda
    Evangelischer Kindergarten Arche Noah
    Evangelische Kirchengemeinde Hünfeld
    Evangelischer Kindergarten Zum Heiligen Kreuz
    Evangelische Lukasgemeinde in Kalbach
    Evangelische Kindertagesstätte Regenbogenland -in Oberkalbach und Sonneninsel in Heubach
    Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Tann/Rhön
    Evangelischer Kindergarten Tann und Wendershausen und Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Tann-Schlitzenhausen
    Gesamtverband Evangelischer Gemeindeverband Burghaun-Rothenkirchen
    Evangelische Kindertagesstätte Villa Kunterbunt
    Evangelische Gesamtgemeinde Fulda Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden
    Evangelischer Kindergarten der Christuskirche und der Lutherkirche
    bilden im Bereich der Kommunen Burghaun, Fulda, Gersfeld, Hünfeld, Kalbach und Tann einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.“
  2. § 15 erhält folgende Fassung:
    „Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2027 in Kraft.“

Nr. 212Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten
im Kirchenkreis Hanau

Der Verbandsvorstand des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau hat infolge der nachträglichen Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinden Buchen, Issigheim und Bergen-Enkheim am 6. November 2025 eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 20. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die folgenden Evangelischen Kirchengemeinden mit ihren Kindertagesstätten
    Bruchköbel
    Kindertagesstätte Regenbogen
    Brückengemeinde Heldenbergen
    Kindertagesstätte Heldenbergen
    Dörnigheim
    Kindertagesstätte Evangelischer Kindergarten Dörnigheim
    Erlensee
    Kindertagesstätte Langendiebach
    Kindertagesstätte Rückingen
    Hanau-Kesselstadt
    Kindertagesstätte Friedenskirche
    Kilianstädten-Oberdorfelden
    Kindertagesstätte Goldregen
    Langenselbold
    Kindertagesstätte Langenselbold
    Stadtkirchengemeinde Hanau
    Kindertagesstätte Johanneskirche
    Kindertagesstätte Marienkirche
    Buchen
    Kindertagesstätte Buchennest
    Issigheim
    Kindertagesstätte Luther´s Apfelbaum
    Bergen-Enkheim
    Kindertagesstätte Sternenwelt
    sowie der Evangelische Kirchenkreis Hanau
    bilden im Bereich der Kommunen Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Maintal, Nidderau, Schöneck und Langenselbold einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.“
  2. § 15 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, für die nachträgliche Aufnahme der unter § 1 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Kirchengemeinde Buchen mit der Kindertagesstätte Buchennest und der Kirchengemeinde Issigheim mit der Kindertagesstätte Luther´s Apfelbaum frühestens zum 1. Januar 2026 und für die nachträgliche Aufnahme der Kirchengemeinde Bergen-Enkheim mit der Kindertagesstätte Sternenwelt frühestens zum 1. Januar 2027, in Kraft.“

Nr. 213Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelische Tageseinrichtungen
für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner

Der Vorstand des Zweckverbandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner hat infolge der nachträglichen Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 28. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die folgenden Evangelischen Kirchengemeinden mit ihren Kindertagesstätten
    Abterode, Alberode, Germerode, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode, Wolfterode
    Evangelische Kindertagesstätte Weidenhausen
    Eschwege
    Evangelische Kindertagesstätte am Schwanenteich
    Evangelische Kindertagesstätte Kreuzkirche
    Evangelische Kindertagesstätte Mauerstraße
    Evangelische Kindertagesstätte Spatzennest
    Herleshausen
    Evangelische Kindertagesstätte Herleshausen
    Datterode, Grandenborn, Lüderbach, Netra, Rittmannshausen, Renda, Röhrda
    Evangelische Kindergärten „Die kleinen Hände“ in Ringgau (Krippe Netra, Kindergarten Röhrda)
    Niederhone
    Evangelischer Kindergarten „Sterntaler“ Niederhone
    Roßbach
    Evangelischer Kindergarten „Regenbogen“ Roßbach
    Sontra
    Evangelische Kindertagesstätte Sontra
    Werleshausen
    Evangelischer Kindergarten „Sonnenschein“ Werleshausen
    Wanfried
    Evangelischer Kindergarten Altenburschla
    Evangelischer Kindergarten Heldra
    Evangelische Kindertagesstätte am Plessefelsen Wanfried
    sowie der Evangelische Gesamtverband Lichtenau mit seinen Kindertagesstätten
    Evangelischer Gesamtverband Lichtenau
    Evangelische Kindertagesstätte Lossewichtel Hessisch Lichtenau
    Evangelische Kindertagesstätte Forellenfänger Fürstenhagen
    bilden im Bereich der Kommunen Eschwege, Herleshausen, Hessisch Lichtenau, Meißner, Ringgau, Sontra, Wanfried und Witzenhausen einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.“
  2. § 15 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderung der Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.“

Urkunden

Nr. 214Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Grandenborn,
Netra und Renda

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 18. November 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Grandenborn, Netra und Renda werden zur
Evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau
vereinigt.
Die Evangelische Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Grandenborn, Netra und Renda.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Grandenborn“ geht die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grandenborn, Blatt 735, auf die „Evangelische Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grandenborn
    23
    47
    0
    525
    Grandenborn
    24
    72
    2
    5.609

  2. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch reformierte Pfarrei Ringgau-Grandenborn“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grandenborn, Blatt 671, auf die „Pfarrei der Evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grandenborn
    26
    51
    0
    15.461
    Grandenborn
    26
    88
    0
    77.402
    Grandenborn
    27
    6
    0
    18.893
    Grandenborn
    27
    48
    0
    11.060
    Grandenborn
    28
    84
    0
    42.774
    Grandenborn
    28
    104
    0
    11.414
    Grandenborn
    32
    47
    0
    32.469
    Grandenborn
    33
    25
    0
    15.211
    Grandenborn
    33
    26
    0
    29.897
    Grandenborn
    33
    49
    0
    3.899
    Grandenborn
    34
    42
    0
    28.604
    Grandenborn
    34
    20
    1
    9.752
    Grandenborn
    34
    22
    1
    10

  3. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Pfarrei zu Renda“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Grandenborn, Blatt 803, auf die „Pfarrei der Evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grandenborn
    27
    3
    4
    9.463

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch-reformierte Pfarrei“ geht 1 Anteil (1/84) der nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grandenborn, Blatt 755, Abt. I Nr. 5, auf die „Pfarrei der Evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grandenborn
    33
    1
    0
    267.820
    Grandenborn
    33
    3
    0
    53.573
    Grandenborn
    35
    1
    0
    503.984
    Grandenborn
    35
    3
    0
    54.264
    Grandenborn
    35
    8
    0
    63.561
    Grandenborn
    35
    12
    0
    52.582
    Grandenborn
    35
    14
    0
    53.149
    Grandenborn
    35
    16
    0
    27.655
    Grandenborn
    35
    17
    0
    21.140
    Grandenborn
    35
    20
    0
    3.326
    Grandenborn
    36
    4
    0
    59.565

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche in Grandenborn, sämtliche Eigentümer in Grandenborn, soweit nicht besonders angegeben“ geht 1/2 Anteil (1/168) der nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grandenborn, Blatt 755, Abt. I Nr. 7, auf die „Evangelische Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grandenborn
    33
    1
    0
    267.820
    Grandenborn
    33
    3
    0
    53.573
    Grandenborn
    35
    1
    0
    503.984
    Grandenborn
    35
    3
    0
    54.264
    Grandenborn
    35
    8
    0
    63.561
    Grandenborn
    35
    12
    0
    52.582
    Grandenborn
    35
    14
    0
    53.149
    Grandenborn
    35
    16
    0
    27.655
    Grandenborn
    35
    17
    0
    21.140
    Grandenborn
    35
    20
    0
    3.326
    Grandenborn
    36
    4
    0
    59.565

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei Netra“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Netra, Blatt 1053, auf die „Pfarrei der Evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Netra
    3
    6
    0
    151.314
    Netra
    3
    30
    0
    13.040
    Netra
    10
    57
    0
    19.352
    Netra
    15
    6
    0
    30.500
    Netra
    16
    89
    0
    32.376
    Netra
    2
    49
    1
    817
    Netra
    16
    42
    1
    9.147
    Netra
    2
    39
    2
    88
    Netra
    2
    39
    3
    3.004

  7. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle der Kirche zu Netra“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Netra, Blatt 1055, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Netra
    3
    3
    0
    30.154
    Netra
    16
    88
    4
    6.556

  8. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Netra“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Netra, Blatt 1063, auf die „Evangelische Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Netra
    2
    30
    0
    460
    Netra
    2
    44
    0
    866
    Netra
    2
    45
    0
    1.064
    Netra
    2
    46
    0
    352
    Netra
    2
    31
    0
    195
    Netra
    16
    88
    3
    1.035

  9. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirche zu Renda“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Renda, Blatt 421, auf die „Evangelische Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Renda
    3
    29
    0
    827
    Renda
    11
    30
    0
    30.601
    Renda
    11
    41
    0
    11.482

  10. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Pfarrei zu Renda“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Renda, Blatt 423, auf die „Pfarrei der Evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Renda
    1
    5
    0
    6.293
    Renda
    3
    7
    0
    1.092
    Renda
    3
    8
    0
    780
    Renda
    3
    9
    0
    1.208
    Renda
    4
    2
    0
    7.716
    Renda
    4
    50
    0
    17.886
    Renda
    4
    56
    0
    4.192
    Renda
    4
    93
    0
    4.095
    Renda
    5
    16
    0
    15.653
    Renda
    5
    37
    0
    2.738
    Renda
    7
    6
    0
    51.367
    Renda
    12
    25
    0
    10.209

  11. Im Erbbaugrundbuch von Netra Blatt 1191 ist zu den nachstehenden Grundstücken die Eigentümerbezeichnung von „Kirche zu Netra“ im Bestandsverzeichnis sowie beim Vorkaufsrecht Abt. II Nr. 2 in „Evangelische Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau“ zu ändern:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Netra
    2
    44
    0
    866
    Netra
    2
    45
    0
    1.064
    Netra
    2
    46
    0
    352

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 20. November 2025
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 215Nachtrag zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Baunatal-Altenbauna, Baunatal-Mitte, Baunatal Großenritte-Altenritte, Kirchbauna und Hertingshausen und Rengershausen-Guntershausen zur Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal vom 20. Februar 2025

#
I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 18. Februar 2025 (KABl. S. 85 Nr. 34) wurden die Evangelischen Kirchengemeinden Baunatal-Altenbauna, Baunatal-Mitte, Baunatal Großenritte-Altenritte, Kirchbauna und Hertingshausen und Rengershausen-Guntershausen zur Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal zum 1. Januar 2026 vereinigt.
II.
Als Folge der Vereinigung geht das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinden Baunatal-Altenbauna, Baunatal-Mitte, Baunatal Großenritte-Altenritte, Kirchbauna und Hertingshausen und Rengershausen-Guntershausen wie nachstehend aufgeführt über:
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde in Altenbauna“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Altenbauna, Blatt 426, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Altenbauna
    4
    30
    12
    622
    Altenbauna
    1
    76
    35
    1.231

  2. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde in Altenritte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Altenritte, Blatt 381, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Altenritte
    2
    306
    769
    Altenritte
    5
    25
    522
    Altenritte
    5
    17
    6
    503
    Altenritte
    5
    17
    5
    2
    Altenritte
    5
    17
    3
    12
    Altenritte
    5
    17
    4
    1

  3. Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde (Küsterstelle) in Großenritte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Großenritte, Blatt 2047, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    2
    21
    7.472
    Großenritte
    25
    88
    7
    3.749

  4. Aus dem Grundvermögen der „Ev. – ref. Kirchengemiende zu Großenritte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Großenritte, Blatt 2112, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    8
    50
    3
    1.779
    Großenritte
    8
    104
    15
    8

  5. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde, in Großenritte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Großenritte, Blatt 2176, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    20
    18
    1
    2.375

  6. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Baunatal – Großenritte-Altenritte in Baunatal“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Großenritte, Blatt 2228, auf die „ Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    25
    4
    2.765

  7. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Großenritte, Baunatal“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Großenritte, Blatt 2575, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    18
    11
    51
    766
    Großenritte
    18
    11
    39
    616
    Großenritte
    18
    11
    47
    717
    Großenritte
    18
    11
    15
    614
    Großenritte
    18
    11
    42
    611
    Großenritte
    18
    11
    43
    598
    Großenritte
    18
    11
    48
    688
    Großenritte
    18
    11
    13
    520
    Großenritte
    18
    11
    52
    777
    Großenritte
    18
    11
    10
    651
    Großenritte
    18
    11
    35
    556
    Großenritte
    15
    38
    7
    1.085
    Großenritte
    25
    5
    23.520
    Großenritte
    25
    8
    3
    2.588
    Großenritte
    25
    9
    2
    6.104
    Großenritte
    13
    28
    1
    2.381

  8. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Großenritte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Großenritte, Blatt 3563, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    13
    28
    2
    132

  9. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Großenritte in Baunatal“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Großenritte, Blatt 3703, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    13
    28
    3
    1

  10. Der im Einlegebogen Nr. 50 in Abt. I unter lfd. Nr. 3.92 eingetragene Anteil zu 4/423 aus dem Grundvermögen von „Pfarrei zu Großenritte“, eingetragen im Grundbuch von Großenritte, Blatt 4500, geht auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    1
    38
    9.178
    Großenritte
    1
    39
    7.540
    Großenritte
    1
    40
    7.909
    Großenritte
    1
    53
    190
    Großenritte
    1
    83
    1
    3.636
    Großenritte
    2
    54
    784
    Großenritte
    2
    78
    1.458
    Großenritte
    4
    46
    1
    9.145
    Großenritte
    4
    48
    15.951
    Großenritte
    4
    50
    5
    1.413
    Großenritte
    4
    53
    5
    2.865
    Großenritte
    4
    54
    2
    2.007
    Großenritte
    4
    62
    6
    1.546
    Großenritte
    4
    168
    54
    1.190
    Großenritte
    26
    3
    60
    Großenritte
    26
    4
    112
    Großenritte
    26
    6
    1
    1.137.477
    Großenritte
    26
    7
    2
    11.495
    Großenritte
    26
    8
    2
    172
    Großenritte
    26
    9
    1
    3.469
    Großenritte
    26
    10
    1
    53.290
    Großenritte
    27
    1
    2.160
    Großenritte
    27
    2
    11.500
    Großenritte
    27
    4
    407.661
    Großenritte
    27
    5
    13.590
    Großenritte
    27
    6
    362
    Großenritte
    27
    7
    174
    Großenritte
    28
    2
    13.335
    Großenritte
    28
    3
    1.222
    Großenritte
    28
    4
    236
    Großenritte
    28
    5
    150
    Großenritte
    28
    6
    1
    3.089.955
    Großenritte
    1
    33
    3.071
    Großenritte
    1
    34
    7.030
    Großenritte
    27
    3
    68.081

  11. Aus dem Grundvermögen der „Reformierte Kirchengemeinde in Baunatal 7“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Guntershausen, Blatt 421, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Guntershausen
    4
    67
    1
    1.210

  12. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde in Rengershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rengershausen, Blatt 661, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rengershausen
    5
    8
    8
    1.112

  13. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde – Küsterstelle – in Buchenhagen 1“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rengershausen, Blatt 772, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rengershausen
    1
    194
    63
    1.628
    Rengershausen
    3
    42
    27
    1.855
    Rengershausen
    2
    23
    3
    4.322

  14. Der im Einlegebogen Nr. 28 in Abt. I unter lfd. Nr. 1) eingetragene Anteil zu 1/48 aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde – Küsterstelle – in Buchenhagen 1“, eingetragen im Grundbuch von Rengershausen, Blatt 818, geht auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rengershausen
    2
    18
    4.680
    Rengershausen
    3
    42
    1
    73.356
    Rengershausen
    3
    41
    28.840
    Rengershausen
    3
    153
    42
    3.383
    Rengershausen
    3
    61
    15.640
    Rengershausen
    2
    23
    2
    5.475

  15. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchbauna und Hertingshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Kirchbauna, Blatt 376, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Kirchbauna
    3
    133
    1
    39.290
    Kirchbauna
    3
    134
    2
    619
    Kirchbauna
    4
    32
    241
    Kirchbauna
    3
    128
    3
    5.129
    Kirchbauna
    3
    131
    3
    26.996
    Kirchbauna
    4
    16
    3
    18.506
    Kirchbauna
    1
    76
    43.410
    Kirchbauna
    4
    17
    3
    4.106

  16. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Kirchbauna und Hertingshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Kirchbauna, Blatt 834, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Kirchbauna
    4
    34
    1
    2.126

  17. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Kirchbauna und Hertingshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hertingshausen, Blatt 491, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hertingshausen
    4
    9
    4
    886

  18. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchbauna und Hertingshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hertingshausen, Blatt 510, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hertingshausen
    1
    24
    680
    Hertingshausen
    2
    2
    4.948

  19. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal-Mitte, Baunatal“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Altenbauna, Blatt 2118, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Altenbauna
    3
    58
    406
    1
    Altenbauna
    3
    58
    607
    2.311
    Altenbauna
    3
    68
    198
    121

  20. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal-Mitte Baunatal“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Großenritte, Blatt 3427, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Baunatal“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    17
    85
    629

  21. In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Pfarrei zu Großenritte“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal“ zu ändern:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück Zähler
    Flurstück-Nenner
    Fläche/qm
    Großenritte
    1175
    Großenritte
    18
    11
    10
    651
    Großenritte
    1147
    Großenritte
    18
    11
    13
    520
    Großenritte
    1129
    Großenritte
    18
    11
    15
    614
    Großenritte
    1184
    Großenritte
    18
    11
    35
    556
    Großenritte
    1120
    Großenritte
    18
    11
    39
    616
    Großenritte
    1137
    Großenritte
    18
    11
    42
    611
    Großenritte
    1141
    Großenritte
    18
    11
    43
    598
    Großenritte
    1125
    Großenritte
    18
    11
    47
    717
    Großenritte
    1142
    Großenritte
    18
    11
    48
    688
    Großenritte
    1116
    Großenritte
    18
    11
    51
    766
    Großenritte
    1148
    Großenritte
    18
    11
    52
    777
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 28. November 2025
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 216Bestätigung der Nachwahl in den Rat der Landeskirche vom 9. Mai 2025

Vom 25. November 2025

Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer siebten Tagung am 9. Mai 2025
Dekanin Eva Brinke-Kriebel
als Nachfolgerin für den ausscheidenden Pfarrer Frieder Brack mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in den Rat der Landeskirche gewählt.
Gleichzeitig hat die 14. Landessynode mit Wirkung vom 1. Oktober 2025
Pfarrerin Jana Koch-Zeißig
als Stellvertreterin von Dekanin Brinke-Kriebel in den Rat der Landeskirche gewählt.
Kassel, den 8. Dezember 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 217Bestätigung der Nachwahl in den Finanzausschuss vom 10. Mai 2025

Vom 25. November 2025

Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer siebten Tagung am 10. Mai 2025
Dekanin Eva Brinke-Kriebel
als Nachfolgerin für den ausscheidenden Pfarrer Frieder Brack mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in den Finanzausschuss gewählt.
Kassel, den 8. Dezember 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 218Bestätigung der Nachwahl in den Nominierungsausschuss vom 10. Mai 2025

Vom 25. November 2025

Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer siebten Tagung am 10. Mai 2025
Frau Maike Bohl
als Nachfolgerin für das ausscheidende Mitglied Vikarin Lea-Katharina Müller mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in den Nominierungsausschuss gewählt.
Kassel, den 8. Dezember 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 219Nachwahl in den Finanzausschuss

Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer achten Tagung am 25. November 2025
Herrn Pfarrer Karsten Leischow
in den Finanzausschuss gewählt.
Kassel, den 8. Dezember 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 220Nachberufung in den Personalausschuss

Der Rat der Landeskirche hat am 24./25. Oktober 2025 gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl S. 19)
Dekan Jan Friedrich Eisenberg
in den Personalausschuss nachberufen.
Kassel, den 19. November 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 221Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Solz

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Solz hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2025 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 2. Dezember 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 222Nachträgliche Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinden Buchen, Issigheim und Bergen-Enkheim
in den Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Zweckverbandsvorstandes des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau vom 6. November 2025 und der Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Buchen, Issigheim und Bergen-Enkheim treten die Evangelischen Kirchengemeinden Buchen und Issigheim zum 1. Januar 2026 und die Evangelische Kirchengemeinde Bergen-Enkheim zum 1. Januar 2027 dem Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträglichen Aufnahmen gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 20. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 223Nachträgliche Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege
in den Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder
im Kirchenkreis Werra-Meißner

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Zweckverbandsvorstandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner vom 24. November 2025 und des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege vom 17. September 2025 tritt die Evangelische Kirchengemeinde Eschwege dem Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner zum 1. Januar 2026 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträgliche Aufnahme gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 28. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 224Nachträgliche Aufnahme der
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Gersfeld
in den Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Fulda

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Zweckverbandsvorstandes des Zweckverbandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Fulda vom 8. August 2025 und des Kirchenvorstandes der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Gersfeld vom 8. Mai 2025 tritt die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Gersfeld dem Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Fulda zum 1. Januar 2027 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträgliche Aufnahme gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 21. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 225Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Albshausen,
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Burgholz,
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Halsdorf,
Evangelische Kirchengemeinde Josbach,
Evangelische Kirchengemeinde Langendorf,
Evangelische Kirchengemeinde Schwabendorf-Bracht und
Evangelische Kirchengemeinde Wohratal-Wohra

Das Dienstsiegel der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Albshausen, Burgholz und Halsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinden Josbach, Langendorf, Schwabendorf-Bracht und Wohratal-Wohra wird aufgrund der Vereinigung der sieben Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Wohratal-Rauschenberg mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 9. Dezember 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 226Evangelische Kirchengemeinde der Friedenskirche Kassel,
Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Südstadt, Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte,
Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Wehlheiden und Evangelische Kreuzkirchengemeinde Kassel

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde der Friedenskirche Kassel, der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Südstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Mitte, der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Wehlheiden und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Kassel wird aufgrund der Vereinigung der fünf Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 28. November 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 227Evangelischer Gesamtverband Solz

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Solz wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 2. Dezember 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 228Redaktionsschlusstermine für das Kirchliche Amtsblatt im Jahr 2026

Nachstehend werden die Redaktionsschlusstermine für das Jahr 2026 bekannt gegeben. Texte, die nach den angegebenen Terminen bei der Redaktion des Kirchlichen Amtsblattes eingehen, können erst für die jeweils nächste Ausgabe berücksichtigt werden.
Erscheinungstermin für das Kirchliche Amtsblatt ist jeweils der Monatsletzte.
Ausgabe 2026
Redaktionsschluss
Januar
16.01.
Februar
16.02.
März
16.03.
April
15.04.
Mai
15.05.
Juni
15.06.
Juli
15.07.
August
17.08.
September
16.09.
Oktober
16.10.
November
16.11.
Dezember
11.12.
Die Redaktion behält sich vor, im Einzelfall Terminänderungen vorzunehmen sowie Sonderausgaben herauszugeben.

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 229Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 230Pfarrstellenausschreibungen

Landeskirchliche Pfarrstelle Referatsleitung Schule und Unterricht
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Dienstbeginn ist der 1. September 2026. Nähere Auskünfte erteilt Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe (Telefon: 0561 9378-260 oder E-Mail: gudrun.neebe@ekkw.de).
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle Leitung des Evangelischen Forums Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Anhörung des Stadtkirchenkreisvorstandes für die Dauer von fünf Jahren.
Nähere Auskünfte erteilen Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe (Telefon: 0561 9378-260 oder E-Mail: gudrun.neebe@ekkw.de) und Dekan des Stadtkirchenkreises Kassel Dr. Michael Glöckner (Telefon: 0561 937817-021 oder E-Mail: michael.gloeckner@ekkw.de).
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. Januar 2026 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Bitte informieren Sie das für Sie zuständige Dekanat rechtzeitig über Ihre Bewerbung.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)

Nr. 231Landeskirchliche Pfarrstelle „Propst/Pröpstin (m/w/d) des Sprengels Kassel“

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht ab 1. April 2026 eine Pröpstin/einen Propst für den Sprengel Kassel.
Die Pröpstin/der Propst ist Pfarrer*in, die/der in das kirchenleitende Amt für den Bereich des Sprengels berufen ist. Sie/Er ist Mitglied der Landessynode, des Rates der Landeskirche und der Propstkonferenz. Die Aufgaben des Propstamtes sind in der Grundordnung (Artikel 121) beschrieben. Neben den kirchenleitenden Aufgaben obliegt ihm die geistliche Leitung des Sprengels durch seelsorgerliche Beratung und Begleitung der Pfarrer*innen, durch die Mitwirkung an Visitationen, Pfarrkonferenzen und Pfarrkonventen und durch die Begleitung im Bereich der theologischen Aus- und Weiterbildung.
Die Pröpstin/der Propst vertritt (in Absprache mit der Bischöfin, die auch in Kassel verortet ist) die Kirche im Sprengel in der Öffentlichkeit und in zahlreichen Gremien. Sie/Er hat eine wichtige Rolle in der Verknüpfung von landeskirchlichen und regionalen Prozessen und ist Bindeglied zwischen den Kirchengemeinden und Pfarrer*innen des Sprengels sowie zwischen Kirchenkreisen und der Kirchenleitung.
Der Sprengel Kassel umfasst vier Kirchenkreise mit der Großstadt Kassel und zwei Landkreisen (Kassel und Werra-Meißner). Etwa 220 000 Evangelische leben dort. Der Sprengel ist geprägt von städtischen und ländlichen Regionen und einer Vielfalt religiöser und konfessioneller Gemeinschaften. Eine besondere Rolle spielt die Stadt Kassel mit der Universität, der documenta und einem reichen kulturellen Leben. Der Großraum Kassel bildet das wirtschaftliche Zentrum Nordhessens und ist auch Standort verschiedener diakonischer Unternehmen.
Gesucht wird eine Persönlichkeit mit hoher theologischer Sprachfähigkeit, Empathie und klarem geistlichem Profil, die kommunikationsfreudig ist und in Netzwerken agiert, die Situationen und Rollen gut wahrnehmen und reflektieren kann, Geschick in Personalangelegenheiten, Integrationskompetenz und die Fähigkeit zur Vermittlung in Konfliktfällen mitbringt. Leitungserfahrung und eine systemische Perspektive sind dafür hilfreich.
Aufgrund der laufenden Überarbeitung der Grundordnung und der Überprüfung der Leitungsstrukturen der Landeskirche wird die Stelle befristet auf sechs Jahre ausgeschrieben. Verlängerung ist möglich. Die berufene Person verbleibt in ihrer Besoldungsgruppe und erhält für die Dauer der Tätigkeit im Propstamt eine ruhegehaltfähige Zulage nach A 16 (Besoldungstabelle der EKKW).
Ein Sekretariat steht zur Verfügung. Es besteht keine Residenzpflicht; der Dienstsitz ist Kassel. Eine gemeinsame Versorgung der Stelle, z. B. durch ein Ehepaar, ist möglich. Die Pröpstin/der Propst ist Mitglied im Kirchenvorstand der Petrus-Kirchengemeinde in Kassel.
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Findungsausschuss durch Berufung durch den Rat der Landeskirche.
Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Findungsausschusses, Herr Dekan Dr. Michael Glöckner, Telefon: 0561 937817-021, E-Mail: michael.gloeckner@ekkw.de, sowie Frau Bischöfin Dr. Beate Hofmann, Telefon: 0561 9378-200, E-Mail: Bischoefin@ekkw.de.
Aussagefähige und auf das Stellenprofil bezogene Bewerbungen sind bis zum 28. Februar 2026 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Vorrangig wird um Bewerbung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de gebeten. Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen (https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen).

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Landeskirchliche Pfarrstelle einer Studienleiterin/eines Studienleiters (m/w/d)
am Religionspädagogischen Institut (RPI) der EKKW und der EKHN
mit dem fachlichen Schwerpunkt Grundschule mit dem Dienstsitz in Nassau

Das Religionspädagogische Institut (RPI) schreibt zum 1. April 2026 die Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Grundschule aus. Der Dienstsitz ist Nassau.
Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist das gemeinsame Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zentrale in Marburg und neun regionale Arbeitsstellen.
Besetzt werden soll die Studienleitungsstelle in der regionalen Arbeitsstelle in Nassau.
Von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber wird erwartet, dass sie/er die religionspädagogische Arbeit in der Region gestaltet und weiterentwickelt. Dabei sind u. a. die regionalen Fortbildungsangebote auf die Bedürfnisse der Schulen und Kirchengemeinden vor Ort abzustimmen. Zusätzlich zu den regionalen Aufgaben übernimmt der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin für das Gesamtinstitut derzeit die fachliche Verantwortung für die Grundschule. Diese fachliche Zuständigkeit kann sich zukünftig verändern.
Zu den Aufgaben gehören:
  • konzeptionelle Weiterentwicklung des Faches Ev. Religion,
  • Zusammenarbeit mit den staatlichen und den kirchlichen Gremien und Einrichtungen in der EKKW und der EKHN, insbesondere mit dem Kirchlichen Schulamt in Mainz sowie mit dem EFWI in Landau,
  • Kooperation mit den katholischen Partnerinstituten in Rheinland-Pfalz, dem PZ sowie die Vernetzung auf EKD-Ebene,
  • Planung, Durchführung und Auswertung von pädagogisch-theologischen Fortbildungsangeboten,
  • Einzelberatungen, Beratung von Fachkonferenzen und Fachsprecherinnen/Fachsprechern,
  • Mitarbeit bei der Begleitung der Vikarinnen und Vikare der EKHN im Schulpraktikum,
  • Beratung von Dekanaten und Kirchengemeinden bei religionspädagogischen Fachfragen,
  • Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien, Medien und weiteren Veröffentlichungen zu religionspädagogischen Fragen und Themen,
  • Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben.
Erwartet werden folgende Fähigkeiten und Qualifikationen:
  • Mehrjährige Unterrichtspraxis im Fach Religionsunterricht in der Grundschule,
  • gute Kenntnisse im Bereich Schulpädagogik,
  • theologische Reflexionsfähigkeit,
  • fundierte theologische und religionspädagogische Kenntnisse,
  • Erfahrungen in der Lehrerausbildung und/oder -fortbildung,
  • Kommunikations-, Organisations- und Kooperationsfähigkeit,
  • Digitalkompetenz,
  • Beratungskompetenz,
  • Mobilität im Zuständigkeitsbereich.
Bewerben können sich Lehrkräfte mit dem Lehramt für Grundschule sowie Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKKW und der EKHN, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. Lehrkräfte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKHN werden zu diesem Dienst in die EKKW beurlaubt.
Die jetzige Stelleninhaberin bewirbt sich auf die ausgeschriebene Stelle.
Bewerbungen sind bis zum 31. Januar 2026 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin Dr. Anke Kaloudis:
Telefon: 06421 9690-114,
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Nr. 232Studienprogramm an der Near East School
of Theology (NEST) in Beirut/Libanon

Von Mitte September bis Mitte Dezember 2026 können Pfarrerinnen und Pfarrer an einer Fortbildung zur Qualifizierung im christlich-islamischen Dialog teilnehmen. Das Studium ist eingebettet in das erste Semester des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“ an der NEST. Das Programm besteht aus Seminaren, Begegnungen und Exkursionen. Es werden grundlegende Kenntnisse zum Islam und zu den christlichen Kirchen des Nahen Ostens sowohl auf theologischer als auch auf praktischer Ebene vermittelt. Unterrichtssprache ist Englisch.
Das Angebot richtet sich vor allem an Pfarrerinnen und Pfarrer, die Anspruch auf einen dreimonatigen Studienurlaub haben. Ob ein Anspruch besteht, ist vor der Bewerbung für das Studienprogramm mit dem zuständigen Referat für Fortbildung/Studienzeit in der jeweiligen Landeskirche zu klären, eine schriftliche Bestätigung von dort ist der Bewerbung beizufügen. Im Einzelfall kann die Teilnahme auch Pfarrerinnen und Pfarrern ermöglicht werden, für deren Aufgabengebiet eine Qualifizierung im interreligiösen Dialog notwendig ist. Eine Prüfung ist jedoch erforderlich. An dem Programm können auch Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Landeskirchen im Bereich der EKD teilnehmen.
Die NEST liegt in einem gemischten, sehr sicheren Stadtviertel Beiruts nahe der amerikanischen Universität und der deutschen Gemeinde. Sie ist die kirchliche Hochschule, ein kleiner Campus, in dem Theologinnen und Theologen für die evangelischen Kirchen des Nahen und Mittleren Ostens ausgebildet werden. Die Teilnehmenden werden in Zimmern der NEST untergebracht sein und dort auch an den Lehrveranstaltungen teilnehmen (zusammen mit den Studierenden des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“). Das gemeinsame Leben an der Hochschule verbindet Theologie und Spiritualität, eröffnet die Möglichkeit, unterschiedliche geistliche Traditionen und Kulturen zu erleben und sich darüber auszutauschen. Unterbringung, selbst gestaltete Andachten, Sportmöglichkeiten und Verpflegung sind Teil des Programms.
Das Studiensemester bietet die einmalige Chance, nicht nur den Libanon, das wunderschöne „Land der Zedern“, aus nächster Nähe wahrzunehmen, sondern auch den Islam aus einer Mehrheitsperspektive kennenzulernen sowie viel über den konfessionellen Reichtum und die aktuelle Situation christlicher Kirchen im Nahen und Mittleren Osten zu erfahren. Vor allem ist es anregend, von den Christinnen und Christen, die seit Jahrhunderten mit und unter dem Islam leben, mehr von ihrem Lebensalltag zu erfahren. Spannend sind ihre Wege, mit Musliminnen und Muslimen so ins Gespräch zu kommen, dass sie die christlichen Überzeugungen besser nachvollziehen können. Inspirierend wird es sein, nach Perspektiven für einen jüdisch-christlich-islamischen Dialog unter den derzeitigen Bedingungen zu fragen und auch danach, wie eine gemeinsame Zukunft in der Region Gestalt gewinnen könnte. Die religiöse Vielgestaltigkeit des Landes gibt so Gelegenheit, die Chancen und Grenzen des Miteinanders der Religionen zu erleben und zu reflektieren.
Das Ziel dieses Studienangebots ist die Befähigung, als Multiplikator bzw. Multiplikatorin im interkonfessionellen sowie interreligiösen Dialog mitzuarbeiten. Zum Studienprogramm gehören ein Vorbereitungstreffen sowie ein Auswertungstag.
Das Zentrum Oekumene bereitet mit den Teilnehmenden den Aufenthalt durch Bildungs- und Begleitprogramme intensiv vor und nach und steht für Fragen auch bei kritischen Situationen verlässlich mit Beratung und Alternativen zur Verfügung.
Die Eigenbeteiligung liegt bei ca. 2.000,00 Euro. Die Fahrtkosten zu den Vor- und Nachbereitungstreffen sind von den Teilnehmenden zu tragen. Bewerbungen können bis zum 31. Januar 2026 erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei dem Referenten für den Interreligiösen Dialog, Schwerpunkt Islam und Christ*innen im Mittleren Osten, Pfarrer Dr. Andreas Goetze, im Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW,
E-Mail: goetze@zentrum-oekumene.de,
Telefon: 069 976518-69.
Die Bewerbungen schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an das
Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW
z. Hd. OKRin Christina Schnepel
Praunheimer Landstraße 206
60488 Frankfurt.
* * *
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.