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Kirchengesetz zur “Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft”

vom 6. November 1969

KABl. S. 72

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 6. November 1969 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 2 ) Für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck wird der Bischof bevollmächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
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§ 2

Die in der Anlage veröffentlichte Vereinbarung ist Bestandteil dieses Gesetzes.
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§ 3

( 1 ) Der Bischof wird ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung notwendigen Bestimmungen im Verordnungswege zu erlassen und zwischen einzelnen Gliedkirchen erforderliche Abmachungen in Verfolg dieser Vereinbarung zu treffen.
( 2 ) Die erlassenen Verordnungen und getroffenen Abmachungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Vereinbarung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht1# und die Vereinbarung in Kraft setzt2# (vergl. VI der Vereinbarung).
( 2 ) Der Tag der Inkraftsetzung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben3#.

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1 ↑ ABl. EKD 1970 S. 2.
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2 ↑ Inkraftsetzung mit Wirkung vom 1. Februar 1970.
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3 ↑ KABl. 1970 S. 72.