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####Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Kirchengesetz über die Zustimmung zu der gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
vom 27. November 2008
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Verordnung | 18. Dezember 2020 |
Artikel 1
Zustimmung zur gliedkirchlichen Vereinbarung
Der gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 2005 (ABL. EKD 2005 S. 571) wird zugestimmt.
#Artikel 2
Zuständigkeit
(
1
)
Zuständig für Entscheidungen nach § 3 Absatz 3 der Vereinbarung ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen bestehen soll.
(
2
)
Zuständige Einspruchsstelle nach § 3 Absatz 4 der Vereinbarung ist der Kirchenkreisvorstand.
#Artikel 3
Aufhebung des Kirchengesetzes über den Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau über die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in besonderen Fällen
Das Kirchengesetz über den Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau über die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in besonderen Fällen vom 5. Dezember 1985 (KABl. S. 110) wird aufgehoben.
#Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.