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Kirchengesetz über die Zustimmung zu der gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen

vom 27. November 2008

KABl. S. 239

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
18. Dezember 2020
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Artikel 1
Zustimmung zur gliedkirchlichen Vereinbarung

Der gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 2005 (ABL. EKD 2005 S. 571) wird zugestimmt.
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Artikel 2
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für Entscheidungen nach § 3 Absatz 3 der Vereinbarung ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen bestehen soll.
( 2 ) Zuständige Einspruchsstelle nach § 3 Absatz 4 der Vereinbarung ist der Kirchenkreisvorstand.
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Artikel 3
Aufhebung des Kirchengesetzes über den Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau über die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in besonderen Fällen

Das Kirchengesetz über den Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau über die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in besonderen Fällen vom 5. Dezember 1985 (KABl. S. 110) wird aufgehoben.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.