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Richtlinien betr. Ton- und Bildaufnahmen während gottesdienstlicher Handlungen

vom 18. Juli 1997

KABl. S. 141

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Das Landeskirchenamt hat am 15. Juli 1997 die nachstehenden Richtlinien (in Anlehnung an die Richtlinien der Arnoldshainer Konferenz vom 25.10.1996) erlassen:
In unserer Gesellschaft hat es sich eingebürgert, dass bei besonderen Anlässen Erinnerungsfotos oder Filmaufnahmen gemacht werden. Auch bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen wird dieser Wunsch vielfach geäußert. Das früher allgemein geltende Fotografierverbot wird der Lebenswirklichkeit nicht mehr gerecht. Zu berücksichtigen ist auch, dass der christliche Gottesdienst eine öffentliche Veranstaltung ist, zu der alle Menschen eingeladen sind. Das allgemeine Fotografierverbot ist deshalb in den meisten Landeskirchen durch differenzierte Regelungen ersetzt worden. Damit soll nicht nur einer veränderten gesellschaftlichen Situation und privaten Bedürfnissen, sondern auch der technischen Entwicklung (störungsarme Möglichkeiten) Rechnung getragen werden. Die Kirche selbst hat ein Interesse daran, dass ihr gottesdienstliches Leben in der Öffentlichkeit wirksam dargestellt und aus der privaten Erinnerung nicht verdrängt wird. Gleichwohl sind zum Schutz des Gottesdienstes und der Amtshandlungen sowie seiner Besucherinnen und Besucher bestimmte Regeln einzuhalten, um die Würde des Gottesdienstes und die Privatsphäre der Menschen zu achten:
  1. Bei Amtshandlungen und Gottesdiensten, bei denen ein besonderes persönliches und familiäres Interesse am Filmen und Fotografieren besteht (z.B. bei Konfirmationen, Taufen, Trauungen, Einführungsgottesdiensten) werden die technischen und räumlichen Möglichkeiten für das Filmen und Fotografieren rechtzeitig vor dem Gottesdienst verabredet. Das Filmen und Fotografieren kommt insbesondere während des Einzugs oder beim Verlassen der Kirche in Betracht.
  2. Beim Filmen und Fotografieren ist besondere Zurückhaltung geboten während der Feier des Heiligen Abendmahls, während der Taufhandlung, bei der Einsegnung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, bei der Segnung während der Trauung und bei der Segnung von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ordiniert oder in ihr Amt eingeführt werden. Während dieser Vollzüge sind insbesondere das Herumlaufen in der Kirche und das Fotografieren mit Blitzgeräten unangemessen.
  3. Es ist besonders darauf zu achten, dass das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird. Deshalb sind Einzelaufnahmen von Gottesdienstbesucherinnen und -besuchern ohne deren Einverständnis zu unterlassen. Insbesondere ist auf das Fotografieren von Betenden zu verzichten.
  4. Für Funk- und Fernsehübertragungen von Gottesdiensten sowie bei Gottesdiensten von besonderem öffentlichen Interesse gelten besondere Regeln. Diese sind bei der Vorbereitung des Gottesdienstes zwischen Aufnahmeteam und Pfarrerin oder Pfarrer genau abzusprechen, damit Ablenkungen der Gottesdienstbesucherinnen und -besucher auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
  5. Der Kirchenvorstand hat im Blick auf die örtlichen Verhältnisse die allgemeinen Bedingungen festzulegen, die beim Fotografieren und Filmen während des Gottesdienstes und bei Amtshandlungen einzuhalten sind. Diese sind der Gemeinde in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben darauf hinzuwirken, dass diese Bedingungen eingehalten werden. Vor allem bei der Anmeldung von Amtshandlungen ist darauf zu achten, dass die dafür notwendigen Absprachen getroffen werden.
  6. Der Kirchenvorstand kann durch Beschluss festlegen, Bildaufnahmen entsprechend dem Herkommen nicht zuzulassen.
  7. Diese Richtlinien gelten entsprechend für Tonaufnahmen.
  8. Die Verfügung vom 15. Juni 1990 (KABl. 1990 S. 88 – Az.: A 2071/90 – R 304) wird aufgehoben.