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Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und
der „Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.“

vom 16. April 2018

Zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Landeskirche),
vertreten durch den Bischof,
und
der Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. (Diakonie Hessen), vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder
wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Beurlaubung von Pfarrerinnen und Pfarrern der Landeskirche zur hauptamtlichen Dienstleistung bei Mitgliedern der Diakonie Hessen. Dabei erfolgt die Beurlaubung aufgrund des allgemeinen landeskirchlichen Pfarrstellenbesetzungsverfahrens unter Beteiligung der diakonischen Einrichtung, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Leitungsämtern diakonischer Einrichtungen aufgrund einer Wahl durch ein Organ der Einrichtung.
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§ 2

(1) Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 1 bedarf der Zustimmung der Bischöfin oder des Bischofs. Die Bischöfin oder der Bischof beurlaubt die Gewählten zum Dienst bei dem Mitglied der Diakonie Hessen.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof erteilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer in der Regel einen Predigtauftrag und weist sie oder ihn einem Pfarrkonvent zu.
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§ 3

(1) Die Bischöfin oder der Bischof führt die Dienstaufsicht über die beurlaubten Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie oder er die Dienstaufsicht nicht auf eine andere Person überträgt. Die Entscheidung über Urlaubsgewährung und die Genehmigung von Dienstreisen trifft der diakonische Rechtsträger, zu dem die Beurlaubung erfolgt.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof kann die Beurlaubung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Benehmen mit dem jeweiligen Aufsichtsorgan des Mitglieds der Diakonie Hessen widerrufen.
(3) Im Dienst für den diakonischen Rechtsträger, zu dem sie beurlaubt sind, haben die beurlaubten Pfarrerinnen und Pfarrer die in diesem Rahmen geltenden rechtlichen Regelungen und die Weisungen der zuständigen Organe zu befolgen.
(4) Für den Dienst der beurlaubten Pfarrerinnen und Pfarrer gelten die dienstrechtlichen Bestimmungen der Landeskirche, insbesondere das Pfarrdienstgesetz der EKD und das dazu ergangene Ausführungsgesetz der Landeskirche.
(5) Für die Besoldung und Versorgung der beurlaubten Pfarrerinnen und Pfarrer gelten die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Landeskirche, insbesondere das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und das dazu ergangene Ausführungsgesetz der Landeskirche.
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§ 4

(1) Besoldung und Versorgung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die zur hauptamtlichen Wahrnehmung von Leitungsämtern in Mitgliedseinrichtungen der Diakonie Hessen beurlaubt werden, können durch besondere Vereinbarungen zwischen der diakonischen Einrichtung und der Landeskirche abweichend von § 3 Absatz 5 geregelt werden. Der weitere Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen der Einrichtung und der Pfarrerin oder dem Pfarrer bleibt unberührt; der Vertrag ist der Bischöfin oder dem Bischof zur Kenntnis zu geben.
(2) Leitungsämter im Sinne des Absatzes 1 sind die theologischen Vorstandsämter von Hephata Hessisches Diakoniezentrum e.V., der Evangelischen Altenhilfe Gesundbrunnen e.V. in Hofgeismar, der Anstalt „Lichtenau“ – Orthopädische Klinik und Rehabilitationszentrum der Diakonie e.V., der Baunataler Diakonie Kassel e.V., des Kurhessischen Diakonissenhauses in Kassel und des Waldeckschen Diakonissenhauses Sophienheim in Arolsen sowie die Leitung der Akademie für soziale Berufe in Hephata.
(3) Die Besoldung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Leitungsämtern tragen die diakonischen Rechtsträger, zu denen sie beurlaubt sind. Die Landeskirche gewährt den Pfarrerinnen und Pfarrern nach den jeweils geltenden landeskirchlichen Bestimmungen Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, und Todesfällen sowie die Erstattung von Umzugskosten.
(4) Die Versorgung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Leitungsämtern trägt die Landeskirche bis zur Höhe der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung. Darüber hinausgehende Versorgungsleistungen tragen die diakonischen Einrichtungen, soweit sie diese der Pfarrerin oder dem Pfarrer schriftlich zusagen; die Zusage bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
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§ 5

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Rahmenvereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck vom 17. Januar 1984 außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.