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Richtlinien für die Psychologischen Beratungsstellen für Ehe-, Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 26. Februar 2013
KABl. S. 43
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2013 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Richtlinie beschlossen:
####§ 1 Auftrag und Aufgabe der Beratungsstellen
(
1
)
Die Psychologischen Beratungsstellen haben im Rahmen des Auftrages der Kirche die Aufgabe, Hilfe in Ehe-, Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen zu geben und so dem Nächsten zu dessen Wohl und Heil zu dienen.
(
2
)
Die Beratungsstellen stehen allen Hilfesuchenden offen.
(
3
)
Die Arbeit der Beratungsstellen geschieht im Einklang mit jeweils geltenden Leitlinien für Psychologische Beratung in Ehe-, Erziehungs-, Familien- und Lebensberatungsstellen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes.
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4
)
Die Psychologischen Beratungsstellen haben regionale Einzugsgebiete.
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5
)
Die Psychologischen Beratungsstellen sind in ihrer Arbeit ihrem Rechtsträger gegenüber verantwortlich.
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6
)
Die Beratung ist grundsätzlich unentgeltlich.
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7
)
Im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit eingehende Spenden sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
#§ 2 Strukturen der Psychologischen Beratungsstellen
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1
)
Die Beratungsarbeit wird von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich Beschäftigten, ehrenamtlichen und freien Mitarbeitenden durchgeführt, die durch eine spezifische Ausbildung für diese Tätigkeit qualifiziert sind.
(
2
)
Kriterien für den Einsatz eines Mitarbeitenden innerhalb der Beratungsstelle sind Qualifikationen, Berufserfahrung und Fortbildungsschwerpunkte.
(
3
)
1 Die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Psychologischen Beratungsstellen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden von den Trägern eingestellt. 2 Dabei ist die Leitung der Hauptstelle (§ 4 der Richtlinien) mit beratender Stimme zu beteiligen.
(
4
)
1 Die weiteren Mitarbeitenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden von den Trägern nach den für ihren Bereich geltenden Auswahl- und Einstellungsverfahren eingestellt bzw. 2 beschäftigt. 3 Dabei sollen die Besetzungsvorschläge der Leitung der jeweiligen Beratungsstelle berücksichtigt werden.
(
5
)
Für die Dienstverhältnisse gelten die einschlägigen Regelungen des Pfarrerdienstrechtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bzw. die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der für die Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geltenden Fassung.
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6
)
1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden einer Psychologischen Beratungsstelle ist die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter des Rechtsträgers. 2 Abweichende Zuständigkeiten aufgrund des Pfarrerdienstrechtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bleiben unberührt.
#§ 3 Leitung der Beratungsstellen
(
1
)
Jeder Psychologischen Beratungsstelle steht eine Leitung vor, die für ordnungsgemäßen Ablauf, Qualität und Umfang der in der Beratungsstelle geleisteten Arbeit zu sorgen hat.
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2
)
Zu den Pflichten und Aufgaben der Leitung einer Psychologischen Beratungsstelle gehören in Abstimmung mit dem Träger insbesondere:
- die fachliche Aufsicht;
- die fachliche Entscheidung in Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung innerhalb des vom Träger gesetzten Rahmens;
- die Erarbeitung der Arbeitskonzeption und die Festsetzung der Aufgabenschwerpunkte;
- die Erarbeitung von Jahresberichten zur Vorlage an die Leitung der Hauptstelle und dem oder der für Diakonie zuständigen Dezernenten oder Dezernentin im Landeskirchenamt;
- die Gewährleistung von kontinuierlicher Teamarbeit und fachlichem Austausch innerhalb der Beratungsstelle;
- die fachliche Vertretung der Beratungsstelle gegenüber Dritten;
- die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Beratungsstellen im regionalen Einzugsbereich, insbesondere mit diakonischen Einrichtungen und Diensten;
- die Mitwirkung bei Personalangelegenheiten der Beratungsstelle einschließlich der Errichtung von Planstellen;
- die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplanes für die Beratungsstelle;
- die Sicherstellung der erforderlichen Dokumentation.
§ 4 Hauptstelle und Beauftragung für die Beratungsarbeit in der Landeskirche
(
1
)
1 Landeskirchliche Hauptstelle im Sinne der unter § 1 Absatz 3 genannten Leitlinien ist die Psychologische Beratungsstelle beim Zweckverband Diakonisches Werk Kassel. 2 Die Leiterin oder der Leiter dieser Stelle ist landeskirchliche Beauftragte oder landeskirchlicher Beauftragter für die psychologische Beratungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
1 Die Hauptstellenleitung hat die Aufgabe, die Beratungsarbeit in Kooperation mit den jeweiligen Trägern in fachlicher und organisatorischer Hinsicht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu fördern. 2 Daneben bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband Diakonisches Werk Kassel bleiben unberührt.
3 Zu den Aufgaben der Hauptstellenleitung gehören insbesondere:
- die fachliche Vertretung der Beratungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gegenüber kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen, insbesondere auf überregionaler Ebene und in der Evangelischen Kirche Deutschlands;
- die Beratung der Träger der Psychologischen Beratungsstellen in grundsätzlichen fachlichen und konzeptionellen Fragen der Beratungsarbeit;
- die Mitwirkung bei der Errichtung von Beratungsstellen und bei der Anerkennung einer Beratungsstelle als Praktikumsstelle;
- die Mitwirkung im Besetzungsverfahren für die Leitungen von Beratungsstellen;
- auf Wunsch der betroffenen Beratungsstellen die Mitwirkung bei der Beilegung von Konflikten;
- die Koordinierung der Beratungsarbeit mit der Evangelischen Konferenz für Ehe- und Lebensberatung (EKFuL), der Evangelischen Hauptstellenleiterkonferenz (EHK) und dem Evangelischen Zentralinstitut für Familienberatung (ezi);
- die Mitwirkung bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Ausbildung zur Eheberaterin bzw. zum Eheberater;
- die Sicherung einer genügenden Anzahl von Praktikumsstellen für Ausbildungskandidaten und einer ausreichenden Anzahl von Mentoren;
- die Wahrnehmung der beratungsspezifischen Öffentlichkeitsarbeit auf landeskirchlicher Ebene;
- die jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an das Diakoniedezernat der Landeskirche;
- die Leitungen der psychologischen Beratungsstellen zweimal im Jahr zu einer Stellenleitungskonferenz einzuladen und diese zu leiten.
§ 5 Beirat
(
1
)
1 Zur Begleitung und kirchlich-diakonischen Profilierung der Arbeit der Psychologischen Beratungsstellen bildet das Landeskirchenamt einen Beirat. 2 Ihm gehören an:
- der Leiter oder die Leiterin des Diakoniedezernates des Landeskirchenamtes als Vorsitzender bzw. Vorsitzende;
- der oder die landeskirchliche Beauftragte für die psychologische Beratungsarbeit (Hauptstellenleitung);
- je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Träger der regionalen Beratungsstellen;
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
Der Beirat trifft sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.
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3
)
Der Beirat erhält den Tätigkeitsbericht gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe j zur Kenntnis.
#§ 6 Schweigepflicht
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1
)
Die in der Beratungsstelle tätigen Personen haben bei ihrer Arbeit das ihnen von den Ratsuchenden entgegengebrachte Vertrauen zu achten; nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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2
)
Für die Auskunftserteilung in gerichtlichen Verfahren gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
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3
)
Nur die in einer Psychologischen Beratungsstelle tätigen und an der Beratung mitwirkenden Fachkräfte sind befugt, Einblick in Unterlagen zu nehmen und an Fallbesprechungen teilzunehmen.
#§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Zu diesem Zeitpunkt treten die bisher geltenden Richtlinien vom 22. März 1982 (KABl. S. 57 f.) außer Kraft.