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Richtlinien für Partnerschaften auf Kirchenkreisebene mit Kirchen in Übersee

vom 12. August 1986

KABl. S. 146

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Abs. 1 Buchstabe g) Grundordnung die nachstehenden Richtlinien erlassen und damit den im Rahmen der Konsultation zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihren drei Partnerkirchen in der Zeit vom 16. November bis 2. Dezember 1984 in Tlhabane/Südafrika beschlossenen Grundsätzen für Partnerschaften auf Kirchenkreisebene Rechnung getragen:
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1. Grundsätzliches

1.1
Die im September 1979 beschlossenen Grundsätze “Partnerschaft in der Weltmission” gelten in entsprechender Anwendung für alle Partnerschaftsbeziehungen. Dies gilt für die Kirchenkreise und in genehmigten Ausnahmefällen für Kirchengemeinden.
1.2
In der Regel sollen deshalb Partnerschaftsbeziehungen nur mit Kirchenkreisen oder in Sonderfällen mit Gemeinden der drei Partnerkirchen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck aufgenommen werden, in besonderen Fällen mit anderen Kirchen, die mit den Missionswerken der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der “Ausbildungshilfe für junge Christen in Asien und Afrika” zusammenarbeiten.
1.3
Damit Partnerschaften in rechter Weise wahrgenommen und verantwortlich durchgehalten werden können, bedürfen sie der Beschlussfassung der beteiligten Partner und der Zustimmung der beiderseitigen Kirchenleitungen nach Anhörung der zuständigen Missionswerke. Derartig anerkannte Partnerschaften können von der Landeskirche gefördert werden.
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2. Regelungen für gegenseitige Besuche

2.1
Werden Einladungen unter den Partnern ausgesprochen, bedarf es vor allen verbindlichen Vereinbarungen einer Beratung mit dem Leiter des Arbeitsbereichs Missionarisch-Ökumenische Dienste im Amt für kirchliche Dienste hinsichtlich Zielsetzung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Besuchsreisen. Das jeweilige Missionswerk ist ebenfalls zu informieren und nach Möglichkeit zu beteiligen.
2.2
In der Regel soll eine Reisegruppe aus nicht mehr als drei Personen bestehen.
2.3
Reisen nach Übersee setzt die Selbstverpflichtung zur Gegeneinladung mit entsprechender Kostenbeteiligung voraus (“reverse-program”)
2.4
Zur Finanzierung von Überseereisen und Gegeneinladungen ist anhand der Bewilligungsbedingungen der AGKED1# zu überprüfen, ob von dort eine Bezuschussung beantragt werden kann. Eine angemessene Beteiligung der Teilnehmer und des Kirchenkreises bzw. der Kirchengemeinde ist vorzusehen.
2.5
Das Landeskirchenamt kann nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel einen Zuschuss bis zu 1000,- DM pro Teilnehmer gewähren, bis zu einer Gesamthöhe von 3000,- DM pro Reisegruppe.
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3. Regelung für finanzielle Hilfe

Partnerschaft in der Weltmission ist Vollzug von Kirchengemeinschaft und daher ein geistlicher und bildungsmäßiger Prozess. Fragen finanzieller Hilfeleistungen sollen deshalb nicht im Vordergrund stehen. Wo sie in eine Partnerschaft mit eingeschlossen sind, gelten folgende Regelungen:
3.1
Bitten aus Partnerkirchenkreisen um Finanzhilfen bei Projekten und Stipendien darf nur entsprochen werden, wenn diese von der jeweiligen Partnerkirche im Rahmen ihrer Prioritätensetzung anerkannt sind. Bei größeren Projekten ist die Abstimmung mit dem zuständigen Missionswerk bzw. der “Ausbildungshilfe für junge Christen in Asien und Afrika” Voraussetzung.
3.2
Überweisungen sind über das Landeskirchenamt, das seinerseits die Beiträge über das zuständige Missionswerk und die Kirchenleitung der Partnerkirche weiterleitet, vorzunehmen. Das Landeskirchenamt sorgt in Verbindung mit den Beteiligten für eine ordnungsgemäße Abrechnung der zur Verfügung gestellten Mittel.
3.3
Aller diesbezüglicher Schriftverkehr zwischen den Partnern ist deshalb dem Landeskirchenamt in Durchschrift oder Ablichtung zur Kenntnis zu bringen.

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1 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.