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Richtlinien für Partnerschaften auf Kirchenkreisebene mit Kirchen in Übersee
vom 12. August 1986
KABl. S. 146
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Abs. 1 Buchstabe g) Grundordnung die nachstehenden Richtlinien erlassen und damit den im Rahmen der Konsultation zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihren drei Partnerkirchen in der Zeit vom 16. November bis 2. Dezember 1984 in Tlhabane/Südafrika beschlossenen Grundsätzen für Partnerschaften auf Kirchenkreisebene Rechnung getragen:
#1. Grundsätzliches
- 1.1
- 1 Die im September 1979 beschlossenen Grundsätze “Partnerschaft in der Weltmission” gelten in entsprechender Anwendung für alle Partnerschaftsbeziehungen. 2 Dies gilt für die Kirchenkreise und in genehmigten Ausnahmefällen für Kirchengemeinden.
- 1.2
- In der Regel sollen deshalb Partnerschaftsbeziehungen nur mit Kirchenkreisen oder in Sonderfällen mit Gemeinden der drei Partnerkirchen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck aufgenommen werden, in besonderen Fällen mit anderen Kirchen, die mit den Missionswerken der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der “Ausbildungshilfe für junge Christen in Asien und Afrika” zusammenarbeiten.
- 1.3
- 1 Damit Partnerschaften in rechter Weise wahrgenommen und verantwortlich durchgehalten werden können, bedürfen sie der Beschlussfassung der beteiligten Partner und der Zustimmung der beiderseitigen Kirchenleitungen nach Anhörung der zuständigen Missionswerke. 2 Derartig anerkannte Partnerschaften können von der Landeskirche gefördert werden.
2. Regelungen für gegenseitige Besuche
- 2.1
- 1 Werden Einladungen unter den Partnern ausgesprochen, bedarf es vor allen verbindlichen Vereinbarungen einer Beratung mit dem Leiter des Arbeitsbereichs Missionarisch-Ökumenische Dienste im Amt für kirchliche Dienste hinsichtlich Zielsetzung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Besuchsreisen. 2 Das jeweilige Missionswerk ist ebenfalls zu informieren und nach Möglichkeit zu beteiligen.
- 2.2
- In der Regel soll eine Reisegruppe aus nicht mehr als drei Personen bestehen.
- 2.3
- Reisen nach Übersee setzt die Selbstverpflichtung zur Gegeneinladung mit entsprechender Kostenbeteiligung voraus (“reverse-program”)
- 2.4
- 2.5
- Das Landeskirchenamt kann nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel einen Zuschuss bis zu 1000,- DM pro Teilnehmer gewähren, bis zu einer Gesamthöhe von 3000,- DM pro Reisegruppe.
3. Regelung für finanzielle Hilfe
1 Partnerschaft in der Weltmission ist Vollzug von Kirchengemeinschaft und daher ein geistlicher und bildungsmäßiger Prozess. 2 Fragen finanzieller Hilfeleistungen sollen deshalb nicht im Vordergrund stehen. 3 Wo sie in eine Partnerschaft mit eingeschlossen sind, gelten folgende Regelungen:
- 3.1
- 1 Bitten aus Partnerkirchenkreisen um Finanzhilfen bei Projekten und Stipendien darf nur entsprochen werden, wenn diese von der jeweiligen Partnerkirche im Rahmen ihrer Prioritätensetzung anerkannt sind. 2 Bei größeren Projekten ist die Abstimmung mit dem zuständigen Missionswerk bzw. der “Ausbildungshilfe für junge Christen in Asien und Afrika” Voraussetzung.
- 3.2
- 1 Überweisungen sind über das Landeskirchenamt, das seinerseits die Beiträge über das zuständige Missionswerk und die Kirchenleitung der Partnerkirche weiterleitet, vorzunehmen. 2 Das Landeskirchenamt sorgt in Verbindung mit den Beteiligten für eine ordnungsgemäße Abrechnung der zur Verfügung gestellten Mittel.
- 3.3
- Aller diesbezüglicher Schriftverkehr zwischen den Partnern ist deshalb dem Landeskirchenamt in Durchschrift oder Ablichtung zur Kenntnis zu bringen.