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Ordnung des Ausschusses für kirchlichen Entwicklungsdienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 3. März 1992
Das Landeskirchenamt hat auf seiner Sitzung am 3. März 1992 folgende Ordnung beschlossen:
#I. Aufgaben
1 Der KED-Ausschuss übernimmt Aufgaben, die ihm vom Landeskirchenamt übertragen werden und berät es in Fragen des kirchlichen Entwicklungsdienstes sowie der entwicklungsbezogenen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- 1 Er bereitet landeskirchliche Stellungnahmen für den ABP Stuttgart und Gutachten zu regionalen Anträgen auf Zuschüsse für Maßnahmen entwicklungsbezogener Bildung und Publizistik vor. 2 Er erarbeitet Vorschläge zur Verwendung des landeskirchlichen Kontingentes von ABP-Mitteln.
- Er fördert Dienste und Aktivitäten, die geeignet sind, in den Kirchengemeinden und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein und die Verpflichtung der Mitverantwortung in Entwicklungsfragen zu stärken.
- Er erarbeitet Kriterien und Stellungnahmen zu kirchlicher Entwicklungsverantwortung und zeigt Schritte zu deren Realisierung in der Landeskirche auf.
- Er berichtet in der Kammer für Mission und Ökumene über die inhaltliche Arbeit des Ausschusses.
- Er fördert und begleitet die Arbeit der Ökumenischen Werkstätten in der Landeskirche.
II. Mitglieder
- 1 Die Mitglieder des KED-Ausschusses werden vom Landeskirchenamt berufen.2 Dem KED-Ausschuss gehören an:
- der für den kirchlichen Entwicklungsdienst zuständige theologische Referent des Landeskirchenamtes als Vorsitzender;
- der für den kirchlichen Entwicklungsdienst zuständige juristische Referent des Landeskirchenamtes;
- der KED-Beauftragte der Landeskirche als Geschäftsführer;
- der Leiter des Bereichs Mission und Ökumene im Amt für kirchliche Dienste;
- der Vorsitzende des geschäftsführenden Kirchenkreisvorstandes für die Ökumenische Werkstatt Main-Kinzig;
- ein Vertreter der Akademie Hofgeismar;
- zwei Vertreter aus Hochschule und Wissenschaft;
- ein Vertreter des PTI;
- ein Vertreter des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck;
- zwei Gemeindepfarrer, darunter mindestens ein Kreisbeauftragter für Mission und Ökumene;
- ein Vertreter der Öffentlichkeitsarbeit;
- ein Vertreter der Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung im Amt für kirchliche Dienste;
- Mitarbeiter der beiden Ökumenischen Werkstätten.
3 Darüber hinaus können bis zu fünf weitere sachkundige Personen auf Vorschlag des KED-Ausschusses berufen werden. - Mindestens fünf Mitglieder des KED-Ausschusses sollen gleichzeitig Mitglieder der Kammer für Mission und Ökumene sein.
- 1 Der Ausschuss wird für sechs Jahre berufen. 2 Die Amtszeit endet mit der Neukonstituierung. Wiederberufungen sind möglich. 3 Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger berufen.
III. Arbeitsweise
- Der Ausschuss tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen.
- Der Ausschuss richtet nach Bedarf Unterausschüsse ein.
- 1 Der Geschäftsführer (der KED-Beauftragte) lädt den Ausschuss in Absprache mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung ein. 2 Die Einladung hat schriftlich und in der Regel unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.
IV. Arbeitskreis der Ökumenischen Werkstätten
- 1 Zur Förderung und Begleitung der Arbeit der Ökumenischen Werkstätten in der Landeskirche (I, 5) bildet der KED-Ausschuss den Arbeitskreis der Ökumenischen Werkstätten.2 Dieser Arbeitskreis hat folgende Aufgaben:
- 1.1
- Erfahrungsaustausch
- 1.2
- Abstimmung der Arbeitsprogramme der Ökumenischen Werkstätten
- 1.3
- Koordinierung von Vorhaben auf überregionaler Ebene
- 1.4
- Analyse und Fortschreibung von Konzepten entwicklungspolitischer Bildungsarbeit
- 1.5
- Öffentlichkeitsarbeit: Öffentliche Erklärungen der Ökumenischen Werkstätten, die über den Bereich der alltäglichen Öffentlichkeitsarbeit hinausgehen und gesamtkirchliche Interessen berühren, werden im Arbeitskreis abgesprochen und bedürfen der Herstellung des Einvernehmens mit dem KED-Ausschuss und dem Landeskirchenamt.
- 1.6
- Der Arbeitskreis berichtet dem KED-Ausschuss regelmäßig über seine Arbeit.
- Dem Arbeitskreis der Ökumenischen Werkstätten gehören an:
- der KED-Beauftragte der Landeskirche;
- der Leiter des Bereichs Mission und Ökumene im Amt für kirchliche Dienste;
- der Vorsitzende des geschäftsführenden Kirchenkreisvorstandes für die Ökumenische Werkstatt Main-Kinzig;
- die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Ökumenischen Werkstätten und
- je ein Vertreter der Beiräte der Ökumenischen Werkstätten.
V. Beschlussfassung
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- 1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Bei Beschlüssen über die finanzielle Unterstützung entwicklungsbezogener Vorhaben können Mitglieder des Ausschusses, die zugleich Vertreter des Antragstellers sind, nicht mit abstimmen.
VI. Protokolle und Informationen
1 Über jede Sitzung des Ausschusses wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. 2 Dem Protokoll ist eine Liste der Projekte beizufügen, über die eine Entscheidung getroffen worden ist. 3 Die endgültige Fassung des Protokolls wird in der nächsten Sitzung des Ausschusses festgestellt.