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Ordnung des Ausschusses für kirchlichen Entwicklungsdienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 3. März 1992

Das Landeskirchenamt hat auf seiner Sitzung am 3. März 1992 folgende Ordnung beschlossen:
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I. Aufgaben

1Der KED-Ausschuss übernimmt Aufgaben, die ihm vom Landeskirchenamt übertragen werden und berät es in Fragen des kirchlichen Entwicklungsdienstes sowie der entwicklungsbezogenen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. 1Er bereitet landeskirchliche Stellungnahmen für den ABP Stuttgart und Gutachten zu regionalen Anträgen auf Zuschüsse für Maßnahmen entwicklungsbezogener Bildung und Publizistik vor. 2Er erarbeitet Vorschläge zur Verwendung des landeskirchlichen Kontingentes von ABP-Mitteln.
  2. Er fördert Dienste und Aktivitäten, die geeignet sind, in den Kirchengemeinden und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein und die Verpflichtung der Mitverantwortung in Entwicklungsfragen zu stärken.
  3. Er erarbeitet Kriterien und Stellungnahmen zu kirchlicher Entwicklungsverantwortung und zeigt Schritte zu deren Realisierung in der Landeskirche auf.
  4. Er berichtet in der Kammer für Mission und Ökumene über die inhaltliche Arbeit des Ausschusses.
  5. Er fördert und begleitet die Arbeit der Ökumenischen Werkstätten in der Landeskirche.
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II. Mitglieder

  1. 1Die Mitglieder des KED-Ausschusses werden vom Landeskirchenamt berufen.
    2Dem KED-Ausschuss gehören an:
    1. der für den kirchlichen Entwicklungsdienst zuständige theologische Referent des Landeskirchenamtes als Vorsitzender;
    2. der für den kirchlichen Entwicklungsdienst zuständige juristische Referent des Landeskirchenamtes;
    3. der KED-Beauftragte der Landeskirche als Geschäftsführer;
    4. der Leiter des Bereichs Mission und Ökumene im Amt für kirchliche Dienste;
    5. der Vorsitzende des geschäftsführenden Kirchenkreisvorstandes für die Ökumenische Werkstatt Main-Kinzig;
    6. ein Vertreter der Akademie Hofgeismar;
    7. zwei Vertreter aus Hochschule und Wissenschaft;
    8. ein Vertreter des PTI;
    9. ein Vertreter des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck;
    10. zwei Gemeindepfarrer, darunter mindestens ein Kreisbeauftragter für Mission und Ökumene;
    11. ein Vertreter der Öffentlichkeitsarbeit;
    12. ein Vertreter der Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung im Amt für kirchliche Dienste;
    13. Mitarbeiter der beiden Ökumenischen Werkstätten.
    3Darüber hinaus können bis zu fünf weitere sachkundige Personen auf Vorschlag des KED-Ausschusses berufen werden.
  2. Mindestens fünf Mitglieder des KED-Ausschusses sollen gleichzeitig Mitglieder der Kammer für Mission und Ökumene sein.
  3. 1Der Ausschuss wird für sechs Jahre berufen. 2Die Amtszeit endet mit der Neukonstituierung. Wiederberufungen sind möglich. 3Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger berufen.
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III. Arbeitsweise

  1. Der Ausschuss tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen.
  2. Der Ausschuss richtet nach Bedarf Unterausschüsse ein.
  3. 1Der Geschäftsführer (der KED-Beauftragte) lädt den Ausschuss in Absprache mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung ein. 2Die Einladung hat schriftlich und in der Regel unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.
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IV. Arbeitskreis der Ökumenischen Werkstätten

  1. 1Zur Förderung und Begleitung der Arbeit der Ökumenischen Werkstätten in der Landeskirche (I, 5) bildet der KED-Ausschuss den Arbeitskreis der Ökumenischen Werkstätten.
    2Dieser Arbeitskreis hat folgende Aufgaben:
    1.1
    Erfahrungsaustausch
    1.2
    Abstimmung der Arbeitsprogramme der Ökumenischen Werkstätten
    1.3
    Koordinierung von Vorhaben auf überregionaler Ebene
    1.4
    Analyse und Fortschreibung von Konzepten entwicklungspolitischer Bildungsarbeit
    1.5
    Öffentlichkeitsarbeit: Öffentliche Erklärungen der Ökumenischen Werkstätten, die über den Bereich der alltäglichen Öffentlichkeitsarbeit hinausgehen und gesamtkirchliche Interessen berühren, werden im Arbeitskreis abgesprochen und bedürfen der Herstellung des Einvernehmens mit dem KED-Ausschuss und dem Landeskirchenamt.
    1.6
    Der Arbeitskreis berichtet dem KED-Ausschuss regelmäßig über seine Arbeit.
  2. Dem Arbeitskreis der Ökumenischen Werkstätten gehören an:
    1. der KED-Beauftragte der Landeskirche;
    2. der Leiter des Bereichs Mission und Ökumene im Amt für kirchliche Dienste;
    3. der Vorsitzende des geschäftsführenden Kirchenkreisvorstandes für die Ökumenische Werkstatt Main-Kinzig;
    4. die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Ökumenischen Werkstätten und
    5. je ein Vertreter der Beiräte der Ökumenischen Werkstätten.
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V. Beschlussfassung

  1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  3. Bei Beschlüssen über die finanzielle Unterstützung entwicklungsbezogener Vorhaben können Mitglieder des Ausschusses, die zugleich Vertreter des Antragstellers sind, nicht mit abstimmen.
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VI. Protokolle und Informationen

1Über jede Sitzung des Ausschusses wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. 2Dem Protokoll ist eine Liste der Projekte beizufügen, über die eine Entscheidung getroffen worden ist. 3Die endgültige Fassung des Protokolls wird in der nächsten Sitzung des Ausschusses festgestellt.

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