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Gesellschaftsvertrag des Evangelischen Medienverbandes Kassel GmbH

vom 30. April 1992

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§ 1
Firma und Sitz der Gesellschaft

( 1 ) Die Firma der Gesellschaft lautet: “Evangelischer Medienverband Kassel GmbH”.
( 2 ) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kassel.
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§ 2
Unternehmensgegenstand

( 1 ) Gegenstand des Unternehmens sind das Verlagsgeschäft, das Buchverlagsgeschäft “Evangelischer Presseverband Kassel”, die Wahrnehmung kirchlicher Belange im Bereich von Hörfunk und Fernsehen sowie die Beschaffung und der Vertrieb von Materialien für Sendungen von Hörfunk und Fernsehen.
( 2 ) Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen ähnlicher Art zu übernehmen, zu vertreten, zu pachten, deren Geschäfte zu führen und sich an solchen Unternehmen zu beteiligen.
( 3 ) Zweigniederlassungen können errichtet werden.
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§ 3
Stammkapital

( 1 ) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,-- DM (in Worten: Fünfzigtausend Deutsche Mark).
( 2 ) Hiervon haben als Stammeinlage übernommen:
1)
Herr Hans-Friedrich Otto, Bad Hersfeld,
DM   5.000,--,
2)
Herr Wolfgang Thaenert, Kassel,
DM   5.000,--,
3)
Herr Ulrich Braner, Schmalkalden,
DM   5.000,--,
4)
Herr Gerhard Pauli, Hanau,
DM   5.000,--,
5)
Herr Horst Dickel, Kassel,
DM   5.000,--,
6)
Herr Klaus Bielitz, Kassel,
DM   5.000,--,
7)
Evangelischer Presseverband Kurhessen-Waldeck e. V., Kassel,
DM 20.000,--.
( 3 ) Die übernommenen Einlagen sind bar zu leisten und sofort fällig.
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§ 4
Geschäftsführung, Vertretung

( 1 ) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so vertreten zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinsam oder einer von ihnen zusammen mit einem Prokuristen.
( 2 ) Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einzelne von ihnen zur alleinigen Vertretung berechtigt sind.
( 3 ) Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
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§ 5
Beschränkung der Geschäftsführerbefugnis

( 1 ) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte im Rahmen von Richtlinien der Gesellschafter, die in Gesellschafterbeschlüssen gefasst sind.
( 2 ) Die Geschäftsführer bedürfen für folgende Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte der Einwilligung der Gesellschafterversammlung:
  1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten,
  2. Durchführung von Baumaßnahmen (Neubau oder Umbau mit einem Kostenaufwand von mehr als DM 10.000,-- im Einzelfall),
  3. Bestellung oder Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,
  4. Eingehen von Wechselverbindlichkeiten aller Art,
  5. Übernahme von Bürgschaften oder Abgabe von Garantieerklärungen,
  6. Verlegung des Sitzes der Gesellschaft,
  7. Abschluss, Aufhebung oder Abänderung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, sofern deren jährliches Einkommen den Betrag von DM 50.000,-- übersteigt,
  8. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen,
  9. Kreditaufnahmen, sofern die Kredite insgesamt den Betrag von DM 50.000,-- übersteigen,
  10. Spekulationsgeschäfte jeglicher Art,
  11. alle Kreditgewährungen an Gesellschafter und die Rückforderungen von Gesellschaftern gewährten Darlehen, soweit letzteres nicht aufgrund vertraglich getroffener Tilgungsabreden geschieht,
  12. Abschluss von Sicherungsübereignungsverträgen, durch die die Gesellschaft ihr gehörende Gegenstände einem Dritten zur Sicherung übereignet,
  13. Abschluss oder Aufhebung von Interessengemeinschaftsverträgen,
  14. Aufnahme eines Rechtsstreits, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist,
  15. Abgabe und Änderung sozialer Zusagen an die Belegschaft,
  16. Vornahme von Rechtsgeschäften außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs wie z. B. Abschluss von Organverträgen oder Betriebspachtverträgen,
  17. Begründung, Abänderung oder Aufhebung von Verträgen über stille Gesellschaften, die eine Beteiligung an der Gesellschaft beinhalten.
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§ 6
Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft

( 1 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am 31. Dezember des Eintragungsjahres.
( 3 ) Die Gesellschaft ist nicht an eine bestimmte Zeitdauer gebunden.
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§ 7
Veräußerung von Geschäftsanteilen

( 1 ) Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von mindestens 3/4 der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen zulässig.
( 2 ) Dasselbe gilt für die Verpfändung eines Geschäftsanteils.
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§ 8
Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung

( 1 ) Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter bleibt vorbehalten:
  1. Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
  2. die Änderung der Satzung,
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  4. die Ergebnisverwendung,
  5. die Abrechnungsmodalitäten für eingebrachte und verwertete Wort- und Schriftbeiträge,
  6. die Berufung von beratenden Beiräten,
  7. die Bestellung von Prüfern,
  8. die Gründung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen an anderen Unternehmen,
  9. die Auflösung der Gesellschaft,
  10. jede Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung.
( 2 ) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt; Beschlüsse nach Abs. (1) Buchst. c) bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen. Alle Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind durch die zustimmenden Gesellschafter oder ihre Vertreter zu unterzeichnen.
( 3 ) Jährlich findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden statt, wenn die Gesellschafter, welche wenigstens 10 v.H. des Stammkapitals halten, oder die Geschäftsführung den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung stellen.
( 4 ) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch einfachen Brief. Die Einberufung soll die Tagesordnung enthalten. Zwischen der Absendung des Einberufungsschreibens und dem Tag der Versammlung muss eine Mindestfrist von einer Woche liegen, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.
( 5 ) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist ein Protokollbuch zu führen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können in dringenden Fällen auch schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter dieser Art der Beschlussfassung zustimmen. Auch so gefasste Beschlüsse sind im Protokollbuch festzuhalten.
( 6 ) Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von längstens 6 Jahren. Einer der Geschäftsführer führt das Protokoll. In der ersten Gesellschafterversammlung nach Gründung der Gesellschaft führt der an Jahren älteste anwesende Gesellschafter oder Vertreter den Vorsitz.
( 7 ) Je DM 5 000,-- eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
( 8 ) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so hat die Geschäftsführung unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen und in der Einladung darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung auch dann beschlussfähig ist, wenn in ihr weniger als die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
( 9 ) Gesellschafter können sich in Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen nur durch Mitgesellschafter vertreten lassen. Die Stellvertreter müssen schriftliche Vollmacht vorlegen.
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§ 9
Ausscheiden eines Gesellschafters

( 1 ) Kündigt ein Gesellschafter (Austritt), so wird dadurch die Gesellschaft nicht aufgelöst. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
( 2 ) Beim Tode eines Gesellschafters oder Auflösung einer Gesellschafterfirma können die verbleibenden Gesellschafter die Einziehung des jeweiligen Geschäftsanteils beschließen.
( 3 ) Der als Folge der Kündigung oder anderweitig ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, nach Wahl an die die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter seinen Geschäftsanteil (ganz oder teilweise) oder an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen von der Gesellschaft zu bestimmenden Dritten zu übertragen.
( 4 ) Der durch Kündigung ausscheidende Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung über die Folgen seines Ausscheidens kein Stimmrecht.
( 5 ) Der Austritt kann frühestens zum 31.12.1992 erfolgen.
( 6 ) Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zu erfolgen und ist gegenüber der Gesellschaft auszusprechen. Über die Zahlung von Abfindungsbeträgen beschließt die Gesellschafterversammlung, bei der der ausscheidende Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger kein Stimmrecht hat.
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§ 10
Jahresabschluss und Gewinnverwendung

( 1 ) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
( 2 ) Die Prüfung des Jahresabschlusses hat durch einen dafür zu bestellenden Prüfer, der durch Gesellschafterbeschluss bestimmt wird, zu erfolgen.
( 3 ) Die Geschäftsführer haben über die Ergebnisverwendung den Gesellschaftern einen Vorschlag zu unterbreiten.
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§ 11
Allgemeine Vorschriften

( 1 ) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit eine öffentliche Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, nur im Bundesanzeiger, im Übrigen durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschafter.
( 2 ) Für alle Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag und unter den Gesellschaftern untereinander oder zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und ausschließlich der Zuständigkeit eines im Einzelfall zu berufenden Schiedsgerichtes unterstellt.
( 3 ) Die Gründungskosten dieses Vertrages (Beurkundungskosten, Gericht, Handelsregisteranmeldung usw.) trägt die Gesellschaft.
( 4 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
( 5 ) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.