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Ordnung des Sozialethischen Ausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 9. September 1986
KABl. S. 124
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 9. September 1986 die folgende Ordnung beschlossen:
#1. Aufgaben
1 Der Sozialethische Ausschuss übernimmt Aufgaben, die ihm von den Leitungsorganen der Landeskirche übertragen werden, und berät sie in Fragen des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt. 2 Er wirkt insbesondere mit bei
#- der Planung und Gestaltung des Dienstes in der Arbeitswelt im Amt für kirchliche Dienste;
- der Berufung und Abberufung des Arbeitsbereichsleiters und der Einstellung und Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter;
- der Erarbeitung von sozialethischen Stellungnahmen zu Fragen der Arbeitswelt.
2. Mitglieder
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1
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Dem Sozialethischen Ausschuss gehören an:
- der zuständige Referent des Landeskirchenamts,
- der Leiter des Arbeitsbereichs “Arbeitswelt” im Amt für kirchliche Dienste,
- ein vom Diakonischen Werk benannter Vertreter,
- ein von der Evangelischen Akademie Hofgeismar benannter Vertreter,
- je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der Industrie, des Dienstleistungsbereichs einschließlich des öffentlichen Dienstes, des Handwerks, sowie vier Vertreter der Landwirtschaft/Landvolkarbeit,
- zwei Vertreter des öffentlichen Lebens und ein Vertreter der theologischen Wissenschaft,
- ein Mitarbeiter des Arbeitsbereichs “Arbeitswelt” im Amt für kirchliche Dienste.
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1 Die Mitglieder nach Absatz (1) Buchstaben c) bis f) werden nach Anhörung des Rates der Landeskirche vom Bischof berufen. 2 Das Mitglied nach Buchstabe g wird vom Bischof auf Vorschlag des Arbeitsbereichsleiters “Arbeitswelt” berufen; dieser hört zuvor die beauftragten Pfarrer und die Mitarbeiter des Arbeitsbereichs an. 3 Die Mitglieder des Sozialethischen Ausschusses müssen der evangelischen Kirche angehören. 4 Die Amtszeit des Sozialethischen Ausschusses beträgt sechs Jahre.
#3. Arbeitsweise
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1
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1 Der Sozialethische Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, den Schriftführer und deren Stellvertreter. 2 Der Vorsitzende bereitet die Sitzung des Sozialethischen Ausschusses im Benehmen mit dem Leiter des Arbeitsbereichs “Arbeitswelt” vor. 3 Er lädt zu Sitzungen ein und leitet sie.
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1 Der Sozialethische Ausschuss tritt jährlich mindestens zweimal zu Sitzungen zusammen. 2 Auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern hat der Vorsitzende den Ausschuss einzuberufen. 3 Zu den Sitzungen des Sozialethischen Ausschusses ist schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, möglichst einen Monat vor dem Sitzungstag. 4 Der Sozialethische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 5 Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 6 Über die Sitzungen des Sozialethischen Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. 7 Es ist den Mitgliedern zu übersenden.
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1 Der Bischof, der Prälat, der Vizepräsident und der Leiter des Amtes für kirchliche Dienste können jederzeit an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. 2 Der Sozialethische Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
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Der Sozialethische Ausschuss stimmt sich mit den Arbeitskreisen und Beiräten der Fachgruppen im Arbeitsbereich ab.
#4. Vorstand
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1 Der Sozialethische Ausschuss bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. 2 Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem Referenten des Landeskirchenamts, dem Leiter des Arbeitsbereichs und vier weiteren vom Sozialethischen Ausschuss gewählten Mitgliedern. 3 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Sozialethischen Ausschusses nach Bedarf einberufen.
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1 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Sozialethischen Ausschusses aus. 2 Er übernimmt insbesondere Aufgaben, die ihm vom Sozialethischen Ausschuss übertragen werden oder die zwischen den Sitzungen erledigt werden müssen. 3 Ihm kann insbesondere die Mitwirkung bei der Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter des Arbeitsbereichs “Arbeitswelt” mit Ausnahme des Arbeitsbereichsleiters übertragen werden. 4 Über das Ergebnis ist dem Sozialethischen Ausschuss zu berichten.