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Ordnung der Kommission für Neuere Geschichte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 17. März 1998

KABl. S. 60

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 17. März 1998 die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1

Die Kommission für Neuere Geschichte besteht aus
  1. den Dezernenten für Kirchengeschichte im Landeskirchenamt,
  2. der Leitung des Landeskirchlichen Archivs,
  3. bis zu zehn weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag der Kommission vom Bischof für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Erneute Berufung ist möglich.
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§ 2

( 1 ) Die Kommission hat die Aufgabe, die Erforschung der neueren Geschichte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu fördern. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung der gewonnenen Ergebnisse in Quelleneditionen und wissenschaftlichen Darstellungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck sowie durch Vortragsveranstaltungen.
( 2 ) Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Einzelpersonen in und außerhalb der Landeskirche, die diese Aufgabenstellung betreiben, wird angestrebt.
( 3 ) Die Kommission berät das Landeskirchenamt und kann Vorschläge und Anregungen geben. Der Kommission können vom Landeskirchenamt Aufträge erteilt werden.
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§ 3

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder für sechs Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorsitzende erstattet dem Bischof einen jährlichen Bericht.
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§ 4

Die Kommission tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
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§ 5

Für besondere Aufgaben wie Organisation wissenschaftlicher Vorhaben, Begutachtung von Manuskripten oder Betreuung während des Drucks kann ein Ausschuss aus Mitgliedern der Kommission und anderen Personen gebildet werden.
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§ 6

Die laufenden Geschäfte führt der theologische Dezernent für Kirchengeschichte im Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt unterstützt die Tätigkeit der Kommission und trägt die entstehenden Kosten und Auslagen der Geschäftsführung.
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§ 7

Die Ordnung tritt am Tage nach Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.