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Ordnung der Kommission für Neuere Geschichte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 17. März 1998
KABl. S. 60
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 17. März 1998 die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Die Kommission für Neuere Geschichte besteht aus
#- den Dezernenten für Kirchengeschichte im Landeskirchenamt,
- der Leitung des Landeskirchlichen Archivs,
- 1 bis zu zehn weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag der Kommission vom Bischof für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. 2 Erneute Berufung ist möglich.
§ 2
(
1
)
1 Die Kommission hat die Aufgabe, die Erforschung der neueren Geschichte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu fördern. 2 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung der gewonnenen Ergebnisse in Quelleneditionen und wissenschaftlichen Darstellungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck sowie durch Vortragsveranstaltungen.
(
2
)
Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Einzelpersonen in und außerhalb der Landeskirche, die diese Aufgabenstellung betreiben, wird angestrebt.
(
3
)
1 Die Kommission berät das Landeskirchenamt und kann Vorschläge und Anregungen geben. 2 Der Kommission können vom Landeskirchenamt Aufträge erteilt werden.
#§ 3
1 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder für sechs Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. 2 Der Vorsitzende erstattet dem Bischof einen jährlichen Bericht.
#§ 4
1 Die Kommission tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
#§ 5
Für besondere Aufgaben wie Organisation wissenschaftlicher Vorhaben, Begutachtung von Manuskripten oder Betreuung während des Drucks kann ein Ausschuss aus Mitgliedern der Kommission und anderen Personen gebildet werden.
#§ 6
1 Die laufenden Geschäfte führt der theologische Dezernent für Kirchengeschichte im Landeskirchenamt. 2 Das Landeskirchenamt unterstützt die Tätigkeit der Kommission und trägt die entstehenden Kosten und Auslagen der Geschäftsführung.
#§ 7
Die Ordnung tritt am Tage nach Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.