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Richtlinien für die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten
vom 5. Mai 1984
KABl. S. 106
#Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977 vereinbaren
das Land Hessen, | |
vertreten durch den Ministerpräsidenten, | |
dieser vertreten durch den Minister der Justiz, |
und
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, | |
vertreten durch die Kirchenleitung, | |
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, | |
vertreten durch den Bischof, |
folgendes:
- 1 Als Seelsorgehelfer können durch die Kirche auf Vorschlag des Anstaltspfarrers und im Benehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter der Kirche berufen werden. 2 Sie sind freie Seelsorgehelfer im Sinne von § 157 Abs. 3 StVollzG.
- Die Kirche trifft zur Sicherung einer kontinuierlichen Arbeit eine Vereinbarung mit dem Seelsorgehelfer, in der Dauer und Umfang der Tätigkeit festgelegt werden.
- Der Seelsorgehelfer wird zum Zwecke der Seelsorge tätig, wobei in Absprache mit dem Anstaltspfarrer je nach Qualifikation, Neigung und Notwendigkeit Schwerpunkte gesetzt werden können.
- 1 Der Seelsorgehelfer ist dem Anstaltspfarrer zugeordnet. 2 Er ist im Sinne des § 53 a StPO dessen Gehilfe und hat deshalb gleichfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht.
- 1 Der Seelsorgehelfer hat im Rahmen seiner Tätigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie der Anstaltspfarrer. 2 Die Dienstordnung für die katholischen und evangelischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen gilt insoweit entsprechend.
- 1 Die Kirche kann den Seelsorgehelfer abberufen. 2 Sie zeigt dies dem Hessischen Minister der Justiz an. 3 Im Übrigen gilt Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977 entsprechend.
- Unberührt bleibt die Möglichkeit der Hinzuziehung von freiwilligen Helfern und unterstützenden Gruppen sowie Seelsorgern von außen durch den Anstaltspfarrer nach Art. 3 Abs. 2 der o.g. Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten.