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Verordnung über die Beratung und Vertretung von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen
vom 25. Mai 1961
KABl. S. 11
Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Kirchengesetzes betr. die Leitung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. 9. 1945/4. 12. 1947 – KA 1948 S. 16 – erlasse ich mit Zustimmung des Rates der Landeskirche folgende Verordnung:
####§ 1
1 Zur Beratung und Vertretung der evangelischen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Bereich der Landeskirche wird eine Beratungsstelle gebildet, deren Mitglieder von dem Bischof berufen werden. 2 Die Beratungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. 3 Der Vorsitzende und zwei Mitglieder sollen Pfarrer der Landeskirche sein, ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben.
#§ 2
1 Die Beratung im Rahmen der seelsorgerlichen Betreuung von Kriegsdienstverweigerern obliegt in erster Linie dem örtlich zuständigen Pfarrer. 2 Dieser oder der Kriegsdienstverweigerer können sich an die landeskirchliche Beratungsstelle wenden.
#§ 3
1 Die Vertretung der Kriegsdienstverweigerer vor den zuständigen staatlichen Behörden und Verwaltungsgerichten steht ausschließlich den Mitgliedern der Beratungsstelle zu. 2 Ausnahmsweise kann der örtlich zuständige Pfarrer zu der Vertretung bevollmächtigt werden.
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