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Verordnung über die Beratung und Vertretung von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen
vom 25. Mai 1961
KABl. S. 11
Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Kirchengesetzes betr. die Leitung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. 9. 1945/4. 12. 1947 – KA 1948 S. 16 – erlasse ich mit Zustimmung des Rates der Landeskirche folgende Verordnung:
####§ 1
1Zur Beratung und Vertretung der evangelischen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Bereich der Landeskirche wird eine Beratungsstelle gebildet, deren Mitglieder von dem Bischof berufen werden. 2Die Beratungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. 3Der Vorsitzende und zwei Mitglieder sollen Pfarrer der Landeskirche sein, ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben.
#§ 2
1Die Beratung im Rahmen der seelsorgerlichen Betreuung von Kriegsdienstverweigerern obliegt in erster Linie dem örtlich zuständigen Pfarrer. 2Dieser oder der Kriegsdienstverweigerer können sich an die landeskirchliche Beratungsstelle wenden.
#§ 3
1Die Vertretung der Kriegsdienstverweigerer vor den zuständigen staatlichen Behörden und Verwaltungsgerichten steht ausschließlich den Mitgliedern der Beratungsstelle zu. 2Ausnahmsweise kann der örtlich zuständige Pfarrer zu der Vertretung bevollmächtigt werden.
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