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Kirchengesetz über besondere Ruhestandsregelungen für Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in den Jahren 2009 bis 2017

vom 27. November 2008

KABl. S. 239

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§ 1

( 1 ) Auf ihren Antrag können Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte frühestens drei Jahre vor Erreichen der für sie geltenden gesetzlichen Regelaltersgrenze, schwerbehinderte Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte frühestens ein Jahr vor Erreichen ihrer Antragsaltersgrenze zum Ende eines Monats in den Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Beim Ruhegehalt von Bediensteten, die nach Absatz 1 oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wird eine Minderung (Versorgungsabschlag) nicht vorgenommen.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.