.Verordnung
Verordnung
über Urlaub und Dienstbefreiung
für Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdiensturlaubsverordnung – PfUrlaubs-VO)
Vom 22. Juni 2020
Aufgrund von § 20 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 24. November 2011 (KABl. S. 248) hat der Rat der Landeskirche in seiner Sitzung am 22. Juni 2020 die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
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1
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1 Diese Verordnung gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer in öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst. 2 Sie regelt den Erholungsurlaub sowie eine Dienstbefreiung und einen Urlaub in anderen Fällen.
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2
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1 Vikarinnen und Vikare erhalten entsprechenden Erholungsurlaub und Dienstbefreiung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung. 2 Das Nähere regelt das Landeskirchenamt.
#§ 2
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1
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Pfarrerinnen und Pfarrern steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.
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3
)
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 3
1 Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Urlaub in anderen Fällen werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist rechtzeitig unter Nachweis der Vertretung zu stellen.
#§ 4
1 Über die Gewährung des Erholungsurlaubs von Gemeinde- sowie Kirchenkreispfarrerinnen und -pfarrern entscheidet die Dekanin oder der Dekan. 2 Den Urlaub von landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern, Dekaninnen und Dekanen, Pröpstinnen und Pröpsten gewährt die Bischöfin oder der Bischof. 3 Die Bischöfin oder der Bischof entscheidet auch über die Gewährung von Genesungsurlaub gemäß § 12.
#§ 5
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1
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1 Der Jahresurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer beträgt für das Urlaubsjahr 36 Werktage, bei einer auf sechs Tage verteilten Wochenarbeitszeit und wöchentlich einem dienstfreien Tag nach § 52 des Pfarrdienstgesetzes der EKD. 2 Der dienstfreie Tag wird durch eine Dienstbeschreibung gemäß § 25 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD geregelt.
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2
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Erstreckt sich der Dienst im Durchschnitt des Kalenderjahres auf weniger als sechs wöchentliche Arbeitstage, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach Absatz 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Sechs-Tage-Woche nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach § 6.
#§ 6
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1
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1 Schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne von § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten einen Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen. 2 Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Grad der Behinderung oder deren Grad der Schädigungsfolgen mindestens 25 %, aber weniger als 50 % beträgt. 3 Der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigungsfolgen ist durch den Bescheid eines Versorgungsamtes nachzuweisen. 4 Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit der schwerbehinderten Person auf weniger als wöchentlich sechs Arbeitstage, vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend § 5 Absatz 2.
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2
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Pfarrerinnen und Pfarrern wird in dem Jahr, in dem sie ihr 25-jähriges Ordinationsjubiläum begehen, ein Zusatzurlaub im Umfang von zwei Arbeitstagen gewährt.
#§ 7
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1
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Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, beträgt der Urlaubanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
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2
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1 Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Monat
- einer Beurlaubung nach §§ 69 bis 71 PfDG.EKD,
- einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder einer Zuweisung nach §§ 77 und 78 PfDG.EKD,
- einer Freistellung im Rahmen einer Sabbatzeit nach § 71 Absatz 4 PfDG.EKD i. V. m. § 25 AG.EKKW-PfDG.EKD,
- einer Elternzeit ohne Dienstleistung nach § 54 PfDG.EKD oder
- eines Sonderurlaubs gemäß § 14
um ein Zwölftel gekürzt.
2 Haben Urlaubsberechtigte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn einer Freistellung nach den Nummern 1 bis 5 nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub bei Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. 3 Haben Urlaubsberechtigte vor dem Beginn einer Freistellung nach den Nummern 1 bis 5 mehr Erholungsurlaub erhalten als ihnen zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der ihnen nach der Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden Jahr zustehen würde, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.
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3
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Bei Eintritt der Versetzung in den Ruhestand während des Kalenderjahres gilt Absatz 1 entsprechend.
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4
)
1 Ergibt sich bei der Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag, so ist auf den folgenden Tag aufzurunden. 2 Geringere Bruchteile werden abgerundet.
#§ 8
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1
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1 Der Erholungsurlaub wird antragsgemäß gewährt, wenn die Vertretung geregelt ist und nicht wichtige gemeindliche oder kirchliche Gründe die Anwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers erfordern. 2 Der Erholungsurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Rahmen ihres gemeindlichen Auftrages pflichtgemäß Religionsunterricht erteilen, soll möglichst in die Schulferien gelegt werden.
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2
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1 Der Erholungsurlaub soll möglichst in demjenigen Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, genommen werden; er verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres genommen wurde. 2 Konnte der Urlaub in diesem Zeitraum wegen durchgängiger Dienstunfähigkeit nicht genommen werden, verlängert sich der Zeitraum um weitere sechs Monate.
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3
)
Die für die Genehmigung zuständige Person achtet darauf, dass der Erholungsurlaub rechtzeitig und vollständig genommen wird.
#§ 9
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1
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1 Die Gewährung von Erholungsurlaub kann ausnahmsweise ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Anwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dringenden dienstlichen Gründen erforderlich wird. 2 Die notwendigen nachgewiesenen Mehraufwendungen, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch den Widerruf entstanden sind, werden erstattet.
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2
)
Konnte der Erholungsurlaub aufgrund eines Widerrufs nicht innerhalb der Frist des § 8 Absatz 2 eingebracht werden, verfällt er am Ende des folgenden Jahres.
(
3
)
Einem Antrag auf Verlegung oder auf vorzeitige Beendigung eines bereits gewährten Erholungsurlaubs ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
#§ 10
1 Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, wenn die Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt und durch ärztliches, auf Verlangen durch vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. 2 Eine Verlängerung des Urlaubs aufgrund der Erkrankung ist gesondert zu beantragen.
#§ 11
1 Zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit im Fall einer unmittelbar drohenden schweren Gesundheitsgefährdung kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer Genesungsurlaub gewährt werden. 2 Die Notwendigkeit des Urlaubs ist durch Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. 3 Zugleich mit der Gewährung des Genesungsurlaubs ist über eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu entscheiden.
#§ 12
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1
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1 Die Durchführung von Konfirmandenfreizeiten und die Teilnahme an Pastoralkollegs wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. 2 Sie sind der Dekanin oder dem Dekan bzw. der Bischöfin oder dem Bischof vorher anzuzeigen.
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2
)
Für die Durchführung von Freizeiten oder die Teilnahme an Tagungen kann jährlich bis zu zwölf Werktage nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnender Diensturlaub gewährt werden.
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3
)
1 Für die Erteilung des Diensturlaubs bis zu sieben Tagen im Jahr ist bei Gemeinde- und Kirchenkreispfarrerinnen und -pfarrern die Dekanin oder der Dekan zuständig. 2 Darüber hinausgehende Anträge sind der Bischöfin oder dem Bischof mit der Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans vorzulegen. 3 Die Bischöfin oder der Bischof kann eine teilweise Anrechnung auf den Erholungsurlaub anordnen.
#§ 13
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1
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Die Gewährung von Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen unter Fortgewährung der Leistungen richtet sich nach den für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte geltenden Bestimmungen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
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2
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Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen wird darüber hinaus gewährt für den Tag
- der Feier des 25-jährigen Ordinationsjubiläums,
- der Feier der Taufe und Konfirmation eines eigenen Kindes,
- der eigenen kirchlichen Trauung der Pfarrerin oder des Pfarrers.
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3
)
In sonstigen besonders begründeten Fällen kann Dienstbefreiung im Umfang von bis zu fünf Tagen gewährt werden.
#§ 14
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird Pfarrerinnen und Pfarrern Sonderurlaub in entsprechender Anwendung der für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt. 2 Über den Antrag entscheidet die Bischöfin.
#§ 15
1 Keines Antrages, jedoch einer Anzeige bedarf es, wenn die Abwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dienstlichen Gründen erforderlich ist (dienstliche Abwesenheit). 2 Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied der Landessynode, der Synode der EKD, eines durch Beschluss eines kirchenleitenden Organs gebildeten Gremiums, als Mitglied der Pfarrvertretung und zur Wahrnehmung von dienstlich angeordneten Terminen und Pflichtveranstaltungen.
#§ 16
Die für die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
#§ 17
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1
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über den Urlaub der Pfarrer, Hilfspfarrer und Pfarrverwalter vom 31. März 1971 außer Kraft.
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2
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Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zustehender, noch nicht genommener Erholungsurlaub ist mit der Maßgabe auf das Urlaubsjahr 2021 zu übertragen, dass die zu übertragenden Urlaubstage um ein Siebtel gekürzt werden. Ein sich nach der Kürzung ergebender Bruchteil wird als voller Tag gerechnet.
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3
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Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Pfarrer, Hilfspfarrer und Pfarrverwalter vom 31. März 1971 bereits einen Urlaubsanspruch von 46 Kalendertagen pro Urlaubsjahr erworben haben, erhöht sich der Urlaubsanspruch nach § 5 Absatz 1 Satz 1 um vier Werktage. Im Falle des § 5 Absatz 2 vermindert sich diese Erhöhung im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Sechs-Tage-Woche.