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Verordnung über den Beschwerdeausschuss für die Erste Theologische Prüfung

vom 3. Juli 1984

KABl. S. 101

Aufgrund des § 24 Absatz 3 der Verordnung über die Erste Theologische Prüfung vom 14. September 1983 (KABl. S. 95) erlässt der Rat der Landeskirche die folgende Verordnung:
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§ 1

( 1 ) Für Mitglieder des Beschwerdeausschusses oder ihre Vertreter, die vor Ablauf der Amtszeit aus dem Ausschuss ausscheiden, beruft der Rat der Landeskirche Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Er kann die Amtszeit des Vikars und des Studenten der Theologie auf einen unter drei Jahren liegenden Zeitraum begrenzen.
( 2 ) Der Rat der Landeskirche bestimmt bei der Berufung der Mitglieder des Beschwerdeausschusses die Vertretung für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden.
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§ 2

Der Vorsitzende beruft den Beschwerdeausschuss bei Bedarf ein. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden drei Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
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§ 3

Der Beschwerdeausschuss entscheidet nach Lage der Akten oder aufgrund mündlicher Verhandlungen. Mitglieder der Prüfungskommission können schriftlich oder mündlich angehört werden.
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§ 4

( 1 ) Der Beschwerdeausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 2 ) Die Beratungen des Beschwerdeausschusses sind vertraulich.
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§ 5

Hält der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für zulässig und stellt er fest, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder dass gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sind, so hebt er das Ergebnis der Prüfung auf. Ist gemäß § 24 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die Erste Theologische Prüfung von der Wiederholung der Prüfung abzusehen, so stellt der Beschwerdeausschuss das Ergebnis der Prüfung fest.
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§ 6

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ergeht schriftlich und ist zu begründen. Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Beschwerdeführer sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes zuzustellen.
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§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung1# in Kraft.

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1 ↑ Verkündet am 8. August 1984.