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Verordnung über die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern
Vom 24. Oktober 2025
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 22 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD) vom 24. November 2011, KABl. S. 248, in Verbindung mit § 55 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021, ABl. EKD S. 34, berichtigt ABl. EKD 2021 S. 131, die nachstehende Verordnung beschlossen:
####§ 1
1 Die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer soll dazu beitragen, dass in Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit der Auftrag der Kirche sachgemäß und glaubwürdig wahrgenommen wird. 2 Die regelmäßige Fortbildung gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen der Pfarrerinnen und Pfarrer.
#§ 2
(
1
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1 Während der Probezeit besteht für jede Pfarrerin und jeden Pfarrer die Verpflichtung, an den Veranstaltungen der „Fortbildung in den ersten Amtsjahren“ (FEA) teilzunehmen. 2 Diese Fortbildung dient insbesondere der Ausbildungsergänzung, der Förderung des Übergangs in den selbst verantworteten Pfarrdienst sowie der beruflichen, theologischen und persönlichen Weiterentwicklung. 3 Sie umfasst eine Gesamtdauer von mindestens 20 Tagen.
(
2
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Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Feststellung der Anstellungsfähigkeit. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen.
#§ 3
1 Nach Ablauf des in § 2 bezeichneten Zeitraums soll jede Pfarrerin und jeder Pfarrer bis zum vollendeten 55. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an einem Pastoralkolleg teilnehmen. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer über 55 Jahre können an einem Pastoralkolleg teilnehmen.
#§ 4
(
1
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Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf Antrag zur Teilnahme an anderen Fortbildungsmaßnahmen oder für andere wissenschaftliche oder entsprechende Betätigungen ganz oder teilweise von den in § 3 aufgeführten Fortbildungsverpflichtungen befreit werden.
(
2
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Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf Antrag zur theologischen Fortbildung für ein Studiensemester bis zur Dauer von drei Monaten vom Dienst befreit werden, wenn seit Beginn ihres oder seines Pfarrdienstes in der Landeskirche oder seit ihrem oder seinem letzten Studiensemester mindestens zehn Jahre vergangen sind und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(
3
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Die Genehmigung zur Teilnahme an sonstigen zusätzlichen Fortbildungsmaßnahmen ist rechtzeitig zu beantragen.
#§ 5
1 Über Anträge nach § 4 entscheidet die Bischöfin oder der Bischof nach Anhörung der zuständigen Pröpstin oder des zuständigen Propstes und der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans; in den Fällen des Absatzes 1 wird auch die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Studienseminars angehört. 2 Zu den Kosten dieser Fortbildungsmaßnahmen können im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel auf Antrag Zuschüsse gewährt werden.
#§ 6
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1
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1 Die Leitung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren und der Pastoralkollegs obliegt der Direktorin oder dem Direktor des Evangelischen Studienseminars. 2 Sie oder er ist der Bischöfin oder dem Bischof verantwortlich.
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2
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Die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Studienseminars, die Studienleiterinnen und Studienleiter für die Pfarrerfortbildung, die Studienleiterinnen und Studienleiter der Kirchenkreise und die Vertreterin oder der Vertreter der Kurse der FEA bilden die Studienleiterkonferenz.
(
3
)
Die Studienleiterkonferenz schlägt der Bischöfin oder dem Bischof den Jahresplan für die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer vor.
#§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fortbildung von Pfarrern vom 5. Juni 1982, KABl. S. 117, außer Kraft.