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Verordnung über die Fortbildung von Pfarrern

vom 5. Juni 19841#

KABl. S. 117

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
28. April 1993
KABl. S. 59
2
Kirchengesetz
9. Mai 2000
KABl. S. 79
3
Art. 5 Kirchengesetz zur Umsetzung der Namensänderung des Predigerseminars
(39. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
25. April 2017
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund des Artikels 132 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. 1967 S. 19) die nachstehende Verordnung erlassen:
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§ 1

Die Pfarrerfortbildung soll dazu beitragen, dass in Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit der Auftrag der Kirche sachgemäß und glaubwürdig wahrgenommen wird. Die regelmäßige Fortbildung gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen der Pfarrer.
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§ 2

( 1 ) Während der Probezeit nach § 104 Absatz 1 des Pfarrerdienstgesetzes2# besteht für jeden Pfarrer die Verpflichtung, an den Veranstaltungen der „Fortbildung in den ersten Amtsjahren“ teilzunehmen. Diese Fortbildung dient insbesondere der Ausbildungsergänzung, der Förderung des Übergangs in den selbst verantworteten Pfarrdienst sowie der beruflichen, theologischen und persönlichen Weiterentwicklung. Sie umfasst eine Gesamtdauer von mindestens 20 Tagen.
( 2 ) Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Feststellung der Anstellungsfähigkeit (§ 2 Absatz 1 Buchstabe e des Pfarrerdienstgesetzes3#). Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen.
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§ 3

( 1 ) Nach Ablauf des in § 2 bezeichneten Zeitraums soll jeder Pfarrer bis zu seinem vollendeten 55. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an einem Pastoralkolleg teilnehmen. Pfarrer über 55 Jahre können an einem Pastoralkolleg teilnehmen.
( 2 ) Pastoralkollegs haben in der Regel eine Dauer von 16 Tagen.
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§ 4

( 1 ) Der Pfarrer kann auf Antrag zur Teilnahme an anderen Fortbildungsmaßnahmen oder für andere wissenschaftliche oder entsprechende Betätigungen ganz oder teilweise von den in § 3 aufgeführten Fortbildungsverpflichtungen befreit werden.
( 2 ) Der Pfarrer kann auf Antrag zur theologischen Fortbildung für ein Studiensemester bis zur Dauer von drei Monaten vom Dienst befreit werden, wenn seit Beginn seines Pfarrdienstes in der Landeskirche oder seit seinem letzten Studiensemester mindestens zehn Jahre vergangen sind und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 3 ) Die Genehmigung zur Teilnahme an sonstigen zusätzlichen Fortbildungsmaßnahmen ist rechtzeitig zu beantragen.
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§ 5

Über Anträge nach § 4 entscheidet der Bischof nach Anhörung des zuständigen Propstes und Dekans; in den Fällen des Absatzes 1 wird auch der Direktor des Evangelischen Studienseminars angehört. Zu den Kosten dieser Fortbildungsmaßnahmen können im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel auf Antrag Zuschüsse gewährt werden.
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§ 6

Die Bestimmungen in den §§ 2 bis 5 gelten entsprechend für die Pfarrverwalter.
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§ 7

( 1 ) Die Leitung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren und der Pastoralkollegs obliegt dem Direktor des Evangelischen Studienseminars. Er ist dem Bischof verantwortlich.
( 2 ) Der Direktor des Predigerseminars, die Studienleiter für die Pfarrerfortbildung, die Studienleiter der Kirchenkreise und der Vertreter der Kurse der FEA bilden die Studienleiterkonferenz.
( 3 ) Die Studienleiterkonferenz schlägt dem Bischof den Jahresplan für die Pfarrerfortbildung vor.
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§ 8

( 1 ) Es wird ein Ausschuss für Pfarrerfortbildung gebildet. Ihm gehören an:
  1. der Prälat als Vorsitzender,
  2. der Direktor des Evangelischen Studienseminars,
  3. die in der Pfarrerfortbildung tätigen Studienleiter des Evangelischen Studienseminars,
  4. zwei weitere Mitglieder des Landeskirchenamtes,
  5. ein Propst,
  6. drei von der Studienleiterkonferenz vorgeschlagene Pfarrer,
  7. ein Teilnehmer der Kurse der Fortbildung in den ersten Amtsjahren.
Die Mitglieder Nr. 4 bis 7 werden vom Bischof für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. Sie scheiden vor Ablauf der Amtszeit aus, wenn eine der für ihre Berufung maßgeblichen Voraussetzungen entfällt; für den Rest der Amtszeit ist ein Nachfolger zu berufen.
( 2 ) Der Ausschuss für Pfarrerfortbildung hat die Aufgabe, den Bischof zu beraten
  1. bei der Aufstellung von Kriterien für die Pfarrerfortbildung,
  2. in grundsätzlichen Fragen der Planung und Durchführung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren und der Pastoralkollegs,
  3. in grundsätzlichen Fragen der Anerkennung und Durchführung weiterer Fortbildungsmaßnahmen für Pfarrer,
  4. bei der Feststellung des Jahresplanes für die Pfarrerfortbildung.
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§ 9

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Einrichtung von Pastoralkollegs vom 17. März 1969 (KABl. 1969 S. 27) außer Kraft.

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1 ↑ Bestätigt am 5. Dezember 1984 (KABl. 1985 S. 13).