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Verordnung über die Gewährung von Wohnungsausgleichszulagen

vom 11. Juni 1992

KABl. S. 80

Aufgrund von § 11 Abs. 3 Satz 2 des Pfarrbesoldungsgesetzes1# in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1988 (KABl. S. 125), zuletzt geändert durch das Zweite Änderungsgesetz vom 29. April 1992 (KABl. S. 67), hat der Rat der Landeskirche am 11. Juni 1992 folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Das Landeskirchenamt kann einem Pfarrer, dem infolge der Übertragung eines übergemeindlichen Pfarramtes und der Anmietung einer Wohnung ein nicht unerheblicher Nachteil entstanden ist, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Antrag eine Wohnungsausgleichszulage gewähren.
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§ 2

Die Wohnungsausgleichszulage wird nur gewährt, wenn der Mietzins für die vom Pfarrer angemietete Wohnung höher ist als der Mietpreisspiegel des Finanzamtes und wenn die monatliche Grundmiete ohne Nebenkosten den jeweils zustehenden Bestandteil des Grundgehaltes übersteigt.
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§ 3

( 1 ) Die Wohnungsausgleichszulage kann bis zur Höhe der ortsüblichen Kosten für eine dem Antragsteller nach Ausstattung und Größe angemessene Wohnung abzüglich der nach Satz 2 abzusetzenden Beträge gewährt werden. Von den ortsüblichen Kosten sind der wohnungsbezogene Bestandteil des Grundgehaltes sowie 40 v. H. des fiktiven steuerlichen Mietwertes der Wohnung abzusetzen. An die Stelle der ortsüblichen Wohnungskosten tritt die tatsächlich gezahlte Miete, falls diese niedriger ist.
( 2 ) Als angemessene Wohnungsgröße wird eine Wohnfläche bis zu 125 qm anerkannt.
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§ 4

( 1 ) Die Wohnungsausgleichszulage kann rückwirkend höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Ersten des Monats der Antragstellung gewährt werden.
( 2 ) Der Antragsteller ist verpflichtet, Veränderungen der für die Gewährung der Wohnungsausgleichszulage maßgebenden Umstände dem Landeskirchenamt unverzüglich anzuzeigen.

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1 ↑ Abgedruckt unter Nr. 440.