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Verordnung über die Gewährung von Mietzuschüssen für Vikare

vom 5. November 1991

KABl. S. 261

Aufgrund von § 14 Absatz 4 der Verordnung über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare vom 17. Mai 1971 (KABl. S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 1991 (KABl. S. 205), hat das Landeskirchenamt am 5. November 1991 folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Vikaren kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses auf Antrag ein Mietzuschuss gewährt werden.
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§ 2

Der Mietzuschuss wird nur gewährt, soweit die gesamten Wohnungskosten (Grundmiete und Nebenkosten) 25 % des Einkommens des Antragsteller übersteigen. Ist der Antragsteller verheiratet, wird das Einkommen beider Ehegatten zugrunde gelegt.
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§ 3

( 1 ) Der Mietzuschuss kann bis zur Höhe der ortsüblichen Wohnungskosten für eine dem Antragsteller angemessene Wohnung abzüglich der Eigenbeteiligung nach § 2 gewährt werden.
( 2 ) Als angemessene Wohnungsgröße wird bei Ledigen eine Wohnfläche bis zu 50 qm, bei Verheirateten bis 70 qm anerkannt. Für jedes im Haushalt des Antragstellers lebende Kind erhöht sich die Fläche um 15 qm. Ist nach den örtlichen Verhältnissen die Anmietung einer Wohnung mit der in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Flächenbegrenzung nicht möglich, können bis zu 20 qm zusätzlich berücksichtigt werden.
( 3 ) Hat der Antragsteller oder sein Ehegatte einen Anspruch auf Zahlung eines staatlichen Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, so wird das Wohngeld auf den Mietzuschuss angerechnet.
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§ 4

( 1 ) Haben sich die Umstände, die zur Gewährung des Mietzuschusses geführt haben, verändert, so kann der Mietzuschuss geändert werden.
( 2 ) Der Antragsteller ist verpflichtet, Veränderungen der für die Gewährung des Mietzuschusses maßgebenden Umstände anzuzeigen.
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§ 5

Ein Mietzuschuss wird nicht gewährt, wenn der Vikar seine Wohnung nicht den Erfordernissen des Dienstes entsprechend wählt.
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§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.