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Verordnung über den Kirchenbeamtenausschuss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 16. März 1987

KABl. S. 68

Aufgrund von § 65 des Kirchenbeamtengesetzes vom 17. Mai 1984 (KABl. S. 66) hat der Rat der Landeskirche die nachstehende Verordnung beschlossen:
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I. Abschnitt

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§ 1
Bildung des Kirchenbeamtenausschusses

(1) Gemäß § 65 des Kirchenbeamtengesetzes wird ein Kirchenbeamtenausschuss gebildet.
(2) Der Kirchenbeamtenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die in geheimer Wahl gewählt werden.
(3) 1Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kirchenbeamten im aktiven Dienst im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes einschließlich der Praktikanten. 2Ausgenommen sind die Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie die Kirchenbeamten, die zu einem Dienstgeber außerhalb des Geltungsbereichs des Kirchenbeamtengesetzes abgeordnet oder die beurlaubt sind. 3Kirchenbeamte, die Mitglieder von anderen Leitungsorganen der Landeskirche sind, sind wahlberechtigt, aber nicht wählbar.
(4) Bei der Wahl soll berücksichtigt werden, dass Kirchenbeamten in der landeskirchlichen Verwaltung, der Verwaltung der Gesamtverbände und der Kirchenkreise und im Schuldienst angemessen in dem Kirchenbeamtenausschuss vertreten sind.
(5) 1Die Mitglieder des Kirchenbeamtenausschusses werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. 2Sie bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kirchenbeamtenausschusses im Amt. 3Die Mitgliedschaft im Kirchenbeamtenausschuss erlischt, wenn die aktive Tätigkeit als Kirchenbeamter in der Landeskirche endet oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. 4Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt an seine Stelle das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl.
(6) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
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§ 2
Verfahren

(1) Die Sitzungen des Kirchenbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Die Mitglieder des Kirchenbeamtenausschusses haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kirchenbeamtenausschuss bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Weitergabe ihrer Natur nach unzulässig oder ausdrücklich verboten ist, Stillschweigen zu bewahren und zwar auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Kirchenbeamtenausschuss.
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§ 3
Sitzungen des Kirchenbeamtenausschusses

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kirchenbeamtenausschusses ein.
(2) 1Die Mitglieder des Kirchenbeamtenausschusses sind mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(3) Der Kirchenbeamtenausschuss kann in Ausnahmefällen beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachkundige Kirchenbeamte zur Teilnahme an der Sitzung einzuladen.
(4) Der Kirchenbeamtenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.
(5) 1Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) 1Über jede Sitzung des Kirchenbeamtenausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Namen der Teilnehmer, die Verhandlungsgegenstände, den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. 2Sie ist bei den Akten des Kirchenbeamtenausschusses aufzubewahren.
(7) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 4
Aufgaben

(1) Der Kirchenbeamtenausschuss ist bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen auf dem Gebiet des Kirchenbeamtenrechts einschließlich der Vorschriften über Ausbildung und Prüfung der Kirchenbeamten zu beteiligen.
(2) Das Landeskirchenamt soll regelmäßig, mindestens einmal jährlich, mit dem Kirchenbeamtenausschuss dienstrechtliche Fragen der Kirchenbeamten erörtern.
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§ 5
Kosten

1Die Kosten für den Kirchenbeamtenausschuss trägt die Landeskirche. 2Für die Genehmigung von Dienstreisen und die Erstattung von Reisekosten gelten die allgemeinen für die Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gültigen Bestimmungen.
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II. Abschnitt

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§ 6
Wahlversammlung, Wahlvorstand

(1) 1Der Kirchenbeamtenausschuss wird durch eine Wahlversammlung gewählt. 2Das Landeskirchenamt beruft die Wahlversammlung ein. 3Zwischen der Einladung und dem Wahltermin muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. 4Teilnahmeberechtigt sind die wahlberechtigten Kirchenbeamten. 5Das Landeskirchenamt stellt eine Liste der wahlberechtigten Kirchenbeamten auf der Grundlage der Angaben der Dienstherren auf. 6Die Wahlversammlung wird von einem Beauftragten des Landeskirchenamtes eröffnet. 7Unter seiner Leitung wählt die Wahlversammlung den Wahlvorstand.
(2) 1Die Wahlversammlung wählt auf Zuruf durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden einen Wahlvorstand von drei Kirchenbeamten. 2Dieser bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Schriftführer. 3Der Beauftragte des Landeskirchenamtes übergibt danach die Leitung der Wahlversammlung an den Wahlvorstand.
(3) 1Wird ein Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahl vorgeschlagen, so scheidet er aus dem Wahlvorstand aus. 2An seine Stelle tritt ein von der Wahlversammlung zu wählendes Ersatzmitglied.
(4) 1Über die Wahlversammlung und die in der Wahlordnung vorgesehenen Handlungen des Wahlvorstandes sind Niederschriften anzufertigen. 2Sie werden von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
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§ 7
Wahlvorschläge, Durchführung der Wahl

(1) 1Der Wahlvorstand nimmt die schriftlichen Wahlvorschläge aus der Wahlversammlung entgegen und prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge sowie die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. 2Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er von mindestens fünf Wahlberechtigten unterschrieben ist, die Vorgeschlagenen wählbar sind und nachgewiesen wird, dass sie für den Fall ihrer Wahl das Mandat annehmen. 3Bei Ungültigkeit des Wahlvorschlages ist den Unterzeichnern Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben. 4Zur Durchführung der Wahl ist erforderlich, dass insgesamt mindestens acht Kandidaten vorgeschlagen sind.
(2) 1Je einem der Unterzeichner der Wahlvorschläge ist Gelegenheit zur Begründung und Erläuterung des Vorschlages in der Wahlversammlung zu geben. 2Daran kann sich eine Aussprache anschließen.
(3) 1Die Wahl ist schriftlich mit Stimmzetteln durchzuführen. 2Die Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge zu benennen.
(4) 1Die Mitglieder des Wahlvorstandes führen die Wählerliste und bezeichnen darin die Wahlberechtigten, denen ein Stimmzettel ausgehändigt worden ist. 2Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurne leer ist. 3Sie ist bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
(5) 1Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist durch den Wahlvorstand sicherzustellen. 2Körperlich behinderte Wähler können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
(6) Jeder Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten bezeichnen, wie Mitglieder in den Kirchenbeamtenausschuss zu wählen sind.
(7) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des dem Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die Wahlurne gelegt wird.
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§ 8
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) 1Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt die Reihenfolge der Gewählten nach der Stimmenzahl. 2Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche in der Reihenfolge die nächstniedrigeren Stimmenzahlen entfallen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. aus denen sich die Willensäußerung des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  2. bei denen mehr Kandidaten als zulässig bezeichnet sind,
  3. die einen Zusatz enthalten.
(4) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich.
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§ 9
Anfechtung der Wahl

(1) Gegen die Wahl können in der Wahlversammlung Einwendungen erhoben werden, über die die Wahlversammlung aufgrund eines Votums des Wahlvorstandes mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(2) 1Einsprüche gegen die Wahl nach Schluss der Wahlversammlung sind beim Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich und mit Begründung einzulegen. 2Die Anfechtung kann nur auf Gründe gestützt werden, die in der Wahlversammlung vorgetragen worden sind, es sei denn, dass sie erst später bekannt wurden. 3Der Wahlvorstand hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang über Einsprüche zu befinden. 4Er entscheidet mit Mehrheit. 5Die Entscheidung ist endgültig. 6Der Wahlvorstand kann, wenn er einen Einspruch für begründet hält, die Wahl für ungültig erklären; in diesem Fall beruft das Landeskirchenamt die Kirchenbeamten zu einer neuen Wahlversammlung ein.
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§ 10
Wahlkosten, Wahlunterlagen

(1) 1Das Landeskirchenamt stellt die für die Wahl erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Die durch die Wahl entstehenden Fahrtkosten trägt die jeweilige Dienststelle.
(2) Die Wahlunterlagen werden vom Landeskirchenamt bis zur Beendigung der betreffenden Wahlperiode ordnungsgemäß verwahrt.
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§ 11
Konstituierung des Kirchenbeamtenausschusses

(1) Sobald die Wahl unanfechtbar geworden ist, lädt der älteste gewählte Kirchenbeamte zur konstituierenden Sitzung des Kirchenbeamtenausschusses ein.
(2) Mit der Konstituierung des Kirchenbeamtenausschusses erlischt die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
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III. Abschnitt

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§ 12
Übergangsvorschriften

(1) Zur ersten Wahlversammlung beruft das Landeskirchenamt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.
(2) Die Amtszeit des Kirchenbeamtenausschusses beginnt am Tage seiner konstituierenden Sitzung.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung1# in Kraft.

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1 ↑ Verkündet am 30. Juni 1987.
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