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Gesetzesvertretende Verordnung über den Dienst der Lektorinnen und Lektoren
Vom 26. Februar 2021
#Der Rat der Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat aufgrund von Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
####§ 1
In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck können geeignete Gemeindeglieder mit dem Dienst einer Lektorin oder eines Lektors beauftragt werden.
#§ 2
Lektorinnen und Lektoren müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen.
#§ 3
(
1
)
Lektorinnen und Lektoren müssen fähig sein, sich Predigten, Gebete und Schriftlesungen inhaltlich anzueignen, sie sachgemäß und deutlich vorzutragen und liturgisch angemessen zu handeln.
(
2
)
1 Lektorinnen und Lektoren nehmen vor der Berufung an einem Ausbildungskurs des Evangelischen Studienseminars teil. 2 Die Bischöfin oder der Bischof kann Ausnahmen zulassen.
#§ 4
(
1
)
Lektorinnen und Lektoren werden von der Bischöfin oder dem Bischof auf Vorschlag des Kirchenvorstandes und im Benehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan berufen; der Kirchenvorstand holt vor seiner Beschlussfassung die Stellungnahme der Leitung des Ausbildungskurses ein.
(
2
)
1 Lektorinnen und Lektoren erhalten eine Urkunde. 2 Die Berufung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
3
)
Lektorinnen und Lektoren werden in einem Gemeindegottesdienst eingeführt.
#§ 5
1 Die Bischöfin oder der Bischof kann die Berufung nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans und des Kirchenvorstandes widerrufen. 2 Der Widerruf ist zu begründen.
#§ 6
(
1
)
Der Dienst der Lektorinnen und Lektoren regelt sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
(
2
)
1 Lektorinnen und Lektoren übernehmen in der Kirchengemeinde, im Kirchspiel oder im Kooperationsraum den turnusmäßig oder im Einzelfall übertragenen Gottesdienst. 2 Im Bedarfsfall können Dienste in anderen Gemeinden übernommen werden.
(
3
)
1 Die Bischöfin oder der Bischof kann Lektorinnen und Lektoren nach Abschluss einer Fortbildung mit der Leitung des Abendmahlsgottesdienstes beauftragen. 2 Die Einzelheiten regelt das Landeskirchenamt.
#§ 7
(
1
)
Lektorinnen und Lektoren üben ihren Dienst gemäß dem Bekenntnis der Kirche und im Rahmen der gemeindlichen Ordnung aus.
(
2
)
Sie halten den Gottesdienst nach den von der Landeskirche herausgegebenen oder von der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer gebilligten Vorlagen.
(
3
)
Während der Ausübung des Dienstes ist eine angemessene Kleidung zu tragen.
#§ 8
1 Der Lektorendienst ist ehrenamtlich. 2 Fahrtkosten und aus dem Dienst entstandene Auslagen werden erstattet. 3 Anstelle der Einzelauslagen kann eine Auslagenpauschale gewährt werden, deren Höhe das Landeskirchenamt festsetzt.
#§ 9
Lektorinnen und Lektoren nehmen zur Fortbildung an Kursen und Seminaren teil, die das Evangelische Studienseminar durchführt.
#§ 10
1 Pfarrerinnen und Pfarrer und Lektorinnen und Lektoren sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten und regelmäßig Fragen des Lektorendienstes besprechen. 2 Lektorinnen und Lektoren sind für die Führung des Amtes dem Kirchenvorstand verantwortlich. 3 Die Dekanin oder der Dekan soll die Lektorinnen und Lektoren im Kirchenkreis regelmäßig zu Besprechungen einladen.
#§ 11
Für Lektorinnen und Lektoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in diesen Dienst berufen worden sind, bedarf es keiner neuen Berufung.
#§ 12
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über den Dienst der Lektoren vom 6. November 1969, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Mai 1993 (KABl. S. 61), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung der Bezeichnungen „Kirchliches Rentamt“ und anderer Begrifflichkeiten vom 27. November 2012 (KABl. S. 322), außer Kraft.