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Kirchengesetz zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenmusikgesetz - KiMuG)

Vom 25. November 2021

KABl. S. 206

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 25. November 2021 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1 Grundsätze

Kirchenmusik ist Verkündigung des Evangeliums. Sie ist Ausdrucksform des Glaubens in Lob, Klage und Dank. Sie trägt zum Aufbau der Gemeinde sowie zur Förderung der theologischen und kulturellen Bildung bei. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden und ist prägend für das kulturelle Gedächtnis.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wirken an der Kommunikation des Evangeliums mit. Sie nehmen den ihnen anvertrauten Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in den Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen. Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden entsprechend ausgebildete Mitarbeitende in kirchenmusikalische Ämter und Dienste berufen.
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§ 2 Gliederung des kirchenmusikalischen Dienstes

( 1 ) Der Dienst der Kirchenmusik gliedert sich in hauptberufliche und nebenberufliche Beschäftigung sowie ehrenamtliche Tätigkeit.
( 2 ) Der Dienst organisiert sich in vier, für die Posaunenarbeit in drei Kirchenmusikregionen.
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§ 3 Hauptberufliche Kirchenmusik

( 1 ) Die hauptberufliche Kirchenmusik zeichnet sich durch einen besonderen künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Auftrag aus. Kirchenmusikstellen in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft sind in der Regel Vollzeitstellen. Als hauptberuflich gelten Dienste, die einen berufsqualifizierenden Studienabschluss voraussetzen und in der Regel mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden. Andere kirchenmusikalische Dienste können nebenberuflich versehen werden.
( 2 ) Der kirchenmusikalische Dienst in landeskirchlicher Beschäftigung umfasst die folgenden Stellenprofile:
  1. Landeskirchenmusikdirektorin bzw. Landeskirchenmusikdirektor
  2. Leitung der Kirchenmusikakademie, gleichzeitig Vertretung der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors
  3. Fachbereichsleitungen Popularmusik, Kinder- und Jugendkantorat und Posaunenarbeit
  4. Profilkantorate Popularmusik, Kinder- und Jugendkantorat und Posaunenarbeit
  5. Stadtkantorate
  6. Bezirkskantorate
  7. Kantorat am Evangelischen Studienseminar.
Diese Stellen sind mit Anteilen in Gemeinden verortet.
( 3 ) Kirchenkreise, Zweck- und Gesamtverbände oder Kirchengemeinden können hauptberufliche Kirchenmusikstellen errichten, die in der Regel mindestens den Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung haben sollen. Vor der Errichtung oder Aufhebung einer solchen Stelle ist die Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen.
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§ 4 Anstellungsvoraussetzungen für hauptberufliche Kirchenmusikstellen

( 1 ) In einer hauptberuflichen Kirchenmusikstelle können Personen angestellt werden, die
  1. über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss Evangelische Kirchenmusik (A-Examen, A-Diplom oder Master, B-Examen, B-Diplom oder Bachelor) oder einen vergleichbaren einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss (Master oder Bachelor) verfügen und
  2. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind.
( 2 ) Berufseinsteigende haben in den ersten beiden Dienstjahren verpflichtende Fortbildungen zum Einstieg ins Kantorat zu absolvieren. Näheres regelt eine entsprechende Verordnung.
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§ 5 Nebenberuflicher und ehrenamtlicher kirchenmusikalischer Dienst

( 1 ) Nebenberuflicher kirchenmusikalischer Dienst setzt in der Regel den Nachweis einer kirchenmusikalischen Qualifikation (C-Prüfung oder Eignungsnachweis aus einer Gliedkirche der EKD) voraus. Die Anerkennung und Gleichstellung anderweitiger Qualifikationen erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, welche keine der in Absatz 1 genannten Prüfungen oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben, sollen an Lehrgängen zur Ausbildung im Organisten-, Chorleitungsdienst oder im popularmusikalischen Bereich teilnehmen. Ausnahmsweise ist eine Beschäftigung ohne kirchenmusikalische Qualifikation möglich.
( 3 ) Nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die aufgrund ihrer Tätigkeit verantwortlich und repräsentativ am Verkündigungsauftrag teilhaben, müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
( 4 ) Kirchenmusikalische Dienste in der Gemeinde können ehrenamtlich versehen werden.
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§ 6 Stellenbesetzung

( 1 ) Zur Besetzung landeskirchlicher Stellen führt ein Beratungsausschuss unter der Leitung des Landeskirchenamtes ein Auswahlverfahren mit Vorstellungsgesprächen und praktischer Vorstellung durch.
( 2 ) Bei der Besetzung einer hauptberuflichen Kirchenmusikstelle außerhalb landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft sind die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor und die oder der zuständige Bezirkskantorin oder -kantor im Auswahlverfahren stimmberechtigt zu beteiligen.
( 3 ) Bei der Einstellung nebenberuflicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ist das Bezirkskantorat zu beteiligen. Bei Tätigkeiten mit den Schwerpunkten Posaunenarbeit, Kinder- und Jugendkantorat oder Popularmusik sind darüber hinaus die jeweiligen Fachvorgesetzten zu beteiligen.
( 4 ) Haupt- und nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die nicht nur kurzfristig beschäftigt sind, werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
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§ 7 Dienstbezeichnung

( 1 ) Alle hauptberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ oder „Kantor“. Die Kantorinnen und Kantoren im Fachbereich Posaunenarbeit führen die Dienstbezeichnung „Landesposaunenwartin“ oder „Landesposaunenwart“. Die Fachbereichsleitungen und die Leiterin oder der Leiter der Kirchenmusikakademie führen zusätzlich den Titel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in nebenberuflichen Kirchenmusikstellen führen die Dienstbezeichnung „Kirchenmusikerin“ oder „Kirchenmusiker“.
( 2 ) Der Titel „Kantorin“ oder „Kantor“ kann auf Vorschlag einer hauptberuflichen Kirchenmusikerin oder eines hauptberuflichen Kirchenmusikers in besonders begründeten Fällen an nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker durch das Landeskirchenamt verliehen werden. Voraussetzungen sind eine langjährige Dienstzeit sowie ein deutlich über die Anforderungen des Stellenprofils hinausgehendes Wirken.
Vor der Entscheidung über die Verleihung gibt die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor eine gutachtliche Stellungnahme ab. Die zuständige kirchliche Körperschaft wird gehört.
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§ 8 Dienstvorgesetztenfunktion

( 1 ) Dienstvorgesetzter oder -vorgesetzte für hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft ist der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin. Die Wahrnehmung der Aufgabe kann entsprechend der Dienstordnung delegiert werden.
( 2 ) Dienstvorgesetzter oder -vorgesetzte für hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Trägerschaft einer Körperschaft gemäß § 3 Absatz 3 ist die geschäftsführende Person des Anstellungsträgers. Die Wahrnehmung der Aufgabe kann delegiert werden.
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§ 9 Fachvorgesetztenfunktion

( 1 ) Fachvorgesetzter oder -vorgesetzte für die Fachbereichsleitungen, die Leiterin oder den Leiter der Kirchenmusikakademie, die Bezirks- und Stadtkantorate, das Kantorat am Evangelischen Studienseminar und die Kirchenmusikstellen außerhalb landeskirchlicher Beschäftigung ist die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor.
( 2 ) Fachvorgesetzter oder -vorgesetzte für die Profilkantorate sind die Fachbereichsleitungen.
( 3 ) Fachvorgesetzter oder -vorgesetzte in den Kirchenkreisen sind für die nebenberuflichen Stellen
  1. von Organistinnen und Organisten sowie Chorleiterinnen und Chorleitern mit klassischem Schwerpunkt die Bezirkskantorinnen und -kantoren,
  2. mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkantorat und Popularmusik die Profilkantorinnen und -kantoren,
  3. mit Schwerpunkt Posaunenarbeit je nach regionaler Zuordnung die Fachbereichsleitung oder die Profilkantorinnen und -kantoren Posaunenarbeit.
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§ 10 Kirchenmusikalische Prüfungen

( 1 ) Nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker können folgende kirchenmusikalische Prüfungen ablegen:
  1. Eignungsnachweis (gleichwertig mit der D-Prüfung oder dem Befähigungsnachweis anderer Landeskirchen)
  2. C-Prüfung
Die kirchenmusikalischen Prüfungen können in verschiedenen Fachbereichen abgelegt werden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt erlässt Prüfungsordnungen für die kirchenmusikalischen Prüfungen auf Grundlage der Rahmenordnung der Direktorenkonferenz für Kirchenmusik der EKD.
( 3 ) Kirchenmusikalische Prüfungen werden unter Vorsitz der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors abgenommen. Der Vorsitz kann delegiert werden.
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§ 11 Kirchenmusikakademie

( 1 ) Für die landeskirchenweite Aus- und Fortbildung von nebenberuflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern unterhält die Landeskirche eine Kirchenmusikakademie.
( 2 ) Die Kirchenmusikakademie bereitet insbesondere auf die kirchenmusikalischen Prüfungen nach § 10 vor und führt diese durch.
( 3 ) Alle hauptberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unterrichten im Rahmen des Bildungskonzepts der Kirchenmusikakademie.
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§ 12 Kirchenmusikkonferenz

( 1 ) Die Kirchenmusikkonferenz besteht aus allen hauptberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, den Kirchenmusikpfarrerinnen und -pfarrern der Kirchenkreise, den Mitgliedern des Kirchenmusikausschusses der Landeskirche und der Referatsleitung Gottesdienst im Landeskirchenamt. Sie dient insbesondere dem Austausch, der gegenseitigen Information und der Fortbildung.
( 2 ) Die Kirchenmusikkonferenz tritt einmal jährlich unter Leitung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors zusammen.
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§ 13 Kirchenmusikausschuss der Landeskirche

( 1 ) Auf der Ebene der Landeskirche wird ein Kirchenmusikausschuss gebildet. Er hat die Aufgabe, die Bischöfin oder den Bischof, das Landeskirchenamt und die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor bei allen für die Kirchenmusik in der Landeskirche bedeutsamen Angelegenheiten zu beraten.
( 2 ) Die Bischöfin oder der Bischof beruft die Mitglieder des Ausschusses und erlässt für den Ausschuss eine Ordnung.
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§ 14 Regionalkonferenz Kirchenmusik

( 1 ) In jeder der vier Kirchenmusikregionen wird eine Regionalkonferenz gebildet, die wie folgt besetzt ist:
  1. Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor (Leitung)
  2. Fachbereichsleitungen
  3. Dekaninnen und Dekane der Region
  4. Vorsitzende der Kirchenmusikausschüsse der Kirchenkreise
  5. Hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker einer Region.
( 2 ) Aufgabe der Regionalkonferenzen ist Verständigung über die kirchenmusikalische Arbeit in ihrer Region, dort insbesondere die Steuerung der Arbeit der Profilkantorate.
( 3 ) Die Regionalkonferenzen finden mindestens einmal jährlich statt.
( 4 ) Eine Ordnung regelt die Zusammenarbeit.
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§ 15 Kirchenmusikausschuss des Kirchenkreises

( 1 ) In jedem Kirchenkreis bildet die Kreissynode einen Kirchenmusikausschuss.
( 2 ) Mitglieder von Amts wegen sind die Bezirks- und Stadtkantorinnen und -kantoren des Kirchenkreises. Sie bilden in der Summe weniger als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses.
( 3 ) Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer ist als Mitglied des Kirchenmusikausschusses zur Kirchenmusikpfarrerin oder zum Kirchenmusikpfarrer zu wählen.
( 4 ) Die Geschäftsordnung für die Kreissynoden gilt entsprechend.
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§ 16 Kirchenmusikausschuss der Kirchengemeinden

( 1 ) In Kirchengemeinden mit hauptberuflicher Kirchenmusik wählt der Kirchenvorstand einen Kirchenmusikausschuss.
( 2 ) Mitglied von Amts wegen ist die hauptberufliche Kirchenmusikerin oder der hauptberufliche Kirchenmusiker.
( 3 ) Aufgabe des Kirchenmusikausschusses ist die Absprache aller kirchenmusikalischer Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
( 4 ) Der Kirchenmusikausschuss wird mindestens einmal jährlich einberufen.
( 5 ) Die Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände gilt entsprechend.
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§ 17 Landesposaunenrat

Die Mitglieder der Posaunenchöre der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wählen den Landesposaunenrat, der über die Posaunenarbeit berät. Näheres regelt eine Ordnung des Landeskirchenamtes.
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§ 18 Orgel- und Glockensachverständige

( 1 ) Das Landeskirchenamt beruft Orgel- und Glockensachverständige, deren Aufgabe die Beratung für Pflege, Erhalt und Erneuerung der Orgeln und Glocken ist. Diese Tätigkeit ist gesondert zu vergüten.
( 2 ) Die Orgel- und Glockensachverständigen organisieren sich jeweils in Konferenzen unter Leitung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors.
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§ 19 Weitere Ausführungsbestimmungen

Zur Ausführung dieses Gesetzes kann das Landeskirchenamt weitere Ordnungen, insbesondere Dienstordnungen für hauptberufliche und nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker erlassen.
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§ 20 In- und Außerkraftsetzung

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz zur Ordnung des Kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. April 2007, KABl. S. 106, außer Kraft.