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Kirchenerhaltungsfonds der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 29. September 2000

KABl. 2001 S. 50

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verfassung
18. Mai 2006
2
Verfassung
13. Juli 2022
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von Artikel 132 Buchstabe g) der Grundordnung in der Sitzung vom 29. September 2000 die nachstehende Verfassung erlassen.
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§ 1

1Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck errichtet eine Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Die Stiftung führt den Namen "Kirchenerhaltungsfonds der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck". 3Sie ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. S. 77) in der derzeit gültigen Fassung und hat ihren Sitz in Kassel.
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§ 2

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Kirchengemeinden in Pflege und Unterhaltung ihrer denkmalgeschützten Kirchengebäude einschließlich der Ausstattungsstücke, soweit diese Kirchen nicht aus besonderen zweckbestimmten Vermögen, Haushaltsmitteln des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers oder aus Baulastverpflichtungen Dritter unterhalten werden können.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) in der derzeit gültigen Fassung.
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§ 3

(1) 1Die Stiftung wird bei ihrer Gründung mit einem Stiftungskapital von 30 Mio. DM ausgestattet. 2Das Stiftungskapital kann durch Aufstockung seitens der Landeskirche sowie durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
(2) 1Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand zu erhalten. 2Erträgnisse des Stiftungskapitals und Spenden dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten ausschließlich Ersatz ihrer notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.
(4) Die Stiftung kann Erträgnisse einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um ihre satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
(5) Der Vorstand entscheidet jährlich über die Höhe einer Kapitalerhaltungsrücklage.
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§ 4

(1) 1Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. 2Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Dem Vorstand gehören der Vizepräsident der Landeskirche und der juristische Baudezernent des Landeskirchenamtes an. 3Der Rat der Landeskirche beruft fünf weitere Mitglieder, darunter ein Mitglied des Finanzausschusses der Landeskirche. 4Mit beratender Stimme nehmen der Leiter der Bauberatung im Landeskirchenamt und der Leiter des Hauptsachgebiets Finanzen des Landeskirchenamtes an den Vorstandssitzungen teil.
(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf sechs Jahre berufen. 2Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt für die Mitglieder von Amts wegen mit Beendigung der Dienststellung. 3Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund möglich.
(4) 1Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Die Mitglieder des Vorstandes können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort an den Sitzungen teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. 3Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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§ 5

(1) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. 3Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch dessen Vertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
  1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich Aufstellen des Jahresabschlusses, soweit dies nicht der Geschäftsführung übertragen wird,
  2. die Bestellung, Abberufung und Überwachung der Geschäftsführung,
  3. das Einwerben von Zustiftungen und Spenden,
  4. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und nicht objektgebundener Spenden nach Maßgabe einer jährlich vom Vorstand zu erstellenden Projektliste,
  5. Erlass von Geschäftsordnungen für Vorstand und Geschäftsführung.
(3) Einzelspenden für Kirchengebäude aus der Projektliste, die den Betrag von 5.000,- DM übersteigen, soll der Vorstand um Erträgnisse der Stiftung in derselben Höhe aufstocken.
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§ 6

(1) 1Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und der Werbung, soweit sie der Vorstand nicht selbst wahrnimmt, nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. 2Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
(2) Die Arbeitskräfte für die Verwaltung werden im Einvernehmen mit dem Vorstand von der Landeskirche gestellt.
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§ 7

(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Das Amt für Revision der Landeskirche wird mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung beauftragt. 2Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsaufsicht vorzulegen.
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§ 8

(1) 1Änderungen der Verfassung beschließt der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel der verfassungsmäßigen Mitglieder. 2Änderungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung des Rates der Landeskirche. 3Bei Änderungen des Stiftungszwecks ist die Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht einzuholen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung mit der Mehrheit von zwei Drittel der verfassungsmäßigen Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. 2Der Auflösungsbeschluss bedarf er Zustimmung des Rates der Landeskirche und der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht. 3Das Vermögen der Stiftung fällt bei Auflösung an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es ausschließlich im Sinne der Zwecksetzung der Stiftung verwendet.
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§ 9

1Die kirchliche Stiftungsaufsicht führt der Rat der Landeskirche, der aus seiner Mitte einen Berichterstatter zur Vorbereitung der Beschlussfassungen zu bestellen hat. 2Der Berichterstatter wird für den Zeitraum einer Sitzungsperiode des Rates der Landeskirche bestellt, er darf nicht haupt- oder nebenamtlich im kirchlichen Dienst tätig sein.
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§ 10

1Die Verfassung tritt am Tage der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht in Kraft1#. 2Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

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1 ↑ genehmigt gem. § 3 Absatz 1 Hessisches Stiftungsgesetz am 30. Januar 2001, KABl. S. 50.
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