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Ordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Landeskirchlichen Archivs und der Archive der kirchlichen Körperschaften (Gebührenordnung)

vom 21. Juli 1998

KABl. S. 125

Das Landeskirchenamt hat am 21. Juli 1998 aufgrund von § 13 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. April 1997 die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Inanspruchnahme kirchlicher Archive und die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlichen Archivgutes einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren erhoben.
( 2 ) Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut, unbeschadet der Ansprüche Dritter.
( 3 ) Die bei der Benutzung eines Archivs und seiner Einrichtungen entstehenden Kosten und Auslagen sind zu erstatten.
( 4 ) Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. Das Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
( 5 ) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührenordnung und wird durch Aushang im Archiv bekannt gegeben.
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§ 2
Gebühren

Gebühren werden erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und von Hilfsmitteln, wenn dies für private und gewerbliche Zwecke geschieht,
  2. bei Inanspruchnahme des Archivs
    1. für schriftliche Auskünfte,
    2. für die Anfertigung von Regesten, Übersetzungen und Abschriften,
    3. für die Anfertigung von Gutachten,
  3. für die Ausfertigung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
  4. für den Versand von Archivgut und deren Benutzung in anderen Archiven,
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen einschließlich Fotoarbeiten.
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§ 3
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden insbesondere nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
( 3 ) Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient, ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt in Kraft am Tage nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 1. Juli 1981 (KABl. S. 80) außer Kraft.
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Anlage

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Gebühren

1.
Benutzung für private und gewerbliche Zwecke (§ 2 Nr. 1)
– bis zu 1/2 Tag (4 Stunden) 5,00 €
– bis zu 1 Tag 8,00 €
2.
Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche Auskünfte, Registrierung, Übersetzungen, Abschriften, Anfertigung von Gutachten (§ 2 Nr.2)
– je angefangene halbe Stunde 18,00 €
– Höchstsatz 72,00 €
3.
Beglaubigungen von Urkunden und Abschriften (§ 2 Nr.3)
Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde, Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges aus Archivgut oder einer Ablichtung
pro Seite 5,00 €
4.
Recht auf Wiedergabe / Reproduktion zu gewerblichen Zwecken für jede Seite der Vorlage (§ 2 Nr.5)
– im Buchdruck, Zeitschriften- und Zeitungsdruck, als Bucheinband, Schallplattenhülle, Plakat, Kunstblatt, Postkarte;
dem Archiv ist jeweils ein Belegstück unentgeltlich abzuliefern
mindestens 25,00 €
höchstens 250,00 €
– im Film, Fernsehen und anderen visuellen Medien für jedes zur Verfügung gestellte Blatt oder Bild
mindestens 5,00 €
höchstens 125,00 €
5.
Anfertigung von Reproduktionen (§ 2 Nr.6)
– Fotokopien von Archivgut pro Seite (DIN A 3, DIN A 4) 0,50 €
– Microfilmscanner 1,50 €
– Datei auf CD-ROM:
Microfilmdatei 1,50 €
Fotodatei 2,50 €
– fotografische Aufnahmen bzw. Digitalisierungen werden nach Höhe des tatsächlichen Anfalls berechnet
– Zusendung von Dateien über E-Mail
je Datei 1,50 €
je Fotodatei 2,50 €
6.
Versand von Archivgut (§ 2 Nr. 4)
5,00 €
Die bei der Nutzung von Archivgut anfallenden Auslagen (z. B. Verpackung, Postgebühren, Bankgebühren, Versicherung, Mahnkosten) werden neben den Gebühren in Höhe ihres tatsächlichen Anfalls berechnet.