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Verwaltungsordnung über das Ausscheiden wertlosen Schriftgutes (Kassationsordnung)
vom 27. Februar 1970
KABl. S. 37
Über das Ausscheiden und Vernichten von wertlosem Schriftgut erlässt das Landeskirchenamt gemäß Artikel 139 Abs. 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Verwaltungsordnung:
####§ 1
(
1
)
1Diese Verwaltungsordnung betrifft das Schriftgut der Kirchengemeinden, Gesamtverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisämter ab 1. Juni 1945. 2Älteres Schriftgut darf nur mit Zustimmung des zuständigen Archivpflegers ausgeschieden werden.
(
2
)
Das Schriftgut der sonstigen kirchlichen Organe wird in Anlehnung an diese Verwaltungsordnung ausgeschieden.
#§ 2
1Ein brauchbares Archiv muss nicht nur gut geordnet, sondern auch auf das Wesentliche beschränkt sein. 2Daher müssen die Archive in wiederkehrenden Abschnitten von Schriftgut befreit werden, dessen dauerhafte Aufbewahrung nicht nötig ist.
#§ 3
(
1
)
Als für die Dauer archivwürdig soll das Schriftgut aus allen Bereichen der kirchlichen Verwaltung erhalten werden, dessen Inhalt von allgemeiner, kirchlicher, geschichtlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher, bautechnischer oder statistischer Bedeutung ist.
(
2
)
Nach diesem Grundsatz ist in der nachstehenden Anlage das Schriftgut aufgeführt, das nach Ablauf bestimmter Fristen unter Berücksichtigung der Vorbedingungen regelmäßig ausgesondert werden soll.
#§ 4
(
1
)
1Das ausgesonderte Schriftgut darf von den Stelleninhabern nur nach sorgfältiger Prüfung vernichtet werden. 2In Zweifelsfällen ist der Archivpfleger zu Rate zu ziehen.
(
2
)
Diese Regelung gilt für die Kirchenkreisamtsleiter entsprechend.
#§ 5
1Das ausgeschiedene Schriftgut darf nicht in die Hand Unbefugter gelangen. 2Es ist entweder zu verbrennen oder bei größeren Mengen in anderer Weise zu vernichten. 3Mit dem Erwerber ausgeschiedenen Schriftgutes ist ein Vertrag zu schließen, der die unverzügliche Vernichtung zum Inhalt hat.
#§ 6
1Diese Verwaltungsordnung tritt mit der Veröffentlichung1# in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
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