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Verwaltungsordnung über das Ausscheiden wertlosen Schriftgutes (Kassationsordnung)
vom 27. Februar 1970
KABl. S. 37
Über das Ausscheiden und Vernichten von wertlosem Schriftgut erlässt das Landeskirchenamt gemäß Artikel 139 Abs. 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Verwaltungsordnung:
####§ 1
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1
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1 Diese Verwaltungsordnung betrifft das Schriftgut der Kirchengemeinden, Gesamtverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisämter ab 1. Juni 1945. 2 Älteres Schriftgut darf nur mit Zustimmung des zuständigen Archivpflegers ausgeschieden werden.
(
2
)
Das Schriftgut der sonstigen kirchlichen Organe wird in Anlehnung an diese Verwaltungsordnung ausgeschieden.
#§ 2
1 Ein brauchbares Archiv muss nicht nur gut geordnet, sondern auch auf das Wesentliche beschränkt sein. 2 Daher müssen die Archive in wiederkehrenden Abschnitten von Schriftgut befreit werden, dessen dauerhafte Aufbewahrung nicht nötig ist.
#§ 3
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1
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Als für die Dauer archivwürdig soll das Schriftgut aus allen Bereichen der kirchlichen Verwaltung erhalten werden, dessen Inhalt von allgemeiner, kirchlicher, geschichtlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher, bautechnischer oder statistischer Bedeutung ist.
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2
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Nach diesem Grundsatz ist in der nachstehenden Anlage das Schriftgut aufgeführt, das nach Ablauf bestimmter Fristen unter Berücksichtigung der Vorbedingungen regelmäßig ausgesondert werden soll.
#§ 4
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1
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1 Das ausgesonderte Schriftgut darf von den Stelleninhabern nur nach sorgfältiger Prüfung vernichtet werden. 2 In Zweifelsfällen ist der Archivpfleger zu Rate zu ziehen.
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2
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Diese Regelung gilt für die Kirchenkreisamtsleiter entsprechend.
#§ 5
1 Das ausgeschiedene Schriftgut darf nicht in die Hand Unbefugter gelangen. 2 Es ist entweder zu verbrennen oder bei größeren Mengen in anderer Weise zu vernichten. 3 Mit dem Erwerber ausgeschiedenen Schriftgutes ist ein Vertrag zu schließen, der die unverzügliche Vernichtung zum Inhalt hat.
#§ 6
1 Diese Verwaltungsordnung tritt mit der Veröffentlichung1# in Kraft. 2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
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