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Mustergeschäftsordnung für den Friedhofsausschuss

vom 19. Oktober 2010

KABl. S. 222

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2010 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die Mustergeschäftsordnung für den Friedhofsausschuss vom 28. Februar 1970 neu gefasst.
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Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss

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§ 1

  1. 1Die Sitzungen des Friedhofsausschusses werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal einberufen. 2Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Zwecks beantragen.
  2. Die Einberufung soll mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Auf Beschluss des Friedhofsausschusses kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit zugelassen werden.
  4. Jedes Mitglied des Friedhofsausschusses ist zur Verschwiegenheit über alle Gegenstände verpflichtet, die als vertraulich bezeichnet sind.
  5. 1Beschlussfähig ist der Friedhofsausschuss, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. 2Ist dies nicht der Fall, so wird zu einer zweiten Sitzung einberufen. 3Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.
  6. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Wer am verhandelten Gegenstand persönlich beteiligt ist, darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Friedhofsausschusses bei der Verhandlung anwesend sein und muss sich der Stimme enthalten.
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§ 2

  1. 1Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift in ein Verhandlungsbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben. 2Darüber hinaus ist auf den zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegenden Urkunden neben dem Siegel der Kirchengemeinde das Siegel der politischen Gemeinde beizudrücken.
  2. Auszüge aus dem Verhandlungsbuch, die der Vorsitzende beglaubigt, bekunden die Beschlüsse nach außen.
  3. Ausfertigungen unterschreibt der Vorsitzende.
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§ 3

  1. 1Dem Friedhofsausschuss obliegt insbesondere, über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Friedhof zu wachen sowie für eine würdige Ausgestaltung und die Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung zu sorgen. 2Diese Sorge hat sich auch auf die rechtzeitige Erweiterung oder Neuanlage und die würdige Herrichtung des neuen Geländes zu erstrecken.
  2. Die für den Friedhofsbetrieb erforderlichen Arbeitskräfte werden von dem Friedhofsausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand bestellt.
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§ 4

  1. 1Der Friedhofsausschuss sollte die Geschäftsführung (laufende Verwaltungs- und Kassengeschäfte) einem anderen Mitglied als dem Vorsitzenden zur Erledigung übertragen. 2Das geschäftsführende Mitglied kann sich bei der Erfüllung dieses Auftrages eines Dritten bedienen. 3Dieser kann zu den Sitzungen des Friedhofsausschusses mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  2. Das geschäftsführende Mitglied hat Entscheidungen, die in Eilfällen außerhalb einer Sitzung zu treffen sind, mit dem Vorsitzenden des Friedhofsausschusses abzustimmen.
  3. 1Alle Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen. 2Die Buchungen sind zu belegen. 3Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung unter Beifügung der Belege dem Friedhofsausschuss vorzulegen. 4Der Friedhofsausschuss prüft die Rechnung und beschließt über die Erteilung der Entlastung.
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Der Friedhofsausschuss:

Dienstsiegel der
Kirchengemeinde

Vorsitzender

stellv. Vorsitzender
Dienstsiegel der
polit. Gemeinde

Mitglied

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER