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Mustergeschäftsordnung für den Friedhofsausschuss
vom 19. Oktober 2010
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2010 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die Mustergeschäftsordnung für den Friedhofsausschuss vom 28. Februar 1970 neu gefasst.
#Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss
###§ 1
- 1 Die Sitzungen des Friedhofsausschusses werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal einberufen. 2 Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Zwecks beantragen.
- Die Einberufung soll mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- 1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Auf Beschluss des Friedhofsausschusses kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit zugelassen werden.
- Jedes Mitglied des Friedhofsausschusses ist zur Verschwiegenheit über alle Gegenstände verpflichtet, die als vertraulich bezeichnet sind.
- 1 Beschlussfähig ist der Friedhofsausschuss, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. 2 Ist dies nicht der Fall, so wird zu einer zweiten Sitzung einberufen. 3 Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.
- Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Wer am verhandelten Gegenstand persönlich beteiligt ist, darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Friedhofsausschusses bei der Verhandlung anwesend sein und muss sich der Stimme enthalten.
§ 2
- 1 Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift in ein Verhandlungsbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben. 2 Darüber hinaus ist auf den zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegenden Urkunden neben dem Siegel der Kirchengemeinde das Siegel der politischen Gemeinde beizudrücken.
- Auszüge aus dem Verhandlungsbuch, die der Vorsitzende beglaubigt, bekunden die Beschlüsse nach außen.
- Ausfertigungen unterschreibt der Vorsitzende.
§ 3
- 1 Dem Friedhofsausschuss obliegt insbesondere, über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Friedhof zu wachen sowie für eine würdige Ausgestaltung und die Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung zu sorgen. 2 Diese Sorge hat sich auch auf die rechtzeitige Erweiterung oder Neuanlage und die würdige Herrichtung des neuen Geländes zu erstrecken.
- Die für den Friedhofsbetrieb erforderlichen Arbeitskräfte werden von dem Friedhofsausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand bestellt.
§ 4
- 1 Der Friedhofsausschuss sollte die Geschäftsführung (laufende Verwaltungs- und Kassengeschäfte) einem anderen Mitglied als dem Vorsitzenden zur Erledigung übertragen. 2 Das geschäftsführende Mitglied kann sich bei der Erfüllung dieses Auftrages eines Dritten bedienen. 3 Dieser kann zu den Sitzungen des Friedhofsausschusses mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
- Das geschäftsführende Mitglied hat Entscheidungen, die in Eilfällen außerhalb einer Sitzung zu treffen sind, mit dem Vorsitzenden des Friedhofsausschusses abzustimmen.
- 1 Alle Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen. 2 Die Buchungen sind zu belegen. 3 Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung unter Beifügung der Belege dem Friedhofsausschuss vorzulegen. 4 Der Friedhofsausschuss prüft die Rechnung und beschließt über die Erteilung der Entlastung.
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#Der Friedhofsausschuss:
Dienstsiegel der Kirchengemeinde | Vorsitzender | |
stellv. Vorsitzender | ||
Dienstsiegel der polit. Gemeinde | Mitglied | |