.

Richtlinien zur Ausführung der Vereinbarung
über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen

vom 24. Juli 1973

KABl. S. 95

#
Gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchst. g der Grundordnung hat das Landeskirchenamt folgende Richtlinien zur Ausführung der Vereinbarung mit dem Lande Hessen über die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erlassen:
  1. Zuständige Kirchenbehörde gemäß §§ 2 und 3 der Vereinbarung ist der Dekan des Kirchenkreises, in dem die Schule gelegen ist.
  2. Zuständige Kirchenbehörde gemäß § 5 der Vereinbarung ist das Landeskirchenamt.
  3. Die Mitteilung gemäß § 2 Abs. 3 der Vereinbarung (Durchschrift der Beauftragung) ist unverzüglich an das Landeskirchenamt weiterzuleiten. Jede Änderung, die sich im Laufe des Schuljahres an der Stundenzahl ergibt, ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
  4. § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die nebenamtliche Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrer vom 2. 6. 1972 – KA. S. 75 – bleibt unberührt.
  5. Die Richtlinien sind auf Schulen in freier Trägerschaft entsprechend anzuwenden.