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Verordnung über die Bildung einer Geschäftsstelle für das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 15. Oktober 1968

KABl. S. 125

Der Rat der Landeskirche hat am 15. Oktober 1968 gemäß § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. März 1968 – KA 1968 S. 82 – in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 – KA S. 19 – folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Geschäftsstelle des Landeskirchengerichts wird von einem Kirchenbeamten des gehobenen Dienstes im Landeskirchenamt geleitet. Der Leiter und die Bediensteten der Geschäftsstelle unterstehen in dieser Eigenschaft dem Vorsitzenden des Landeskirchengerichts.
( 2 ) Die Bestellung des Leiters und eines Vertreters sowie der weiteren Bediensteten der Geschäftsstelle erfolgt durch den Vorsitzenden des Landeskirchengerichts im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes.
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§ 2

( 1 ) Der Vorsitzende des Landeskirchengerichts bestellt für die Verhandlungen des Gerichts einen Schriftführer und einen Stellvertreter. Der Schriftführer hat die Niederschrift in den Verhandlungen des Gerichts zu führen. Der Schriftführer und sein Vertreter sind im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten aus den Beamten und Angestellten des Landeskirchenamtes auszuwählen.
( 2 ) Der Schriftführer wird vor Beginn seiner Tätigkeit durch den Vorsitzenden oder einen mit der Verhandlung beauftragten Richter auf sein Amt, insbesondere auf Verschwiegenheit verpflichtet. Dieses ist aktenkundig zu machen.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung1# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Verkündet am 11. November 1968.