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Verordnung über die Bildung einer Geschäftsstelle für das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 15. Oktober 1968
KABl. S. 125
Der Rat der Landeskirche hat am 15. Oktober 1968 gemäß § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. März 1968 – KA 1968 S. 82 – in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 – KA S. 19 – folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
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1
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1 Die Geschäftsstelle des Landeskirchengerichts wird von einem Kirchenbeamten des gehobenen Dienstes im Landeskirchenamt geleitet. 2 Der Leiter und die Bediensteten der Geschäftsstelle unterstehen in dieser Eigenschaft dem Vorsitzenden des Landeskirchengerichts.
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2
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Die Bestellung des Leiters und eines Vertreters sowie der weiteren Bediensteten der Geschäftsstelle erfolgt durch den Vorsitzenden des Landeskirchengerichts im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes.
#§ 2
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1
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1 Der Vorsitzende des Landeskirchengerichts bestellt für die Verhandlungen des Gerichts einen Schriftführer und einen Stellvertreter. 2 Der Schriftführer hat die Niederschrift in den Verhandlungen des Gerichts zu führen. 3 Der Schriftführer und sein Vertreter sind im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten aus den Beamten und Angestellten des Landeskirchenamtes auszuwählen.
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2
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1 Der Schriftführer wird vor Beginn seiner Tätigkeit durch den Vorsitzenden oder einen mit der Verhandlung beauftragten Richter auf sein Amt, insbesondere auf Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Dieses ist aktenkundig zu machen.
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