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Schlussprotokoll

zu dem Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen
mit dem Lande Hessen1#

vom 18. Februar 1960

KABl. S. 21

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Lande Hessen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
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Zu Artikel 1 Absatz 4:

Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfang anerkannt.
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Zu Artikel 3 Absatz 2:

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht eher in Kraft gesetzt werden, als die Einspruchsfrist abgelaufen, der Einspruch zurückgenommen oder für unbegründet erklärt worden ist.
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Zu Artikel 5 Absatz 5:

Das Land wird eine Ablösung ohne Zustimmung der Kirchen nicht durchführen.
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Zu Artikel 6:

Die Einrichtungsgegenstände werden nach gemeinsam aufzustellenden Inventarverzeichnissen übereignet.
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Zu Artikel 5 und 7:

Die aus dem Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft und Forsten zu erbringenden Leistungen werden von dieser Regelung nicht berührt.
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Zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c):

( 1 ) Das theologische Studium an den kirchlichen Hochschulen Bethel, Wuppertal, Neuendettelsau und Berlin wird nach Maßgabe der kirchlichen Ausbildungsvorschriften anerkannt.
( 2 ) Das an einer österreichischen staatlichen und an einer deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirchen entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule gleichberechtigt anerkannt.
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Zu Artikel 12 Absatz 1:

Der den Eid Abnehmende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
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Zu Artikel 13 Absatz 2:

( 1 ) Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden von der kirchlichen Behörde, in deren Bereich die Fakultät liegt, erfordert werden.
( 2 ) Die der Anstellung vorangehende Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Erziehung und Volksbildung2# wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Behörde benachrichtigt und um ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.
( 3 ) Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Behörde nicht erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Die kirchliche Behörde wird, bevor sie in ihrem Gutachten solche Bedenken erhebt, in eine vertrauliche mündliche Fühlungnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Behörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörenden Vertreters des Ministers für Erziehung und Volksbildung3#.
( 4 ) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät im Lande Hessen verloren hatte.
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Zu Artikel 13 Absatz 3:

( 1 ) Die Universitätsprediger werden aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät bestellt. Mit ihrer Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten Geistlichen beauftragen.
( 2 ) Die Universitätsprediger erhalten eine kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Einführung ausgehändigt.
( 3 ) Wird aus besonderen Gründen von der Bestellung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird dafür Sorge getragen werden, dass aufgrund besonderer Vereinbarung der evangelisch-akademische Gottesdienst von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten werden kann.
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Zu Artikel 14 Absatz 1:

( 1 ) Die Bestimmungen des Schlussprotokolls zu Artikel 13 Absatz 2 gelten sinngemäß.
( 2 ) An den Hochschulen für Erziehung ist Gelegenheit zu kirchenmusikalischer Ausbildung zu geben.
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Zu Artikel 14 Absatz 2:

( 1 ) Für die Hochschulen für Erziehung bleibt eine Regelung vorbehalten.
( 2 ) Bei der zweiten Lehrerprüfung bzw. Assessorenprüfung wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach evangelische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für evangelische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.
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Zu Artikel 14 Absatz 3:

Die Regelung gilt sinngemäß auch für Abschlussprüfungen von Ergänzungslehrgängen zum Erwerb der Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht.
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Zu Artikel 15 Absatz 2:

( 1 ) Die den Kirchen zustehenden Befugnisse werden durch die Organe ausgeübt, die nach den Ordnungen, Gesetzen oder Satzungen der Kirche dafür zuständig sind. Mit der Ausübung dieser Rechte können im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden auch die Schulräte und Religionslehrer beauftragt werden.
( 2 ) Im eigenen Pfarrbezirk kann der Ortspfarrer die der Kirche zustehenden Rechte nicht ausüben. Die obersten Kirchenbehörden teilen die Namen der Beauftragten und der Stellvertreter den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden mit.
( 3 ) Wenn der Beauftragte während der planmäßigen Religionsstunden den Unterricht einer Schulklasse besuchen will, so hat er sich rechtzeitig mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen.
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Zu Artikel 15 Absatz 3:

Im Bedarfsfall kann der evangelische Religionsunterricht auch von Geistlichen oder von kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräften (Katecheten) durchgeführt werden.
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Zu Artikel 17 Absatz 2:

Das Genehmigungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes vom 27. April 1950 (GVBl. S. 63) und der Durchführungsverordnung vom 15. Juni 1950 (GVBl. S. 108).
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Zu Artikel 17 Absatz 4:

( 1 ) Ein Landes- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt.
( 2 ) Ein Landes- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag als Landeskirchensteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 vom Hundert der Messbeträge oder den im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Kirchenleitungen und dem Minister für Erziehung und Volksbildung4# den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das Gleiche gilt, wenn sich, zum Beispiel durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes, die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert.
( 3 ) Ein Landes- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Minister für Erziehung und Volksbildung5# und den Kirchenleitungen vereinbart wird.
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Zu Artikel 18 Absatz 1:

( 1 ) Die Unterlagen, deren die Kirchen und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit), sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen.
( 2 ) Für die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:
  1. Die von den Kirchen benannten Stellen erhalten Einsicht in die Veranlagungslisten (V-Listen) und die Lohnsteuerkarten.
  2. Die Finanzämter erteilen Auskunft über die Besteuerungsmerkmale der einzelnen Kirchenangehörigen, soweit diese zur Heranziehung von Kirchensteuern von Bedeutung sind.
  3. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.
( 3 ) Die Gemeindebehörden verfahren für ihre Steuern entsprechend.
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Zu Artikel 23:

Falls das Land in einer Vereinbarung der Katholischen Kirche über den vorliegenden Vertrag hinausgehende weitere oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages einer Überprüfung unterziehen, so dass die Grundsätze der Parität gewahrt werden.
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Zu Artikel 24 Absatz 1:

Die Kirchen und das Land werden die nach dieser Vorschrift weiterhin außer Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen und Übereinkommen im beiderseitigen Einvernehmen bekannt geben.

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1 ↑ Abgedruckt unter Nr. 860a.
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2 ↑ Nunmehr: Kultusminister.
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3 ↑ Nunmehr: Kultusminister.
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4 ↑ Nunmehr: Kultusminister.
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5 ↑ Nunmehr: Kultusminister.