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Kirchengesetz über die Zustimmung zu dem Vertrag der Evangelischen Kirchen in Thüringen mit dem Freistaat Thüringen vom 15. März 1994
vom 28. April 1994
KABl. S. 109
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 28. April 1994 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Dem am 15. März 1994 in Erfurt unterzeichneten, diesem Kirchengesetz beigefügten Vertrag der Evangelischen Kirchen in Thüringen mit dem Freistaat Thüringen sowie dem dazugehörigen Schlussprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt.
#§ 2
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(
2
)
Der Tag, an dem der Vertrag mit dem Schlussprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.1#
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1 ↑ KABl. 1994, 151: “Aufgrund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 28. April 1994 (KABl. S. 109) über die Zustimmung zu dem Vertrag der Evangelischen Kirchen in Thüringen mit dem Freistaat Thüringen vom 15. März 1994 wird hiermit bekannt gemacht, dass der vorbezeichnete Vertrag mit dem dazugehörigen Schlussprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der am 21. September 1994 in Erfurt stattgefunden hat, am 22. September 1994 in Kraft getreten ist.”
1 ↑ KABl. 1994, 151: “Aufgrund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 28. April 1994 (KABl. S. 109) über die Zustimmung zu dem Vertrag der Evangelischen Kirchen in Thüringen mit dem Freistaat Thüringen vom 15. März 1994 wird hiermit bekannt gemacht, dass der vorbezeichnete Vertrag mit dem dazugehörigen Schlussprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der am 21. September 1994 in Erfurt stattgefunden hat, am 22. September 1994 in Kraft getreten ist.”