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Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

vom 30. Juni 1994

GABl. S. 206

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1.
Änderungsvertrag
15. Januar 1999
-
2.
Änderungsvertrag
21. Juni 2001
-
3.
Änderungsvertrag
23. März 2002
-
4.
Änderungsvertrag
11. Juni 2004
5.
Änderungsvertrag
16. März 2011
Zwischen
dem Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Thüringer Kultusminister
und
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
vertreten durch die Präsidentin des Landeskirchenamtes,
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch den Bischof,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens,
vertreten durch den Präsidenten,
wird mit dem Bestreben, in Ausführung des gesetzlichen Auftrages des Freistaates Thüringen die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen zu gewährleisten, folgendes vereinbart:
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§ 1

Nach Maßgabe dieser Vereinbarung kann der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Thüringen von Bediensteten der Kirchen erteilt werden (kirchliche Lehrkräfte).
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§ 2

( 1 ) Die kirchlichen Lehrkräfte verbleiben im kirchlichen Dienst. Ein Dienstverhältnis zum Freistaat wird nicht begründet. Aus der Unterrichtstätigkeit an den öffentlichen Schulen entsteht kein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst.
( 2 ) Die Beschäftigung von Lehrern oder Honorarkräften zur Erteilung des Religionsunterrichtes durch das Land wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
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§ 31#

( 1 ) Für die Erteilung von Religionsunterricht werden kirchliche Lehrkräfte gestellt, die persönlich und fachlich geeignet sind, denen die kirchliche Bevollmächtigung (Vocatio) erteilt ist und die mit den nach dieser Vereinbarung auf sie anzuwendenden Bestimmungen einverstanden sind.
( 2 ) Als fachlich geeignete kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht:
  1. an allen Schulen, einschließlich berufsbildenden Schulen und Kollegs:
    1. Theologen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. und 2. theologischer Prüfung oder einer abgeschlossenen, vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung,
    2. Theologen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. theologischer Prüfung, die eine besondere religionspädagogische Zusatzausbildung nachweisen.
  2. an Grundschulen, Förderschulen mit Bildungsgang Grundschule sowie an Förderschulen für Geistigbehinderte und Förderschulen für Lernbehinderte:
    Gemeindepädagogen, die ihre Ausbildung bis 31. 12. 1993 in der Evangelischen Ausbildungsstätte für Gemeindepädagogik Potsdam, im Kirchlichen Seminar Eisenach »Auf dem Hainstein« oder der Evangelischen Fachschule für Diakonie und Sozialpädagogik »Johannes-Falk« in Eisenach begonnen haben, Katecheten mit einem katechetischen B-Abschluss.
( 3 ) - außer Kraft getreten -
( 4 ) Außer an der gymnasialen Oberstufe können kirchliche Lehrkräfte, die die Ausbildungsanforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen, unter Berücksichtigung ihres im Schuljahr 2000/2001 erfolgten Einsatzes in den einzelnen Schularten auch weiterhin abweichend von den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Schularten im staatlichen Religionsunterricht eingesetzt werden, wenn durch eine staatliche Prüfung bestehend aus einer Prüfungslehrprobe mit anschließendem Prüfungsgespräch ihre fachliche Eignung zur Unterrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 festgestellt wurde. Die Einzelheiten dieser Prüfung werden durch Verfügung des Staatlichen Prüfungsamtes des Thüringer Kultusministeriums festgelegt. Von der Berücksichtigung des im Schuljahr 2000/2001 erfolgten Einsatzes in den einzelnen Schularten kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Verwendung der kirchlichen Lehrkraft nach Feststellung der Staatlichen Schulaufsichtsbehörde dringend erforderlich ist, weil die Unterrichtsabdeckung durch landesbedienstete Lehrer nicht oder nur unzureichend gewährleistet ist.
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§ 4

( 1 ) Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden teilen den zuständigen kirchlichen Stellen rechtzeitig den durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Auch die kirchlichen Stellen unterrichten die Schulaufsichtsbehörden, wenn nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht entsprechend dem Bedarf erteilt wird.
( 2 ) Die zuständigen kirchlichen Stellen benennen den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, im Einvernehmen mit den betreffenden kirchlichen Mitarbeitern, die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen kirchlichen Lehrkräfte im Einzelfall unter Beifügung eines Personalbogens (nach Muster der Anlage I a).
( 3 ) Die von den zuständigen kirchlichen Stellen benannten kirchlichen Lehrkräfte erhalten von den zuständigen Schulaufsichtsbehörden einen Unterrichtsauftrag (nach Muster der Anlage I b), in dem insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer der Beauftragung festgelegt werden. Den kirchlichen Stellen wird eine Durchschrift des Unterrichtsauftrages übersandt.
( 4 ) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung der kirchlichen Lehrkräfte werden sich die zuständigen kirchlichen Stellen im Benehmen mit den zuständigen Schulaufsichtsbehörden um eine angemessene Vertretung bemühen.
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§ 5

( 1 ) Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen des Schulleiters nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die in den einzelnen Schularten für Lehrkräfte gelten.
( 2 ) Der dienstlichen Verpflichtung nebenamtlicher Lehrkräfte ist im Rahmen ihrer schulischen Verwendung Rechnung zu tragen.
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§ 6

Die den Kirchen durch Erteilung des Religionsunterrichts durch ihre Bediensteten entstehenden Personalausgaben werden vom Freistaat wie folgt erstattet (Gestellungsgeld):
  1. Als Gestellungsgeld wird ein pauschalierter Betrag gezahlt, den der Freistaat Thüringen pro Jahr durchschnittlich aufzuwenden hätte, wenn die von den kirchlichen Bediensteten gehaltenen Unterrichtsstunden durch staatliche Lehrer der jeweiligen Schulart erteilt worden wären. Es sind die Vergütungsgruppen heranzuziehen, die das Land für Angestellte mit entsprechender Qualifikation anzuwenden hätte. Die Berechnungsmaßstäbe sind in der Ergebnisniederschrift zu dieser Vereinbarung festgelegt (Anlage II).
  2. Das Gestellungsgeld ist zahlbar nachträglich zum Schluss eines jeden Quartals. Hiervon abweichend kann die Zahlungsweise im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde aus Praktikabilitätsgründen geregelt werden. Eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 v. H. des voraussichtlich zu erwartenden Gestellungsgeldes kann gewährt werden.
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§ 7

( 1 ) Der Unterrichtsauftrag (§ 4 Abs. 3) endet
  1. mit Ablauf der Zeit, für die er erteilt ist; er kann von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle verkürzt oder verlängert werden;
  2. durch Widerruf seitens der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder der kirchlichen Stelle. Die Widerrufsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Schuljahres;
  3. durch Widerruf seitens der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der zuständigen kirchlichen Stelle und der betreffenden Lehrkraft, wenn sich aus der Person der Lehrkraft oder ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben;
  4. mit Wegfall oder Rücknahme der kirchlichen Bevollmächtigung;
  5. mit Ablauf oder Kündigung dieses Gestellungsvertrages.
( 2 ) Sind kirchliche Lehrkräfte nicht ausschließlich im Schuldienst tätig, so können die kirchlichen Stellen den Unterrichtsauftrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss kündigen. Die kirchlichen Stellen werden für die Gestellung einer Ersatzkraft Sorge tragen.
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§ 8

( 1 ) Die Vertragschließenden werden etwa auftretende Schwierigkeiten in der Durchführung dieses Vertrages einvernehmlich beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige Kündigung vereinbaren.
( 2 ) Dieser Vertrag tritt am 1. März 1994 in Kraft und gilt bis zum Ende des Schuljahres 1994/95.
Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsfrist zum Ende des nächsten Schuljahres gekündigt wird.
Anlagen:
I a / b
Muster für Personalbogen und Bestimmung des schulischen Einsatzes zu § 4 Abs. 2 und 3
II
Ergebnisniederschrift
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Anlage I a
(zu § 4 Abs. 2 des Vertrages)

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– Muster für persönliche Angaben –

Persönliche Angaben
I. Personalangaben
Name: Vorname:
Geburtstag: Geburtsort:
Kirchliche Amts- und Dienstbezeichnung:
Kirchliche Dienststelle:
Wohnort: Straße:
II. Berufsausbildung (einschl. Studium und kirchlicher Ausbildung)
Art der Ausbildung
Abgelegte Prüfung
III. Bereitschaft zur Wahrnehmung eines Auftrages im Umfang von bis zu 5 Stunden wöchentlich.
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Anlage I b
(zu § 4 Abs. 3 des Vertrages)

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– Muster für Unterrichtsauftrag –

, den
(Schulaufsichtsbehörde)
Herrn/Frau
Erteilung von Religionsunterricht
Im Einvernehmen mit
(zuständige kirchliche Stelle)
beauftrage ich Sie hiermit, mit Wirkung vom bis zum wöchentlich Stunden
evangelischen Religionsunterricht an
(Schule)
in zu erteilen.
Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen des Schulleiters.
Für den Unterrichtsauftrag gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gestellungsvertrages vom 30. 6. 1994.
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Anlage II

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Ergebnisniederschrift

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Berechnungsmaßstäbe zu § 6 Nr. 12#

1. Bemessungsgröße für die Jahresaufwendungen für einen angestellten Lehrer sind die Vergütungsgruppe pro Schulart, die das Land für entsprechend qualifizierte Lehrer anzuwenden hätte. Auszugehen ist dabei von folgenden Entgeltgruppen gemäß Teil B Anlage 2 TVÜL:
Grundschule/Förderschule E 10
Regelschule/Förderschule RS E 11
Gymnasium/Berufsbildende Schule E 13
Die Entgeltgruppe ersetzt die nach bisherigem Recht geltende Vergütungsgruppe.
Als Vergütungsgrupppe wird für die Grundschule die Stufe 4 + 24,08% der Differenz zur Stufe 5, für die Regelschule die Stufe 4 + 28,11% der Differenz zur Stufe 5, für das Gymnasium die Stufe 4 + 3,44% der Differenz zur Stufe 5, für die Förderschule Stufe 4 + 28,11% der Differenz zu Stufe 5 und für die Berufsbildende Schule Stufe 4 + 3,44% der Differenz zur Stufe 5 angesetzt; maßgeblich für die Entgelthöhe ist die jeweils geltende Entgelttabelle. Zusätzlich wird eine 25%ige Pauschale für Sozialabgaben den Jahreseinkommen hinzugerechnet und die Jahressonderzahlung gewährt, deren Höhe sich nach § 20 TV-L in seiner jeweiligen Fassung richtet.
2. Die Gesamtzahl der von kirchlichen Bediensteten pro Schuljahr und pro Schulart gehaltenen Unterrichtsstunden wird auf Lehrerdienstposten, abgerundet auf jeweils einen vollen oder halben Dienstposten, umgerechnet. Berechnungsgröße für einen Lehrerdienstposten ist eine durchschnittliche Arbeitsverpflichtung von 42 Wochen pro Jahr multipliziert mit der pro Schulart gegebenen Pflichtstundenzahl. Diese Zahl ist der Divisor für die gehaltenen Unterrichtsstunden zur Dienstpostenermittlung.
3. Aus der Multiplikation des Jahresgehaltes gemäß Ziffer 1. und den gemäß Ziffer 2. ermittelten Dienstposten ergibt sich das Gestellungsgeld.
4. Sofern während des vorübergehenden Übergangszeitraumes von 5 Jahren kirchliche Lehrkräfte eingesetzt werden, die die Qualifikationsmerkmale des § 3 Abs. 2 Gestellungsvertrag nicht erfüllen (z. B. C-Katecheten), wird für die erteilte Unterrichtsstunde einheitlich 17,– DM gezahlt. Für eine höherwertig eingesetzte kirchliche Lehrkraft gilt das aufgrund ihrer Einordnung gemäß § 3 Abs. 2 zu zahlende Gestellungsgeld als geschuldet.

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1 ↑ § 3 Abs. 3 mit Ablauf des Schuljahres 2004/2005 außer Kraft getreten durch Änderungsvertrag vom 11. Juni 2004 (ABl. EKKPS S. 122, ABl. ELKTh S. 146).
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2 ↑ Geändert durch Änderungsvertrag vom 16. März 2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2009.