.Vertrag
Vertrag
über die Errichtung einer gemeinsamen
Versorgungskasse
vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971
KABl. S. 69
Die Evangelische Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe,
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung in Darmstadt,
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch das Landeskirchenamt in Kassel-Wilhelmshöhe
und die Vereinigte Protestantisch-Evanglisch-Christliche Kirche der Pfalz,
vertreten durch den Protestantischen Landeskirchenrat in Speyer,
schließen folgenden Vertrag:
#I Artikel
1 Die vertragschließenden Kirchen errichten eine gemeinsame Versorgungskasse für ihre Pfarrer und Kirchenbeamten, denen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, mit dem Sitz in Darmstadt unter dem Namen
#II Artikel
(
1
)
1 Die Versorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. 2 Es wird angestrebt, daß sie Rechtsfähigkeit als Anstalt des öffentlichen Rechts erhält.
(
2
)
Die Versorgungskasse steht unter der Aufsicht der Kirchenleitungen.
(
3
)
Die Versorgungskasse hat das Recht, Beamte anzustellen, für deren Dienstverhältnis das am Sitz der Kasse geltende Recht für Kirchenbeamte maßgebend ist.
#III Artikel
Die Kirchenleitungen erlassen für die Versorgungskasse die anliegende Satzung.
#IV Artikel
(
1
)
Die Kirchen verpflichten sich, die Versorgungskasse mit den Mitteln auszustatten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Sicherung der Versorgungsverpflichtungen benötigt; im Verhältnis untereinander haften die Kirchen hierfür anteilmäßig entsprechend dem Umfang der Versorgungsverpflichtungen, die die Versorgungskasse für die einzelne Kirche erfüllt.
(
2
)
Die Versorgungskasse haftet mit ihrem Vermögen für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen neben den Kirchen.
#V Artikel
(
1
)
Zu den Versorgungsberechtigten, die die Versorgungsbezüge aus der Versorgungskasse erhalten, gehören alle mit der Zusicherung auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angestellten Mitarbeiter der Kirchen und ihrer Untergliederungen sowie sonstiger kirchlicher Rechtsträger.
(
2
)
Will eine Kirche die Versorgungszahlungen einer bestimmten Mitarbeitergruppe nicht der Kasse übertragen und sich insoweit von den Rechten und Pflichten gegenüber der Versorgungskasse ausschließen, so muß sie dies den anderen vertragschließenden Kirchen gegenüber schriftlich bis zum 31. Dezember 1970 erklären; zur nachträglichen Übertragung bedarf es eines besonderen Vertrags zwischen der Kirche und der Versorgungskasse sowie der Genehmigung der Kirchenleitungen hierzu.
#VI Artikel
1 Die Kirchen können ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Versorgungskasse nicht auf ihre Untergliederungen übertragen. 2 Regelungen einer Kirche, nach denen sich diese Untergliederungen an der Aufbringung der Beitragsleistungen zu beteiligen haben, ordnen lediglich die Rechtsbeziehung zwischen dieser Kirche und ihren Untergliederungen; der Versorgungskasse gegenüber bleiben ausschließlich die Kirchen berechtigt und verpflichtet.
#VII Artikel
Die Kirchen streben ein übereinstimmendes Besoldungs- und Versorgungsrecht an.
#VIII Artikel
1 Die Versorgungskasse soll ihre Tätigkeit am 1. Januar 1971 aufnehmen. 2 Die Übernahme der Zahlungsgeschäfte soll erfolgen, sobald die Geschäftsstelle in dem dazu geeigneten Umfang errichtet ist.
#IX Artikel
Weitere Kirchen können der gemeinsamen Versorgungskasse beitreten; hierzu bedarf es eines Vertrages mit der Versorgungskasse und der Genehmigung der Kirchenleitungen.
#X Artikel
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Synoden der vertragschließenden Kirchen.
Darmstadt, den 21. Oktober 1970 | ||
Evangelische Landeskirche in Baden | Evangelische Kirche | |
– Evang. Oberkirchenrat – | von Kurhessen-Waldeck | |
Dr. Löhr | – Das Landeskirchenamt – | |
Oberkirchenrat | Füllkrug | |
Vizepräsident | ||
Vereinigte Prot.-Evang.-Christl. | Evangelische Kirche | |
Kirche der Pfalz | in Hessen und Nassau | |
– Prot. Landeskirchenrat – | – Die Kirchenleitung – | |
Scheib | Hild | |
Oberkirchenrat | Kirchenpräsident | |
Darmstadt, den 25. Januar 1971 |
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1 ↑ Laut Schreiben des Kultusministeriums des Landes Hessen vom 27. September 1972 hat die Landesregierung der Einrichtung der Evang. Ruhegehaltskasse in Darmstadt als Anstalt des öffentlichen Rechts zugestimmt mit der Maßgabe, daß Änderungen des Errichtungsvertrages und der Satzung vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 der Genehmigung des Kultusministers bedürfen, soweit sie den Zweck, die Aufgabe und die Vertretung betreffen. Sonstige Änderungen sind dem Ministerium anzuzeigen (Bekanntmachung vom 11.10.1972, GVBl. S. 115).
1 ↑ Laut Schreiben des Kultusministeriums des Landes Hessen vom 27. September 1972 hat die Landesregierung der Einrichtung der Evang. Ruhegehaltskasse in Darmstadt als Anstalt des öffentlichen Rechts zugestimmt mit der Maßgabe, daß Änderungen des Errichtungsvertrages und der Satzung vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 der Genehmigung des Kultusministers bedürfen, soweit sie den Zweck, die Aufgabe und die Vertretung betreffen. Sonstige Änderungen sind dem Ministerium anzuzeigen (Bekanntmachung vom 11.10.1972, GVBl. S. 115).