.Kirchengesetz über die Trauung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Kirchengesetz über die Trauung
(TrauG)
Vom 24. November 2010
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 27. April 2018 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Voraussetzung für die Trauung
(
1
)
Die kirchliche Trauung setzt eine nachgewiesene, nach deutschem Recht anerkannte oder anerkennungsfähige rechtsgültige Eheschließung voraus.
(
2
)
Eine der zu trauenden Personen muss der evangelischen Kirche angehören.
#§ 2
Zuständigkeit
Zuständig für die Trauung ist der Pfarrer/die Pfarrerin der Kirchengemeinde oder des Pfarrbezirks, in denen
- eine der zu trauenden Personen ihren Wohnsitz hat,
- die Eltern oder Pflegeeltern einer der zu trauenden Personen wohnen oder
- die zu trauenden Personen ihre Wohnung nehmen wollen.
§ 3
Anmeldung der Trauung
1 Die Trauung soll mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin angemeldet werden. 2 Bei der Anmeldung ist dem Pfarrer/der Pfarrerin, der/die die Trauung vollziehen soll, die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche nachzuweisen.
#§ 4
Abkündigung
Die Trauung soll im Gottesdienst der Gemeinde, in der sie stattfindet, abgekündigt und in die Fürbitten eingeschlossen werden.
#§ 5
Traugespräch
1 Der Pfarrer/die Pfarrerin führt mit den zu trauenden Personen ein Traugespräch. 2 Es soll in einem angemessenen zeitlichen Abstand vor der Trauung stattfinden. 3 Gegebenenfalls ist dabei auf Erfordernisse bei einer gemeinsamen kirchlichen Trauung hinzuweisen.
#§ 6
Trauung
(
1
)
Ein/e zuständige/r Pfarrer/Pfarrerin ist verpflichtet, eine von ihm/ihr erbetene Trauung vorzunehmen, soweit § 7 oder § 9 dem nicht entgegenstehen..
(
2
)
Die Trauung folgt der agendarischen Ordnung.
#§ 7
Versagungsgründe
1 Die Trauung kann versagt werden, wenn besondere Umstände sie nicht verantwortbar erscheinen lassen, insbesondere, wenn eine zu trauende Person den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche offenkundig verächtlich macht. 2 Der Pfarrer/die Pfarrerin trifft seine/ihre Entscheidung in Wahrnehmung seiner/ihrer besonderen seelsorgerlichen Verantwortung gegenüber den zu trauenden Personen und gegenüber Kirche und Gemeinde. 3 Vor dieser Entscheidung soll er/sie sich mit den Kirchenältesten oder - wo solche nicht vorhanden sind - mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes beraten. 4 In jedem Fall hat der Pfarrer/die Pfarrerin den Kirchenvorstand über die Versagung einer Trauung unverzüglich zu unterrichten.
#§ 8
Beschwerde gegen die Versagung
(
1
)
1 Gegen die Versagung einer Trauung steht den Betroffenen die Beschwerde zu. 2 Über die Beschwerde entscheidet der Kirchenkreisvorstand. 3 Dieser hat vor seiner Entscheidung dem Pfarrer/der Pfarrerin und dem Kirchenvorstand sowie den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
2
)
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes steht den Betroffenen die weitere Beschwerde beim Landeskirchenamt zu, über die dieses endgültig entscheidet.
(
3
)
1 Beschwerde und weitere Beschwerde bedürfen der Schriftform. 2 Sie sind nicht mehr zulässig, wenn mehr als drei Monate seit der Bekanntgabe der Entscheidung verstrichen sind.
(
4
)
Wird die Trauung bewilligt, so gilt ein Dimissoriale als erteilt.
#§ 9
Gewissensvorbehalt
1 Pfarrerinnen und Pfarrer können eine Trauung gleichgeschlechtlicher zu trauender Personen aus Gewissensgründen ablehnen. 2 Vor einer Ablehnung sollen sie sich mit dem Kirchenvorstand beraten und das Gespräch mit den Kirchenältesten suchen. 3 Lehnt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer eine Trauung gleichgeschlechtlicher zu trauender Personen ab, hat sie oder er nach der kirchlichen Ordnung ein Dimissoriale auszustellen.
#§ 10
Ort der Trauung
Die Trauung findet in der Regel in der Kirche oder in einem sonstigen gottesdienstlichen Raum der Gemeinde statt.
#§ 11
Beurkundung und Bescheinigung
1 Die Trauung ist im Kirchenbuch der Gemeinde zu beurkunden, in der die Trauung stattgefunden hat. 2 Dem Ehepaar ist eine Bescheinigung über die Trauung auszuhändigen.
#§ 12
Zeiten
1 In der Karwoche, in der Bußtagswoche und am Ewigkeitssonntag sind - außer in Notfällen -Trauungen nicht zulässig. 2 Im Übrigen kann der Kirchenvorstand bestimmen, an welchen anderen Tagen Trauungen nicht stattfinden dürfen.
#§ 13
Übergangsvorschrift
Bis zu einer Anpassung der agendarischen Ordnung „Die Trauung“ ist bei einer Trauung gleichgeschlechtlicher zu trauender Personen die Handreichung „Segnung von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft“ heranzuziehen.
#§ 14
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(
2
)
Das Kirchengesetz über die Trauung vom 6. November 1970 (KABl. S. 111) tritt gleichzeitig außer Kraft.