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Kirchengesetz über die Trauung
(TrauG)

Vom 24. November 2010

KABl. 2011 S. 11

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
27. April 2018
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Voraussetzung für die Trauung

( 1 ) Die kirchliche Trauung setzt eine nachgewiesene, nach deutschem Recht anerkannte oder anerkennungsfähige rechtsgültige Eheschließung voraus.
( 2 ) Eine der zu trauenden Personen muss der evangelischen Kirche angehören.
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§ 2
Zuständigkeit

Zuständig für die Trauung ist der Pfarrer/die Pfarrerin der Kirchengemeinde oder des Pfarrbezirks, in denen
  1. eine der zu trauenden Personen ihren Wohnsitz hat,
  2. die Eltern oder Pflegeeltern einer der zu trauenden Personen wohnen oder
  3. die zu trauenden Personen ihre Wohnung nehmen wollen.
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§ 3
Anmeldung der Trauung

1Die Trauung soll mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin angemeldet werden. 2Bei der Anmeldung ist dem Pfarrer/der Pfarrerin, der/die die Trauung vollziehen soll, die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche nachzuweisen.
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§ 4
Abkündigung

Die Trauung soll im Gottesdienst der Gemeinde, in der sie stattfindet, abgekündigt und in die Fürbitten eingeschlossen werden.
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§ 5
Traugespräch

1Der Pfarrer/die Pfarrerin führt mit den zu trauenden Personen ein Traugespräch. 2Es soll in einem angemessenen zeitlichen Abstand vor der Trauung stattfinden. 3Gegebenenfalls ist dabei auf Erfordernisse bei einer gemeinsamen kirchlichen Trauung hinzuweisen.
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§ 6
Trauung

( 1 ) Ein/e zuständige/r Pfarrer/Pfarrerin ist verpflichtet, eine von ihm/ihr erbetene Trauung vorzunehmen, soweit § 7 oder § 9 dem nicht entgegenstehen..
( 2 ) Die Trauung folgt der agendarischen Ordnung.
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§ 7
Versagungsgründe

1Die Trauung kann versagt werden, wenn besondere Umstände sie nicht verantwortbar erscheinen lassen, insbesondere, wenn eine zu trauende Person den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche offenkundig verächtlich macht. 2Der Pfarrer/die Pfarrerin trifft seine/ihre Entscheidung in Wahrnehmung seiner/ihrer besonderen seelsorgerlichen Verantwortung gegenüber den zu trauenden Personen und gegenüber Kirche und Gemeinde. 3Vor dieser Entscheidung soll er/sie sich mit den Kirchenältesten oder - wo solche nicht vorhanden sind - mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes beraten. 4In jedem Fall hat der Pfarrer/die Pfarrerin den Kirchenvorstand über die Versagung einer Trauung unverzüglich zu unterrichten.
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§ 8
Beschwerde gegen die Versagung

( 1 ) 1Gegen die Versagung einer Trauung steht den Betroffenen die Beschwerde zu. 2Über die Beschwerde entscheidet der Kirchenkreisvorstand. 3Dieser hat vor seiner Entscheidung dem Pfarrer/der Pfarrerin und dem Kirchenvorstand sowie den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 2 ) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes steht den Betroffenen die weitere Beschwerde beim Landeskirchenamt zu, über die dieses endgültig entscheidet.
( 3 ) 1Beschwerde und weitere Beschwerde bedürfen der Schriftform. 2Sie sind nicht mehr zulässig, wenn mehr als drei Monate seit der Bekanntgabe der Entscheidung verstrichen sind.
( 4 ) Wird die Trauung bewilligt, so gilt ein Dimissoriale als erteilt.
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§ 9
Gewissensvorbehalt

1Pfarrerinnen und Pfarrer können eine Trauung gleichgeschlechtlicher zu trauender Personen aus Gewissensgründen ablehnen. 2Vor einer Ablehnung sollen sie sich mit dem Kirchenvorstand beraten und das Gespräch mit den Kirchenältesten suchen. 3Lehnt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer eine Trauung gleichgeschlechtlicher zu trauender Personen ab, hat sie oder er nach der kirchlichen Ordnung ein Dimissoriale auszustellen.
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§ 10
Ort der Trauung

Die Trauung findet in der Regel in der Kirche oder in einem sonstigen gottesdienstlichen Raum der Gemeinde statt.
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§ 11
Beurkundung und Bescheinigung

1Die Trauung ist im Kirchenbuch der Gemeinde zu beurkunden, in der die Trauung stattgefunden hat. 2Dem Ehepaar ist eine Bescheinigung über die Trauung auszuhändigen.
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§ 12
Zeiten

1In der Karwoche, in der Bußtagswoche und am Ewigkeitssonntag sind - außer in Notfällen -Trauungen nicht zulässig. 2Im Übrigen kann der Kirchenvorstand bestimmen, an welchen anderen Tagen Trauungen nicht stattfinden dürfen.
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§ 13
Übergangsvorschrift

Bis zu einer Anpassung der agendarischen Ordnung „Die Trauung“ ist bei einer Trauung gleichgeschlechtlicher zu trauender Personen die Handreichung „Segnung von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft“ heranzuziehen.
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§ 14
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Das Kirchengesetz über die Trauung vom 6. November 1970 (KABl. S. 111) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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