.

Geltungszeitraum von: 13.07.2004

Geltungszeitraum bis: 01.12.2010

Kollektenordnung

vom 13. Juli 2004

KABl. S. 142

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck folgende Ordnung beschlossen:
#

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

###

§ 1
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Kollekten im Sinne dieser Ordnung sind alle Gaben von Geld, die im Rahmen von Gottesdiensten, Amtshandlungen oder besonderen Aktionen und Sammlungen für einen bestimmten, steuerrechtlich begünstigten Zweck erbeten oder gespendet werden.
( 2 ) Gottesdienstliche Kollekten sind Gaben von Geld, die unter Angabe eines konkreten Kollektenzwecks als
  • Pflichtkollekten in Hauptgottesdiensten oder als
  • freie Kollekten in sonstigen Gottesdiensten oder als Zweitkollekte in Hauptgottesdiensten
erbeten und gegeben werden.
( 3 ) Hauptgottesdienst ist der am maßgeblichen Tag ortsübliche allgemeine Gottesdienst.
( 4 ) Kirchliches Rentamt im Sinne dieser Ordnung ist für die Gesamtverbände Kassel und Marburg das jeweils zuständige Gemeindeamt.
#

§ 2
Verantwortung des Kirchenvorstands

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist für die Erhebung und Abführung der Kollekten verantwortlich. Er bestimmt den Kollektenzweck, sofern dieser nicht durch den landeskirchlichen Kollektenplan (§ 5 Abs. 1) festgelegt ist. Mit der Organisation der Erhebung und der Abführung der Kollekten beauftragt er eine geeignete Person (z.B. Mitglied des Kirchenvorstandes, Kastenmeister, Küster).
( 2 ) Die Beauftragung sowie spätere Änderungen der Beauftragung sind dem Kirchlichen Rentamt über das Dekanat unter Angabe von Namen, Wohnort und Telefonnummer der beauftragten Person unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand prüft das amtliche Kollektenbuch (§ 13 Abs. 3).
#

§ 3
Allgemeine Regeln

( 1 ) Kollekten dürfen nur für den bekannt gegebenen Zweck verwendet werden.
( 2 ) Kollekten dürfen nicht mit anderen Geldern vermischt werden.
( 3 ) Verletzen die mit der Verwaltung der Kollekten ehrenamtlich oder dienstlich beauftragten Personen schuldhaft ihre Pflichten, so können sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bei Kirchenbeamten bleiben unberührt.
#

Abschnitt II
Gottesdienstliche Kollekten

###

§ 4
Erhebung der Kollekten

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben in allen Hauptgottesdiensten die Pflichtkollekte zu erheben. In anderen Gottesdiensten soll eine freie Kollekte erhoben werden.
( 2 ) Die Pflichtkollekte soll am Ende des Gottesdienstes erhoben werden.
( 3 ) Neben der Pflichtkollekte kann in einem Hauptgottesdienst eine weitere freie Kollekte (Klingelbeutel) während des Gottesdienstes erhoben werden.
#

§ 5
Festlegung des Kollektenzwecks

( 1 ) Die Zwecke der Pflichtkollekten werden für jeden Sonntag und Feiertag eines Kirchenjahres in einem vom Rat der Landeskirche zu beschließenden und amtlich bekannt zu machenden Kollektenplan festgelegt. Die Festlegung erfolgt als landeskirchliche Kollekte, Sprengel-Kollekte oder Kirchenkreis-Kollekte (landeskirchlich angeordnete Pflichtkollekte).
( 2 ) Erfolgt keine Festlegung, bestimmt der Kirchenvorstand den Kollektenzweck entweder für Aufgaben der eigenen Gemeinde oder für andere freiwillige Aufgaben (Wahlpflichtkollekte).
( 3 ) Für freie Kollekten gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Kollekten sollen nur für kirchliche Zwecke erhoben werden.
#

§ 6
Abkündigung von Kollekten

( 1 ) Der Zweck einer Kollekte ist vor ihrer Erhebung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe muss bei gottesdienstlichen Kollekten in dem Gottesdienst erfolgen, in dem die Kollekte erhoben wird. Die Kollekte soll der Gemeinde unter eingehender Information über die kirchliche Aufgabe, deren Zweck gefördert werden soll, empfohlen werden.
( 2 ) Das Ergebnis einer Kollekte ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen (Abkündigung im Gottesdienst, Gemeindebrief).
#

§ 7
Verlegung von landeskirchlich angeordneten Kollekten

( 1 ) Landeskirchlich angeordnete Pflichtkollekten (§ 5 Absatz 1) können aus wichtigem Grund (Festgottesdienst aus besonderem Anlass) auf den nächstliegenden Sonntag verlegt werden, an dem der Kirchenvorstand den Kollektenzweck bestimmen kann (§ 5 Absatz 2).
( 2 ) Die Verlegung ist dem Rentamt über das Dekanat vorher unter Angabe des Nachholtermins anzuzeigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied des Kirchenvorstandes oder seiner Stellvertretung im Kollektenbuch mit dem Datum der Nachholung einzutragen und mit dem Datum der Eintragung abzuzeichnen.
#

Abschnitt III
Kollekten bei besonderen Anlässen

###

§ 8
Kollekten bei Amtshandlungen

( 1 ) In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen soll eine Kollekte erhoben werden.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann allgemeine Regelungen für die Erhebung von Kollekten nach Absatz 1 und deren Verwendungszweck beschließen.
( 3 ) Im Falle fehlender allgemeiner Regelungen wird der Kollektenzweck von den den Gottesdienst Leitenden festgelegt. Wünschen hinsichtlich der Zweckbestimmung von Personen, die die Amtshandlung beantragen (Taufeltern, Hochzeitspaar, Hinterbliebene), kann entsprochen werden.
( 4 ) Werden Amtshandlungen außerhalb kirchlicher Gebäude vorgenommen (Haustaufe, Hausabendmahl o. a.), gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
#

§ 9
Kollekten bei Gottesdiensten in anderer Verantwortung

( 1 ) Werden kirchliche Räume zur Durchführung gottesdienstlicher Veranstaltungen an andere kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen überlassen, bestimmen diese über die Erhebung einer Kollekte und deren Zweck.
( 2 ) Gottesdienste in der Verantwortung eines anderen Geistlichen, zum Beispiel im Rahmen eines Kanzeltauschs oder einer Kanzelüberlassung, oder unter Mitwirkung von Einrichtungen oder Gruppen bleiben Gottesdienste der Kirchengemeinde, in deren Gebäude oder Bereich sie stattfinden.
#

§ 10
Spendensammlungen bei besonderen Veranstaltungen

( 1 ) Anlässlich besonderer Gemeindeveranstaltungen (Gemeindefeste, Jahresfeste, Kinder- und Jugendtag usw.) kann der Kirchenvorstand zu besonderen Spendenaktionen aufrufen. Die Erträge sind alsbald nach Abschluss der Aktion vom Kirchenvorstand festzustellen und an das Kirchliche Rentamt abzuliefern.
( 2 ) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Aktionen "Brot für die Welt" und "Hoffnung für Osteuropa".
#

§ 11
Haus- und Straßensammlungen

Haus- und Straßensammlungen können, soweit sie nicht landeskirchlich angeordnet sind (Diakoniesammlung), vom Kirchenvorstand beschlossen werden. Bei der Durchführung öffentlicher Sammlungen sind die staatlichen Gesetze1# und Bestimmungen zu beachten. Die Erträge sind aufgrund der Sammlungsunterlagen alsbald nach Abschluss der Sammlung vom Kirchenvorstand festzustellen und an das Kirchliche Rentamt abzuliefern.
#

Abschnitt IV
Zählung, Eintragung und Abführung von Kollekten

###

§ 12
Zählung und Eintragung der Kollekte

( 1 ) Die Kollekte ist unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes, der Sonderaktion oder der Sammlung durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes oder zwei andere von ihm dazu berufene Personen zu zählen. Der Ertrag ist festzustellen und ungekürzt in das amtliche Kollektenbuch einzutragen. Der Eintrag ist durch Unterschrift beider Personen zu bestätigen.
( 2 ) Ist am Ende eines Gottesdienstes nur eine zur Zählung und Eintragung der Kollekte berechtigte Person anwesend, kann diese auch ein anderes Gemeindeglied oder eine Person hinzuziehen, die am Gottesdienst teilgenommen hat.
( 3 ) Kann in Ausnahmefällen der Kollektenertrag nicht unverzüglich gezählt und eingetragen werden, ist die Kollekte bezeichnet mit Datum, Art des Gottesdienstes und Kollektenzweck in sicherer Form aufzubewahren. Die Eintragung im Kollektenbuch ist unverzüglich gemäß Absatz 1 nachzuholen.
#

§ 13
Amtliches Kollektenbuch

( 1 ) Die Eintragung der Kollektenerträge darf nur in dem vom Landeskirchenamt jährlich herausgegebenen und von den Kirchlichen Rentämtern übergebenen, nummerierten, amtlichen Kollektenbuch erfolgen.
( 2 ) In dem Kollektenbuch ist bei Wahlpflichtkollekten, freien Kollekten, Sonderaktionen und Sammlungen der vom Kirchenvorstand bestimmte Zweck einzutragen. Das Gleiche gilt im Falle der Verlegung von landeskirchlich angeordneten Pflichtkollekten (§ 5 Absatz 1) für die Eintragung des geänderten Kollektenzwecks und des Datums der Nachholung.
( 3 ) Am Ende des Kalenderjahres ist das Kollektenbuch aufzurechnen, vom Kirchenvorstand zu prüfen und zu unterschreiben. Die Jahreszusammenstellungen des Kollektenbuches sind dem Kirchlichen Rentamt bis zum 15. Januar des nächsten Jahres zu übergeben. Das Kirchliche Rentamt hat die Jahreszusammenstellung mit den eingegangenen und gebuchten Kollekten und der jährlichen landeskirchlichen Kollektenstatistik auf Übereinstimmung zu prüfen. Die Zusammenstellungen sind den Kirchenrechnungen als Anlage beizufügen.
( 4 ) Das Weitere regeln Benutzungsanleitungen des Landeskirchenamtes zur Verwendung des amtlichen Kollektenbuches.
#

§ 14
Abführung der Kollekten an das Kirchliche Rentamt

( 1 ) Die vom Kirchenvorstand beauftragte Person (§ 2 Abs. 1) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kollekten bis spätestens zum 10. des der Kollektenerhebung folgenden Monats an das Kirchliche Rentamt abgeliefert und zeitgleich die aufgerechneten monatlichen Zusammenstellungen aus dem amtlichen Kollektenbuch (Ausfertigung für das Kirchliche Rentamt) dem Kirchlichen Rentamt vorgelegt werden.
( 2 ) Das Kirchliche Rentamt informiert den Kirchenvorstand unverzüglich schriftlich, wenn die abgelieferten Kollekten mit den Eintragungen in der vorgelegten Monatszusammenstellung nicht übereinstimmen oder aus anderen Gründen der Verdacht von Unregelmäßigkeiten entsteht.
( 3 ) Die Ablieferung der Kollekten soll im Wege der Banküberweisung erfolgen.
#

§ 15
Aufgaben des Kirchlichen Rentamts

( 1 ) Das Kirchliche Rentamt hat die landeskirchlich angeordneten Kollekten mit Ausnahme der für den Kirchenkreis bestimmten Kollekten unter Übersendung einer Aufstellung der in den einzelnen Kirchengemeinden eingegangenen Beträge bis spätestens zum 25. des der Kollektenerhebung folgenden Monats an die Landeskirchenkasse abzuführen. Gleiches gilt für die Abführung von Spenden aus landeskirchlich angeordneten Sammlungen und Aktionen.
( 2 ) Das Kirchliche Rentamt überwacht die Einhaltung des landeskirchlichen Kollektenplans und der landeskirchlich angeordneten Sammlungen und Aktionen. Die Nichtbeachtung landeskirchlicher Vorgaben ist dem Kirchenkreisvorstand als dem für die Kirchenaufsicht zuständigen Organ unverzüglich mitzuteilen.
#

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

###

§ 16
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Kollektenordnung vom 30. November 1993 (KABl. 1994, S. 77) außer Kraft.

#
1 ↑ Thüringer Sammlungsgesetz sowie Hessisches Sammlungsgesetz, vom Abdruck wurde abgesehen.