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Zertifizierungsrichtlinie der EKKW – PKI
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 21.12.2010 gem. § 6 Verordnung über die Intranet- und Internetnutzung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12.11.2010 die folgende Richtlinie beschlossen:
####1. Einleitung
1 Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck betreibt ein System zur Ausstellung digitaler Zertifikate, die EKKW-PKI (Public Key Infrastructure), um eine gesicherte elektronische Kommunikation und eine Authentifizierung zu ermöglichen. 2 Sie stellt als Zertifizierungsinstanz nach dieser Richtlinie „fortgeschrittene elektronische Zertifikate“ aus.
3 Die Zertifikate dienen der Nutzung als digitale Signatur und der Verschlüsselung von E-Mail- und Datei-Verkehr. 4 Diese Zertifizierungsrichtlinie regelt die Abläufe innerhalb der EKKW-PKI und legt dabei die Rahmenbedingungen für die Ausstellung und Nutzung von Zertifikaten fest. 5 Sie ist für alle Teilnehmer an der EKKW-PKI verbindlich.
#2. Zertifizierungsinstanz
#2.1 Zertifizierungsstellen
In der EKKW-PKI gibt es drei Zertifizierungsstellen (CA, Certification Authority). Die Stammzertifizierungsstelle wird offline und zwei weitere als ausstellende Stellen betrieben. Ihre Namen lauten:
EKKW RootCA LKA; EKKW SubCA01 LKA; EKKW SubCA02 LKA
Die Zertifizierungsstellen erstellen alle Zertifikate innerhalb der EKKW-PKI. Die EKKW-PKI wird vom Sachgebiet Informations- und Kommunikationstechnik im Landeskirchenamt betrieben.
Die EKKW-PKI erfüllt folgende Bedingungen:
- Für die Signierung aktiver Zertifizierungsstellen wird eine dedizierte Maschine eingesetzt, die vom restlichen Netzwerk getrennt ist.
- Die zur elektronischen Signatur ausgestellten Zertifikate enthalten ein asymmetrisches Schlüsselpaar.
- Der Zertifizierungsschlüssel hat eine Mindestlänge von 2048 Bits.
- Die Zertifikate für fortgeschrittene elektronische Signaturen werden im PKCS#10/12 Format ausgegeben. Einfache Zertifikate als PKCS#7 (Public Key Cryptography Standards).
- Der selbstsignierte Schlüssel der Stammzertifizierungsstelle und die signierten Schlüssel der ausstellenden Zertifizierungsstellen werden vor unbefugten Personen geschützt aufbewahrt.
Die EKKW-PKI ist bei der zuständigen Behörde (IANA) registriert.
Die Identifikationsnummer dieser Richtlinienerklärung lautet: 1.3.6.1.4.1.34210.100.10.1
#2.2 Zertifikatnehmer
Zertifikatnehmer sind natürliche und juristische Personen, einschließlich ihrer Untergliederungen, sowie deren technische Einrichtungen, die ein Zertifikat der EKKW-PKI ausgestellt bekommen.
#2.3 Zertifikatsinhalte
Die von EKKW-PKI ausgestellten Zertifikate enthalten regelmäßig folgende Angaben:
- Name des Zertifikatinhabers
- Name der ausstellenden Zertifizierungsstelle
- Seriennummer des Zertifikats
- Gültigkeitszeitraum
- Name des Signatur Algorithmus
- Öffentlicher Schlüssel
- Version
- Fingerprint (elektronische Kennung)
- folgende Erweiterungen:
- • EMail-Adresse: vorname.nachname@ekkw.de• Prinzipalname des Zertifikatsinhaber• Key Usage (Verwendungszweck)• Extended Key Usage (erweiterter Verwendungszweck)• Sperrlistenverteilungspunkte• Zugriff auf Stelleninformationen
Abhängig vom Verwendungszweck des jeweiligen Zertifikats können weitere Angaben hinzukommen oder entfallen.
#3. Namen
1 Die ausgestellten Zertifikate tragen den Namen des Zertifikatinhabers, sowie eine zugeordnete Organisationseinheit. 2 Optional können weitere Zuordnungsmerkmale enthalten sein. 3 Durch den zugeordneten Namen muss der Zertifikatnehmer innerhalb der Landeskirche eindeutig identifizierbar sein. 4 Die weiteren Bezeichnungen müssen geläufigen Organisationseinheiten innerhalb der Landeskirche entsprechen. 5 Zertifikate für Personen dürfen nur auf einen zulässigen Namen des Zertifikatnehmers ausgestellt werden. 6 Anonyme Zertifikate werden nicht ausgestellt. 7 Die Eindeutigkeit von mehreren Zertifikaten eines Zertifikatnehmers wird durch die Zertifikatsseriennummer erreicht.
#4. Zertifizierungsvorgang
#4.1. Antrag und Ausstellung
1 Zertifikate können für eine bestimmte Gruppe Zertifikatnehmer ausgestellt oder von einzelnen Zertifikatnehmern beantragt werden. 2 Antragsberechtigt ist jeder Zertifikatnehmer innerhalb der EKKW-PKI. 3 Der Antrag ist an das Sachgebiet Informations- und Kommunikationstechnik im Landeskirchenamt zu stellen. 4 Über Anträge wird entsprechend den Anwendungsmöglichkeiten für den jeweiligen Zertifikatnehmer entschieden. 5 Das Sachgebiet Informations- und Kommunikationstechnik im Landeskirchenamt prüft die Berechtigung des Antragstellers, sofern dieser ihr nicht bekannt ist.
6 Die Ausstellung der Zertifikate kann auf elektronischem Wege auch webbasiert erfolgen.
#4.2. Teilnehmererklärung
Mit Verwendung des Zertifikats erklärt sich der Zertifikatsinhaber mit der geltenden Richtlinie der EKKW-PKI einverstanden.
#5. Sperrung / Sicherheit
#5.1 Nutzungsbedingungen
1 Der Zertifikatsinhaber ist für den Schutz des Zertifikats und des privaten Schlüssels, auch auf anderen technischen Geräten, verantwortlich. 2 Private Schlüssel in ausgestellten Zertifikaten können exportiert werden. 3 Bei einem Zertifikatsexport mit privatem Schlüssel muss für die PFX-Datei (Personal Information Exchange File -kann privaten Schlüssel beinhalten-) ein komplexes Kennwort verwendet werden.
4 Bei Bekanntwerden eines Missbrauchs bzw. 5 Verlust eines Zertifikats informiert der Zertifikatsinhaber unverzüglich das Sachgebiet Informations- und Kommunikationstechnik im Landeskirchenamt.
#5.2 Sperrgründe
Zertifikate können von EKKW-PKI aus folgenden Gründen gesperrt werden:
- o Missbrauch bzw. Verlust/Diebstahl des privaten Schlüsselso Änderung personenbezogener Daten oder sonstiger zertifikatsrelevanter Angabeno Ausscheiden des Mitarbeiterso Verstoß gegen diese Richtlinieo Sperrantrag des Zertifikatsinhabero Einstellen des Zertifizierungsbetriebso Verlust/Diebstahl der PIN (Persönliche Identifikationsnummer) einer PFX-Datei
6. Inkrafttreten
1 Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung des Landeskirchenamtes in Kraft. 2 Sie ist im kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.